Wer einen neuen Job antritt, bekommt üblicherweise vom Unternehmen einen Arbeitsvertrag. Die wichtigsten Fragen zum Thema beantwortet Benjamin Stumpp, Referent in der Abteilung Arbeitsrecht und Tarifpolitik bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

Zunächst gilt: „Es gibt keine gesetzliche Pflicht, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, das geht auch mündlich“, erklärt Experte Stumpp. Wer ohne entsprechendes Schriftstück in den Job startet, hat aber trotzdem viele Rechte. „Wurde nichts anderes vereinbart, gelten die Mindest-Standards des Arbeitsrechts“, erläutert der BDA-Jurist. Der Beschäftigte hat in jedem Fall Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, den Mindesturlaub, die Mindest-Kündigungsfrist und einiges mehr.

In der Praxis kommen mündliche Arbeitsverträge aber heutzutage kaum noch vor, denn die allermeisten Unternehmen bieten ihren Beschäftigten einen höheren Standard als es das Gesetz vorsieht, also mehr Geld, mehr Urlaub oder zusätzliche Sozialleistungen. Lesen Sie auf aktiv-online.de auch welche Regeln es für den Urlaubsantrag gibt.

Was gilt bei befristeten Arbeitsverträgen?

Wie so oft, gibt es auch beim Thema Arbeitsvertrag keine Regel ohne Ausnahme: „Soll ein Arbeitsvertrag befristet sein, muss dies zwingend vor dem ersten Arbeitstag schriftlich vereinbart werden“, erklärt der Arbeitsrechtler. Nachträgliche Befristungen sind also nicht möglich. Gut zu wissen: „Schriftlich“ bedeutet im Juristendeutsch ein Papierdokument mit Original-Unterschrift beider Parteien.

Befristungen können also nicht per E-Mail, einfacher digitaler Signatur, WhatsApp oder ähnlichem vereinbart werden. „Gibt es keine entsprechende Vereinbarung, hat der Beschäftigte mit der Arbeitsaufnahme automatisch einen unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag“, erläutert der BDA-Experte. Deshalb ist es auch bei einem Teilzeit-Wunsch empfehlenswert, dies schon vor dem ersten Arbeitstag schriftlich zu vereinbaren, damit es hinterher keinen Streit über die Arbeitszeit gibt.

Was muss im Vertrag stehen?

„Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt eines Arbeitsvertrages“, erläutert Stumpp. Beide Parteien können also grundsätzlich vereinbaren, was sie möchten. Rein theoretisch kann man sogar Verträge unterschreiben, die weniger als den gesetzlichen Mindestlohn oder den Mindesturlaub vorsehen. Aber: „Solche Klauseln sind unwirksam und der Arbeitnehmer hat automatisch Anspruch auf die gesetzlichen Mindest-Standards“, erläutert der Arbeitsrechtler.

Wie beeinflusst das „Nachweisgesetz“ den Inhalt eines Arbeitsvertrags?

In der Praxis sind Arbeitsverträge weitgehend standardisiert und enthalten ähnliche Klauseln. Der Grund dafür ist das so genannte Nachweisgesetz. „Der Arbeitgeber wird damit verpflichtet, jedem Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen“, erläutert Stumpp. Diese Regelung gibt es schon seit mehreren Jahrzehnten. Seit 2022 wird sogar ein Bußgeld fällig, wenn das Unternehmen dieses Dokument nicht vorlegt. Deshalb sind die Unternehmen sehr bemüht, alle Vorgaben genauestens einzuhalten. Inhaltlich muss dieser Nachweis 15 verschiedene Punkte abdecken. Dazu gehören etwa der Arbeitsort, die Probezeit, das Gehalt oder die Arbeitszeiten.

Sind Arbeitsvertrag und Nachweis dasselbe?

Grundsätzlich handelt es sich beim Arbeitsvertrag und beim „Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses“ um unterschiedliche Dokumente. Ein zusätzlicher Nachweis ist allerdings nicht mehr nötig, wenn die vorgeschriebenen Angaben schon im Arbeitsvertrag enthalten sind. Deshalb gestalten viele Unternehmen ihre Arbeitsverträge gleich so, dass auch die Vorschriften des Nachweisgesetzes eingehalten werden.

Inzwischen gibt es aber auch immer mehr Firmen, die ihre Arbeitsverträge rein digital verwalten. Der Nachweis laut Nachweisgesetz darf aber nicht digital, sondern muss immer schriftlich erfolgen, also auf Papier mit Originalunterschrift der zuständigen Führungskraft. „In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer ergänzend zum digitalen Arbeitsvertrag ein unterschriebenes Papierdokument mit den im Nachweisgesetz vorgeschriebenen Angaben“, erläutert Stumpp.

Welche zusätzlichen Klauseln sind im Arbeitsvertrag üblich?

Manche Arbeitsverträge enthalten außerdem zusätzliche Vereinbarungen, die über die Vorgaben des Nachweisgesetzes hinausgehen. „Häufig wird über sogenannte Ausschlussklauseln die Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag reduziert“, erläutert der BDA-Arbeitsrechtler. Die Verjährungsfrist kann frei vereinbart werden. Es muss aber ein Minimum von drei Monaten eingehalten werden, und genau das wird in der Praxis auch meist gemacht.

Das bedeutet konkret: Wenn bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses etwas schief läuft, verjähren die entsprechenden Ansprüche schon nach drei Monaten und nicht erst nach den gesetzlichen drei Jahren. Hat der Beschäftigte beispielsweise versehentlich zu wenig Gehalt erhalten oder zu wenig Urlaub bekommen, kann der Mitarbeiter nach drei Monaten nichts mehr nachfordern.

Das klingt auf den ersten Blick so, als ob das ein Nachteil wäre. Doch das Gegenteil ist der Fall, denn diese Regelung gilt natürlich auch umgekehrt. Hat der Arbeitnehmer also versehentlich zu viel Gehalt oder zu viel Urlaub erhalten, kann der Arbeitgeber dann nicht noch nach Jahren mit Alt-Rückforderungen kommen. „Durch diese verkürzte Verjährung haben beide Seiten Rechtssicherheit“, sagt der Arbeitsrechts-Experte. Wer eine solche verkürzte Verjährungsfrist im Vertrag hat, sollte seine Abrechnungen und andere Unterlagen allerdings sicherheitshalber immer zeitnah kontrollieren. Fehler sind schließlich menschlich und können überall vorkommen.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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