Steuerfreibeträge gibt es für unterschiedliche Personengruppen und Einkünfte. „Durch sie müssen auf manche Einnahmen in einer bestimmten Höhe keine oder weniger Steuern gezahlt werden“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Diese Regelung dient der Steuervereinfachung. Einige dieser Steuerfreibeträge werden automatisch bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, so wie beispielsweise der Grundfreibetrag, den alle angerechnet bekommen.
Andere Freibeträge treffen nur auf einen Teil der Steuerpflichtigen zu und müssen in der Regel beantragt werden. So können diese mit der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Sie können aber auch bereits auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen werden: „Dann senken sie die zu zahlende Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Gehalt abzieht, direkt“, sagt der Experte.
Der Vorteil: Damit haben Angestellte unmittelbar ein höheres Nettoeinkommen und müssen nicht erst auf die mögliche Erstattung nach der Steuererklärung im Jahr darauf warten.
Welche Freibeträge gibt es?
Automatisch berücksichtigt werden folgende Freibeträge:
- Der Grundfreibetrag. Er sorgt dafür, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt und liegt 2024 bei 11.604 Euro.
- Der Kinderfreibetrag. Er beträgt 6.384 Euro pro Kind und wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, wenn er für den Steuerpflichtigen günstiger ist als das erhaltene Kindergeld.
- Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil). Auch dieser wird nur angerechnet, wenn es mehr für den Steuerpflichtigen einbringt als das Kindergeld.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Er beträgt 4.260 Euro fürs erste Kind pro Jahr, für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 240 Euro. Der Freibetrag dient als Ersatz für das bei Ehepaaren mögliche steuersenkende Ehegatten-Splitting und wird bei Eintragung der Steuerklasse II, die Alleinerziehende haben, automatisch berücksichtigt. Für weitere Kinder kann der Erhöhungsbetrag als Freibetrag eingetragen oder über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
- Der Rentenfreibetrag. Wie hoch er ist, ist jeweils verschieden und hängt unter anderem vom Jahr des Renteneintritts ab.
Folgende Freibeträge müssen hingegen beantragt werden und können auf der Lohnsteuerkarte zusätzlich eingetragen werden:
- Der Lohnsteuerfreibetrag. Wer sehr hohe Werbungskosten hat, etwa weil er einen außergewöhnlich weiten Arbeitsweg hat oder eine Zweitwohnung unterhalten muss, kann sich dafür einen extra Freibetrag eintragen lassen. Doch aufgepasst: Das Finanzamt berücksichtigt ohnehin den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro von sich aus. Der zusätzlich eingetragene Freibetrag muss zudem über 600 Euro im Jahr liegen. Die Eintragung ist also nur möglich, wenn die gesamten Werbungskosten mindestens 1.830 Euro betragen. Der Freibetrag kann auch für andere abziehbare Aufwendungen wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen beantragt werden. Wer das möchte, hat dazu bis zum 30. November jedes Jahres Zeit: „Dann wirkt sich der Freibetrag voll auf das Dezembergehalt aus“, sagt Experte Nöll. Das sei ein Weg, um eine erwartete Steuererstattung schon vorwegzunehmen und die Wartezeit auf das Geld zu verkürzen. Die Höhe des Lohnsteuerfreibetrags muss vom Steuerpflichtigen oder seinem Berater überschlägig selbst berechnet werden.
- Der Ausbildungsfreibetrag. Er beträgt 1.200 Euro pro Jahr und steht Eltern volljähriger Kinder zu, wenn diese sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden und – wichtig – auswärtig untergebracht sind. Wohnen Sohn oder Tochter hingegen noch zu Hause, ist die Geltendmachung nicht möglich.
Die Formulare zur Beantragung der Steuerfreibeträge finden sich im Internet auf der Seite des Bundesfinanzministeriums: formulare-bfinv.de/steuer
Die Bewilligung zur Eintragung eines Freibetrags gilt immer für zwei Jahre, soll er weiter genutzt werden, muss er erneut beantragt werden. Und mit der Eintragung ist auch regelmäßig die Pflicht verbunden, eine Steuererklärung abzugeben – die nicht alle Arbeitnehmer zwingend machen müssten, so Nöll. Damit überprüft das Finanzamt, ob der Freibetrag zu Recht genutzt werden konnte. Die Arbeit mit der Einkommensteuererklärung lohnt sich allerdings in der Regel ohnehin, weil laut dem Statistischen Bundesamt im Schnitt eine Steuerrückzahlung von fast 1.100 Euro winkt.
Es gibt zusätzlich noch Pauschbeträge und Steuerfreigrenzen, die Steuerzahler beantragen können
„Neben den Steuerfreibeträgen gibt es außerdem auch noch eine Reihe von Pauschbeträgen und Steuerfreigrenzen“, sagt Nöll. Den Pflegepauschbetrag etwa kann ein pflegender Angehöriger für die Pflege einer Person mit mindestens Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Er beträgt in diesem Fall 600 Euro im Jahr. Die Höhe des Pflegegrads entscheidet über die Höhe des Pauschbetrags. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro, bei den Graden 4 und 5 dann 1.800 Euro, die ohne Einzelkostennachweis geltend gemacht werden können.
Durch den Sparerpauschbetrag bleiben Zinseinkünfte bis zur Höhe von 1.000 (Verheiratete 2.000 Euro) unversteuert. Und wer sich etwa als Übungsleiter in einem gemeinnützigen oder kirchlichen Verein engagiert, kann hierfür maximal bis zu 3.000 Euro steuerfrei verdienen. Für die Ausübung eines Ehrenamts kann es als Aufwandsentschädigung 840 Euro pro Jahr steuerfrei von der Organisation, für die sich der oder die Betreffende einsetzt, geben.
Bei einer Freigrenze werden – im Gegensatz zu den Freibeträgen beziehungsweise Pauschalen – die kompletten Einkünfte steuerpflichtig, sobald diese auch nur um 1 Cent überschritten wird. Sie gibt es unter anderem für private Veräußerungsgeschäfte über beispielsweise Ebay oder andere Verkaufsplattformen. Der mögliche steuerfreie Gewinn liegt derzeit bei 600 Euro pro Person (Verheiratete das Doppelte). „Wer im Internet häufiger etwas verkauft, muss die Gewinne versteuern, wenn dort insgesamt mehr als 600 Euro erlöst werden.“ Und Achtung: Das Finanzamt hat Verkaufsplattformen wie Ebay im Blick! Deshalb sollten vorsichtshalber die Belege gesammelt werden. Weitere Freigrenzen gibt es für gelegentliche Vermittlungen (Maklertätigkeit) in Höhe von 256 Euro pro Jahr oder für Sachbezüge vom Arbeitgeber, zum Beispiel einen Tankgutschein. Hier liegt die Grenze bei 50 Euro im Monat.
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Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
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