Jeden Monat zahlen Beschäftigte Steuern. Meistens führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer quasi als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer ab. Im Grunde genommen ist die jährliche Einkommenssteuer also durch diese Vorauszahlungen schon bezahlt und eine Steuererklärung deshalb nicht in jedem Fall verpflichtend. Sie kann sich aber lohnen! Denn in vielen Fällen erhalten Beschäftigte Geld zurück, im Durchschnitt sogar mehr als um die 1000 Euro!
Eine Erklärung macht besonders für Menschen mit hohen Ausgaben Sinn, zum Beispiel Werbungskosten, die über dem Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten oder außergewöhnliche Belastungen. Auch Sonderausgaben wie Spenden und Beiträge zur (zusätzlichen) Altersvorsorge können sich bei der Steuererstattung auszahlen.
Es gibt aber auch Fälle, in denen es Pflicht ist, eine Steuererklärung abzugeben. Wann das so ist und welche Fristen zu beachten sind, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Wer alles zu einer Steuererklärung verpflichtet ist
„Ganz grob lässt sich sagen, dass der Staat nur in den Fällen auf eine Steuererklärung verzichtet, in denen er nicht erwartet, dass der Steuerbürger noch etwas nachzahlen muss. Anders gesagt: Er verzichtet regelmäßig nur, wenn zu erwarten ist, dass die Steuerschuld mit der monatlich einbehaltenen Lohnsteuer bereits bezahlt ist. Zur Abgabe der Steuererklärung ist der Arbeitnehmer aber bei bestimmten Sachverhalten verpflichtet, aufgrund derer im Laufe des Jahres zu wenig Steuern gezahlt worden sein könnten“, fasst Nöll zusammen.
Eine Abgabepflicht besteht aus verschiedenen Gründen bei den Steuerklassen III, V, VI und IV mit Faktor. Auch Rentnerinnen und Rentner müssen regelmäßig eine Steuererklärung abgeben, denn bei Rentenbezügen erfolgt im Gegensatz zu Arbeitnehmern kein monatlicher Einbehalt im Voraus. Ledige Angestellte mit Steuerklasse I und Verheiratete mit den Klassen IV und IV, wenn sie keine weiteren Einkünfte haben, machen die Erklärung dagegen freiwillig.
Wer aufgrund seines geringen Gehalts mit dem zu versteuernden Einkommen unter einer bestimmten Grenze bleibt, ist ebenfalls von der Abgabepflicht ausgenommen. Für Singles liegt der Grundfreibetrag 2024 bei 11.784 Euro, für Verheiratete verdoppelt er sich auf 23.568 Euro.
Die Steuerklassen im Detail
Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn einer von beiden seinen Lohn in der Steuerklasse V oder VI versteuert oder falls sich das Paar in der Steuerklasse IV den sogenannten „Faktor“ hat eintragen lassen. Für Ehepartner, die beide die Steuerklasse IV haben, bleibt die Erklärung freiwillig. Nöll: „Gerade in diesen Fällen lohnt sich aber häufig eine Steuererklärung, denn in aller Regel erhält man eine Erstattung vom Finanzamt.“ Wer einen Zweitjob und dadurch die Klasse VI hat, ist ebenso zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Steuererklärung auch bei Lohnersatzleistungen über 410 Euro
Außerdem muss jeder eine Steuererklärung machen, der durch Lohnersatzleistungen wie etwa Kurzarbeiter-, Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld mehr als 410 Euro im Jahr erhalten hat. Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II zählen nicht dazu. Auch für Menschen, die aus einer selbstständigen Tätigkeit oder gelegentlichen Mieteinnahmen in einem Jahr mehr als 410 Euro dazu verdient haben, ist eine Steuererklärung Pflicht. „Entscheidend sind die Einkünfte, also die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben“, präzisiert Nöll.
Fristen beachten
Die Steuererklärung für das Jahr 2024 muss spätestens am 31. Juli 2025 abgegeben werden. Hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater, ist noch bis zum 30. April 2026 Zeit. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchte, hat dazu übrigens vier Jahre Zeit.
Was passiert, wenn ich die Erklärung nicht abgebe?
„Wenn Sie zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, diese aber nicht abgeben, erhalten Sie vom Finanzamt zunächst eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Wird diese missachtet, erfolgt eine Mahnung“, beschreibt Nöll. Erfolgt weiterhin keine Abgabe der angeforderten Steuererklärung, werden die Angaben regelmäßig geschätzt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Trotz eines Schätzungsbescheids wird man jedoch nicht von der Einreichung einer Steuererklärung befreit, sondern ist weiterhin zur Abgabe verpflichtet. Mit der nachträglichen Abgabe kann folglich auch eine zu hohe Schätzung noch korrigiert werden.
Hilfe in Anspruch nehmen
Wer unsicher ist, was bei der Steuer alles zu berücksichtigen ist, sollte sich Hilfe bei einem Fachmann (Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) holen. Hilfreich können auch Steuerprogramme sein, die beim Ausfüllen der Formulare und beim elektronischen Versand der Steuererklärung helfen.

Tanja Wessendorf hat für aktiv aus der Industrie berichtet und über Verbraucherthemen geschrieben. Sie studierte in Berlin Politikwissenschaft und volontierte in Hamburg bei der Tageszeitung „Harburger Anzeigen und Nachrichten“. Seit 2008 arbeitet sie als Redakteurin, viele Jahre in der Ratgeber-Redaktion des „Kölner Stadt-Anzeiger“, aber auch beim TV-Sender Phoenix. Privat liebt sie alles, was schnell ist: Kickboxen, Eishockey und laufen mit ihrem Hund.
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