Dieses Mal ist noch bis zum 31. August Zeit, die Erklärung für das Steuerjahr 2023 abzugeben (weil dieser Tag auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist sogar bis zum 2. September). Hilft ein Steuerberater, muss man erst Ende Mai 2025 abliefern. Es lohnt sich aber, schneller zu sein: Denn so ist das Geld schneller auf dem Konto.

Die wichtigste Änderung betrifft das Homeoffice. „Diejenigen, die viel zu Hause arbeiten, können ab dem Jahr 2023 eine höhere Pauschale geltend machen als in den Jahren zuvor“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland.

Höhere Homeoffice-Pauschalen und zusätzliche Formulare

In Zahlen sieht das so aus: Bis 2022 ließen sich pro Homeoffice-Tag 5 Euro geltend machen, für maximal 120 Tage im Jahr. Die Pauschale war also begrenzt auf 600 Euro. Für 2023 wurde sie auf 6 Euro pro Tag angehoben und auf bis zu 210 Tage ausgeweitet. Dabei macht es keinen Unterschied mehr, ob man am Küchentisch oder in einem separaten Arbeitszimmer arbeitet. „Sie können also jetzt 1.260 Euro geltend machen, mehr als doppelt so viel wie zuvor“, so Karbe-Geßler. „Das ist eine große Verbesserung, für die wir vom Bund der Steuerzahler uns sehr eingesetzt haben.“

Wer per Steuererklärung eine Erstattung bekommt, erhält im Schnitt locker mehr als 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.

Aber Achtung: Die Homeoffice-Pauschale zählt, wie die Fahrtkostenpauschale auch, zu den Werbungskosten. Und deren Pauschale für alle, auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt, ist fürs Steuerjahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht worden (zuvor waren es 1.200 Euro). Wer also zum Beispiel nur 100 Homeoffice-Tage absetzen kann und an den anderen Arbeitstagen einen kurzen Weg in die Firma hat, kommt damit nicht über die 1.230 Euro. Mehr zu den Werbungskosten erklären wir im auf aktiv-online.de.

Ansonsten gibt es mal wieder einige neue Formulare. Zum Beispiel für Menschen, die aus beruflichen Gründen zwei Haushalte haben. Für die entsprechenden Mehrausgaben nimmt man nun die Extra-Anlage „N – Doppelte Haushaltsführung“. Und die Anlage V, die Vermieter ausfüllen müssen, gibt es nun zusätzlich in zwei neuen Varianten: Anlage „V-FeWo“ wird benötigt für die Einnahmen aus Ferienwohnungen oder auch durch kurzfristige Vermietungen zum Beispiel über Airbnb. Die Anlage „V-Sonstige“ ist für Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft gedacht, darunter fallen auch Erbengemeinschaften.

In der Nebenkostenabrechnung stecken Handwerkerleistungen

Um so viel Steuern wie möglich zurückzuerhalten, sollten Mieter auch daran denken, die Handwerkerleistungen aus der Nebenkostenabrechnung mit anzugeben: „Viele wissen nicht, dass hier die Kosten für Schornsteinfeger, Hausreinigung oder Gartenpflege anteilig enthalten sind. Das kann man alles in der Steuererklärung angeben“, erklärt Karbe-Geßler. Bei Wohnungseigentümern gilt das entsprechend für die Hausgeld-Abrechnung. 6 Euro pro Tag kann man jetzt fürs Homeoffice geltend machen – das gilt aber für maximal 210 Tage im Jahr.

Tanja Wessendorf
aktiv-Redakteurin

Tanja Wessendorf berichtet für aktiv aus der Industrie und schreibt über Verbraucherthemen. Sie studierte in Berlin Politikwissenschaft und volontierte in Hamburg bei der Tageszeitung „Harburger Anzeigen und Nachrichten“. Seit 2008 arbeitet sie als Redakteurin, viele Jahre in der Ratgeber-Redaktion des „Kölner Stadt-Anzeiger“, aber auch beim TV-Sender Phoenix. Privat liebt sie alles, was schnell ist: Kickboxen, Eishockey und laufen mit ihrem Hund. 

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