Von Kinderbetreuungskosten über Tankgutscheine bis zu Zuschüssen für Fortbildungen – die Liste der finanziellen Extras, die der Chef jenseits von Gehaltserhöhungen leisten kann, ist lang. Oft können solche Zuwendungen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer finanziell attraktiver sein als ein normales Lohnplus: Beschäftigte sparen Sozialabgaben und Steuern, die Arbeitgeber ebenfalls Sozialabgaben und eventuell auch Steuern. „Das kann ein Argument sein, den Chef oder die Chefin zu überzeugen“, sagt Isabell Pohlmann, Expertin für Finanzen und Verbraucherfragen bei der Stiftung Warentest.
Arbeitnehmer sollten sich deshalb vor Verhandlungen Gedanken darüber machen, was sie gerade brauchen und welche Zuschüsse eventuell auch für den Betrieb nützlich sein könnten. „Gesundheits- oder Sprachkurse sind letztlich auch gut für den Arbeitgeber“, so die Expertin.
Was es generell zu beachten gilt
Bei einigen Zuwendungen gilt es jedoch genau hinzuschauen: „Viele Extras, wie etwa die Übernahme der Kita-Beiträge, müssen zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden, damit sie steuerfrei bleiben“, sagt Pohlmann. Für eine bloße Entgeltumwandlung, bei der Teile des Gehalts in solche Extras fließen, gelte das allerdings nicht.
Zu beachten sei auch, dass eine herkömmliche Gehaltserhöhung, wegen der dafür zu zahlenden Rentenbeiträge, später zu höheren Rentenansprüchen führe. Bei sozialversicherungsfreien Extras zum Gehalt ist das nicht der Fall. Oft sei dieser Nachteil bei der Rente jedoch nicht so gravierend, so Pohlmann. Dafür ließen sich die aktuellen Ausgaben unter Umständen spürbar senken. Generell sind übrigens auch mehrere steuerfreie Zuwendungen kombinierbar: „Man muss aber die Obergrenzen für die einzelnen Punkte einhalten.“
Welche Zuwendungen gibt es? Aktuelles Beispiel: Die Inflationsausgleichsprämie
Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Angestellten eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei als Inflationsausgleich auszahlen. Auch hier gilt: Das Geld muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden, damit die Beschäftigten keine Abzüge haben.
ÖPNV-Ticket oder Fahrtkostenzuschuss
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Bahn- und Busfahrt zur Arbeit, zahlen Angestellte keine zusätzlichen Steuern und Sozialabgaben. Auch die Fahrt mit dem Auto zur Arbeit kann ordentlich ins Geld gehen. Der Arbeitgeber kann die Kosten für die ersten 20 Entfernungskilometer zum Job mit 30 Cent pro Kilometer fördern und mit 38 Cent für jeden weiteren Kilometer. Darauf führt er nur eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent ab, der Arbeitnehmer hingegen spart unter Umständen mehrere Hundert Euro pro Monat.
Aber Achtung: „Arbeitnehmer müssen berücksichtigen, dass die gesponserten Ticketkosten und die pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse die abziehbaren Fahrtkosten später in der Einkommensteuererklärung mindern“, so Pohlmann.
E-Bike zur dienstlichen und privaten Nutzung
Auch hier ergeben sich im Vergleich zur herkömmlichen Lohnsteigerung Vorteile für beide Seiten. Zahlt das Unternehmen ein E-Bike zur privaten und beruflichen Nutzung und übernimmt es womöglich noch die Kosten für Reparaturen, kann es die Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Beschäftigte wiederum müssen weder Steuern noch Sozialversicherungen auf ihren Vorteil entrichten. Alternativ kann der Arbeitgeber das E-Bike auch per Entgeltumwandlung überlassen. Der geldwerte Vorteil daraus ist für den Beschäftigten zwar steuerpflichtig, doch hält sich dieser Vorteil in Grenzen. Außerdem kann der Arbeitgeber wählen, ob die Versteuerung über die Gehaltsabrechnung des Beschäftigten zum individuellen Steuersatz erfolgt oder zu einem pauschalen Satz in Höhe von 25 Prozent.
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Privat genutzter Dienstwagen
Wird ein Dienstwagen nur dienstlich eingesetzt, bleibt die Überlassung steuer- und abgabenfrei. Wird der Wagen auch privat genutzt, muss mit dem geldwerten Vorteil versteuert werden. Handelt es sich um einen elektrisch betriebenen Dienstwagen, können Arbeitnehmer diesen an Stromladestationen des Arbeitgebers steuer- und sozialabgabenfrei betanken.
Kosten für die Kinderbetreuung
Hier erklärt Expertin Pohlmann: „Für die Kinderbetreuung können je nach Bundesland und Alter des Kinds einige Hundert Euro pro Monat anfallen.“ Übernimmt das Unternehmen also die Kosten für Unterbringung und Betreuung des noch nicht schulpflichtigen Nachwuchses vollständig oder zum Teil, kann dies einen beträchtlichen Mehrwert bedeuten. Der Zuschuss kann etwa für Kindergärten, -krippen und Tagesmütter gezahlt werden und ist nach oben nicht gedeckelt.
Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung
Arbeitnehmer können sich vom Chef das Dienst-Notebook oder ein Tablet bezahlen lassen, ohne für den geldwerten Vorteil Steuern oder Abgaben zahlen zu müssen. Die Firma muss dafür eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent entrichten. Komplett steuerfrei ist der Service, wenn das Gerät dem Beschäftigten nur zur Nutzung überlassen wird.
Essensgeld
Arbeitgeber dürfen „Verpflegungsmehraufwendungen“ steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter auszahlen. Das gilt für Beschäftigte, die mehr als acht Stunden außerhalb ihrer festen Arbeitsstätte tätig sind, auf Baustellen zum Beispiel oder im Außendienst. Aktuell beträgt der Spesensatz 14 Euro pro Tag, bei mehrtägigen Abwesenheiten darf der Arbeitgeber 28 Euro pro vollem Tag zahlen und für den An- und Abreisetag jeweils 14 Euro.
Betriebliche Altersvorsorge
In diesem Fall wird ein Teil des Bruttolohns direkt in eine betriebliche Altersvorsorge investiert. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung sinkt dadurch, auch der Arbeitgeber muss weniger Sozialabgaben leisten. Aktuell können Arbeitnehmer bis zu 3.504 Euro pro Jahr sozialversicherungsfrei sparen, bis zu 292 Euro pro Monat also. Bis zum doppelten Betrag bleibt die Einzahlung steuerfrei. „Zu bedenken gilt andererseits, dass durch die Entgeltumwandlung etwas weniger in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird“, sagt Isabell Pohlmann. Der Arbeitgeber müsse übrigens einen Beitragszuschuss leisten: Er sei verpflichtet, zu den eigenen Beiträgen 15 Prozent dazuzugeben.
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Waren und Dienstleistungen
Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern die eigenen Waren und Dienstleistungen vergünstigt anbieten oder ihnen Geschenke machen. Die Vergünstigungen dürfen jedoch einen Wert von 1.080 Euro pro Jahr nicht überschreiten („Rabattfreibetrag“). Oberhalb dieses Betrags behandelt das Finanzamt die Vergünstigungen wie einen steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Tankgutscheine und andere Wertkarten
Zusätzlich zum Gehalt darf der Arbeitgeber Gutscheine und Geldkarten für Waren und Dienstleistungen über maximal 50 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei ausgeben. Das kann etwa ein Tank- oder Supermarktgutschein sein. Für Gutscheine und Geldkarten müssen jedoch bestimmte Kriterien erfüllt, damit sie als „Sachlohn“ gelten. Als Zahlungsdienste dürfen die Geldkarten beispielsweise nicht dienen, beim Umtausch von Waren darf zudem kein Bargeld ausgezahlt werden.
Erholungsbeihilfe
Wer für mindestens eine Woche in den Urlaub geht, darf vom Chef zusätzlich zum Arbeitslohn eine „Erholungsbeihilfe“ bekommen. Sie bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie im Jahr die Freigrenze von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 für den Ehepartner und 52 pro Kind nicht überschreiten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine pauschale Steuer von 25 Prozent abführen.
Zuschuss zu Kosten der Weiterbildung
Auch wenn ein Sprach- oder Computerkurs nicht unmittelbar mit dem eigenen Job zusammenhängt, kann der Arbeitgeber den Kurs bezuschussen. Laut Stiftung Warentest gilt diese Regelung seit 2019 auch für alle Fortbildungen, die die persönlichen Arbeitsmarktchancen des Mitarbeiters verbessern. Für Kurse, die der Verbesserung der mentalen und körperlichen Fitness dienen, darf der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt 600 Euro pro Jahr ausgeben. „In diese Kategorie fallen zum Beispiel Ernährungsberatungen, Yogakurse oder die Raucherentwöhnung“, zählt Pohlmann auf.
Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.
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