Das Wichtigste auf einen Blick
- Die betriebliche Altersvorsorge bietet Mitarbeitenden eine gute Möglichkeit, zusätzlich zur gesetzlichen Rente für den Lebensabend vorzusorgen.
- Wer den Arbeitgeber wechselt oder kündigt, hat verschiedene Optionen für seinen Vertrag: beim neuen Unternehmen weiterführen, selbst weiter sparen oder etwa eine Abfindung kassieren.
- Für die konkrete Entscheidung kommt es auf den Einzelfall an.
Zusätzlich zur gesetzlichen Rente für den Lebensabend zu sparen, ist dringend ratsam, wenn das Rentnerdasein den gewohnten Standard bieten soll. Eine Möglichkeit zu sparen ist die betriebliche Altersvorsorge, die bereits Millionen Angestellte nutzen.
Doch was passiert mit dem bereits angesparten Guthaben bei Arbeitgeberwechsel oder Kündigung? Klaus Stiefermann von der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung in Berlin erläutert, welche Möglichkeiten es da gibt.
Betriebliche Altersvorsorge: Der Arbeitgeber ist mit im Boot
Bei der betrieblichen Altersvorsorge spart man über den Arbeitgeber eine Zusatzrente an. Beispielsweise per Entgeltumwandlung, die vom Arbeitgeber bezuschusst wird – etwa in Form
- einer Direktversicherung, in die das Unternehmen die Beiträge für die Mitarbeitenden einzahlt, oder durch
- Pensionskassen oder -fonds.
Indes: Eine Voraussetzung für die prognostizierten Erträge der Betriebsrente ist, dass die Beiträge tatsächlich bis zum kalkulierten Endzeitpunkt fließen. Bei Laufzeiten von womöglich 30 oder 40 Jahren kann es zwischendurch zu dem einen oder anderen Arbeitgeberwechsel kommen. Was dann?

Endet das Arbeitsverhältnis, haben Angestellte verschiedene Möglichkeiten für ihre Betriebsrente
Angestellte haben dann mehrere Optionen, wie es mit dem Betriebsrentenvertrag weitergehen kann, sagt Stiefermann: „Der Mitarbeiter kann den Vorsorgevertrag mit zum neuen Arbeitgeber nehmen oder er kann ihn privat weiterführen, dann zahlt er die Beiträge selbst. Eine dritte Möglichkeit gibt es, wenn erst kleine Guthaben angespart wurden: Diese kann der Arbeitgeber abfinden.“
Abfinden heißt: Einmalzahlung statt regelmäßiger Auszahlungen. Dann darf die monatliche Rentenanwartschaft im Jahr des Arbeitgeberwechsels knapp 60 Euro nicht übersteigen. Mit der Rentenanwartschaft ist der Anspruch gemeint, der bereits besteht.
Kommen alle diese Möglichkeiten nicht infrage, kann man den Vertrag auch schlicht ruhen lassen.
Die Renten-Anwartschaft muss „unverfallbar“ sein
Voraussetzung ist immer, dass der Angestellte bereits eine „unverfallbare Anwartschaft“ erreicht hat. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter feste Ansprüche auf seine Betriebsrente hat, selbst wenn er das Unternehmen vor dem Eintritt in die Rente verlässt. Spart er durch Entgeltumwandlung selbst in den Altersvorsorgevertrag ein, ist die Anwartschaft von Anfang an unverfallbar.
Anders bei einer Betriebsrente, die ausschließlich der Arbeitgeber finanziert: „Dann muss der ausscheidende Mitarbeiter mindestens 21 Jahre alt sein und die Zusage seit wenigstens drei Jahren bestehen, damit Unverfallbarkeit eintritt“, erklärt der Experte. Sprich: Hat beispielsweise eine Angestellte erst zwei Jahre Beiträge für die Betriebsrente zu verbuchen und ist erst 20, wenn sie das Unternehmen verlässt, wären die bisherigen Einzahlungen des Arbeitgebers für sie verloren.
Diese Möglichkeiten gibt es beim Unternehmenswechsel
Möchte ein Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung zum neuen Unternehmen mitnehmen, gibt es auch hier verschiedene Varianten. Stiefermann erläutert:
- Übernahme der Zusage: In dem Fall tritt einfach der neue Arbeitgeber anstelle des bisherigen in den Altersvorsorgevertrag ein und übernimmt damit dessen Verpflichtungen. Der Angestellte muss dazu sein Einverständnis geben.
- Übertragung mit Übertragungswert: Damit tritt der neue Arbeitgeber nicht in den alten Vertrag ein, sondern erteilt stattdessen eine neue – wertgleiche – Zusage. Hierdurch endet automatisch die Zusage des früheren Arbeitgebers. Auch dafür ist die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen erforderlich.
- Bei manchen Regelungen hat der Arbeitnehmer nur ein eingeschränktes Recht auf Übertragung. Dies betrifft Direktzusagen und Unterstützungskassen. Denn die Unternehmen sollen nicht gezwungen werden, im Betrieb gebundene Mittel vorzeitig herausgeben zu müssen. Zudem ist die Höhe begrenzt: Für 2026 liegt der Höchstwert bei 101.400 Euro – die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Wer die Arbeitsstelle wechselt, kann überdies die bestehende Altersversorgung auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder in eine Direktversicherung übertragen, die dem sogenannten Zielrentenkonzept unterliegen: Im Rahmen des Sozialpartnermodells haftet der neue Arbeitgeber nicht dafür, dass eine genau definierte Leistungshöhe erreicht wird, sondern es wird lediglich ein Zielwert angestrebt.
Es kommt immer auf den Einzelfall an
„Welche Lösung im konkreten Fall die beste ist, muss immer individuell betrachtet werden“, sagt Stiefermann. Schließlich komme es auch darauf an, was das neue Unternehmen für Möglichkeiten biete.
An diese Vorgaben ist der neue Mitarbeiter gebunden, da die Unternehmen nicht verpflichtet sind, eine Vielzahl unterschiedlicher Altersvorsorgeverträge zu verwalten. Grundsätzlich sollte man bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter auf die abgesicherten Leistungen achten, etwa
- ob es einen Garantiezins gibt,
- wie hoch dieser ist,
- ob ein Schutz gegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität mitversichert ist oder
- die Angehörigen im Todesfall Leistungen erhalten.
„Arbeitnehmer haben unter Umständen zwar einen Anspruch auf Übertragung, aber nicht auf eine bestimmte Form der Weiterführung“
Klaus Stiefermann, Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
Unter bestimmten Umständen führen Sie den Vertrag besser privat fort
So ist es möglich, dass die Leistungen eines neuen Vertrags schlechter sind als die bisherigen. Mehr noch: Bei der Übertragung können Kosten anfallen. Bekommt man beispielsweise mit dem neuen Vertrag einen geringeren Schutz als mit dem alten, kann es sinnvoll sein, die alte Betriebsrente privat fortzuführen. Zum Beispiel wenn die Berufsunfähigkeit dort mit abgesichert ist und ein neuer Vertrag dieses Risiko nicht abdecken würde.
Bei einer privaten Fortführung sind die Beiträge aus dem Nettoeinkommen zu zahlen. Dafür fallen dann im Rentenalter auf diesen Teil – anders als auf den betrieblich finanzierten Anteil – weder Steuern noch Krankenkassenbeiträge an.
Die Entscheidung muss innerhalb eines Jahres nach dem Arbeitgeberwechsel fallen
Wer ausscheidet, braucht Informationen und Zeit, um eine fundierte Entscheidung zu treffen: „Der bisherige Arbeitgeber muss dem früheren Kollegen alle Daten, die seine Altersversorgung betreffen, mitteilen, also etwa welche Beiträge zur Verfügung stehen und was genau abgesichert wurde“, sagt Stiefermann.
Ebenso können die Wechselwilligen von ihrem neuen Unternehmen Auskunft darüber verlangen, ob es die Zusagen übernimmt, und mit welchen Übertragungswerten. „Nach dem Wechsel haben Angestellte ein Jahr Zeit, um zu einem Entschluss zu kommen“, sagt der Experte.
Er empfiehlt, sich bei der Betrachtung nicht nur auf die Betriebsrente zu beschränken, sondern die Gelegenheit zu nutzen und idealerweise eine vollständige Rentenberatung zu machen. So lassen sich Versorgungslücken aufspüren.
Leserfrage: Wie ist das mit dem Rentenbezug im Ausland?
Wilfried B. aus der Städteregion Aachen: Ändert sich eigentlich die Höhe der Altersrente (beziehungsweise der Witwenrente) bei Bezug in Asien? Wir können uns vorstellen, unseren Lebensabend dort zu verbringen.
aktiv: Deutsche Renten werden grundsätzlich in alle Länder weltweit gezahlt – und Überweisungen ins Ausland erfolgen dabei in der Regel ohne Kürzung. Aber Achtung: „Überweisungen auf ein Konto außerhalb der Eurozone können mit Gebühren und Kursschwankungen verbunden sein, diese sind vom Rentner selbst zu tragen.“ So erklärt es Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Wer im Alter ins Ausland zieht (oder später dort umzieht), sollte der Rentenkasse die neue Anschrift mitteilen. Dies ist wichtig, damit Schreiben der Rentenversicherung zugestellt werden können. So wird beispielsweise von allen Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz im Ausland einmal jährlich eine sogenannte Lebensbescheinigung angefordert. „Wer diese Aufforderung ignoriert, muss mit einer Unterbrechung der Rentenzahlung rechnen“, warnt Manthey.
Er rät generell: „Vor einem Umzug ins Ausland sollte man sich umfassend über die möglichen Auswirkungen beraten lassen.“ Die Deutsche Rentenversicherung leiste dies in ihren Auskunfts- und Beratungsstellen oder auch unter der kostenfreien Rufnummer 0800-1000 4800. „Empfehlenswert ist auch, sich bei der Krankenkasse und dem Finanzamt über mögliche Auswirkungen eines Umzugs ins Ausland zu informieren.“

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
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