Zusätzlich zur gesetzlichen Rente für den Lebensabend zu sparen, ist dringend ratsam, wenn das Rentnerdasein den bisherigen gewohnten Standard bieten soll. (Was man über die Rentenlücke wissen sollte, kann man auf aktiv-online.de. nachlesen.) Eine Möglichkeit zu sparen ist die betriebliche Altersvorsorge, die bereits Millionen Angestellte nutzen. Doch was passiert eigentlich bei Arbeitgeberwechsel oder Kündigung mit dem bereits angesparten Guthaben? Welche Möglichkeiten es da gibt, erläutert Klaus Stiefermann von der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung in Berlin.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge wird über den Arbeitgeber eine Zusatzrente angespart. Beispielsweise per Entgeltumwandlung (Wie das geht, steht auf aktive-online.de), die vom Arbeitgeber bezuschusst wird – etwa in Form einer Direktversicherung, in die das Unternehmen die Beiträge für die Mitarbeitenden einzahlt. Pensionskassen oder -fonds sind andere Möglichkeiten. Die prognostizierten Erträge können sich allerdings nur ergeben, wenn in die Betriebsrente tatsächlich auch bis zum kalkulierten Endzeitpunkt Beiträge fließen. Doch bei Laufzeiten von womöglich 30 oder 40 Jahren kann es zwischendurch zu dem einen oder anderen Arbeitgeberwechsel kommen. Was passiert dann mit der Betriebsrente?

Endet das Arbeitsverhältnis, haben Angestellte verschiedene Möglichkeiten für ihre Betriebsrente

In einem solchen Fall haben Angestellte mehrere Optionen, wie es mit dem Betriebsrentenvertrag weitergehen kann, sagt Stiefermann: „Der Mitarbeiter kann den Vorsorgevertrag mit zum neuen Arbeitgeber nehmen oder er kann ihn privat weiterführen, dann zahlt er die Beiträge selbst. Eine dritte Möglichkeit gibt es, wenn erst kleine Guthaben angespart wurden: Die kann er sich als Abfindung auszahlen lassen.“ Im letzten Fall darf die monatliche Rentenanwartschaft (damit ist der Anspruch gemeint, der schon besteht) rund 30 Euro nicht übersteigen. Wenn alle diese Möglichkeiten nicht infrage kommen, kann man den Vertrag auch schlicht ruhen lassen.

Die Renten-Anwartschaft muss „unverfallbar“ sein

Voraussetzung ist immer, dass der Angestellte bereits eine „unverfallbare Anwartschaft“ erreicht hat. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter feste Ansprüche auf seine Betriebsrente hat, auch wenn er das Unternehmen vor dem Eintritt in die Rente verlässt. Spart er durch Entgeltumwandlung selbst in den Altersvorsorgevertrag ein, ist die Anwartschaft von Anfang an unverfallbar. Anders bei einer Betriebsrente, die ausschließlich der Arbeitgeber finanziert: „Dann muss der ausscheidende Mitarbeiter mindestens 21 Jahre alt sein und die Zusage seit wenigstens drei Jahre bestehen, damit Unverfallbarkeit eintritt“, erklärt der Experte. Sprich: Hat beispielsweise eine Angestellte erst zwei Jahre Beiträge für die Betriebsrente zu verbuchen und ist erst 20, wenn sie das Unternehmen verlässt, wären die bisherigen Einzahlungen für sie verloren.

Welche Möglichkeiten es bei einem Unternehmenswechsel gibt

Möchte ein Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung zum neuen Unternehmen mitnehmen, gibt es auch hier wieder verschiedene Varianten, so Stiefermann:

Übernahme der Zusage: In dem Fall tritt einfach der neue Arbeitgeber anstelle des bisherigen in den Altersvorsorgevertrag ein und übernimmt damit dessen Verpflichtungen. Der Angestellte muss dazu sein Einverständnis geben.

Übertragung mit Übertragungswert: Damit tritt der neue Arbeitgeber nicht in den alten Vertrag ein, sondern erteilt stattdessen eine neue – wertgleiche – Zusage. Hierdurch endet automatisch die Zusage des früheren Arbeitgebers. Auch mit dieser Lösung muss der Mitarbeiter ausdrücklich einverstanden sein. Bei manchen Regelungen hat der Arbeitnehmer nur ein eingeschränktes Recht auf Übertragung; dies betrifft Direktzusagen und Unterstützungskassen. Denn die Unternehmen sollen nicht gezwungen werden, im Betrieb gebundene Mittel vorzeitig herausgeben zu müssen. Auch in der Höhe gibt es eine Begrenzung: Für 2022 liegt der Höchstwert bei 84.600 Euro – die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder in eine Direktversicherung, die dem sogennanten Zielrentenkonzept unterliegen, kann ein Arbeitnehmer seine bestehende Altersversorgung übertragen: Beim Zielrentenkonzept haftet der neue Arbeitgeber nicht dafür, dass eine genau definierte Leistungshöhe erreicht wird, sondern es wird lediglich ein Zielwert angestrebt. Soll jedoch eine Anwartschaft mit Zielrente auf eine Betriebsrente mit fester Leistungszusage übertragen werden, ist das nicht möglich.

Es kommt immer auf den Einzelfall an

„Welche Lösung im konkreten Fall die beste ist, muss immer individuell betrachtet werden“, sagt Stiefermann. Schließlich komme es auch darauf an, was das neue Unternehmen für Möglichkeiten biete. An diese Vorgaben ist der neue Mitarbeiter gebunden, da die Unternehmen nicht verpflichtet sind, eine Vielzahl unterschiedlicher Altersvorsorgeverträge zu verwalten: „Arbeitnehmer haben unter Umständen zwar einen Anspruch auf Übertragung, aber nicht auf eine bestimmte Form der Weiterführung.“ Grundsätzlich sollte man bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter auf die abgesicherten Leistungen achten, etwa ob es einen Garantiezins gibt, ob ein Schutz gegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität mitversichert ist oder ob die Angehörigen im Todesfall Leistungen erhalten.

So ist es möglich, dass die Leistungen eines neuen Vertrags schlechter sind als die bisher versicherten. Zudem können bei der Übertragung auch Kosten anfallen. Bekommt man beispielsweise mit dem neuen Vertrag einen geringeren Schutz als mit dem alten, kann es sinnvoll sein, die alte Betriebsrente privat fortzuführen. Zum Beispiel wenn die Berufsunfähigkeit dort mit abgesichert ist und ein neuer Vertrag dieses Risiko nicht abdecken würde.

Bei einer privaten Fortführung müssen die Prämien aus dem Nettoeinkommen gezahlt werden. Dafür fallen dann im Rentenalter auf diesen Teil – anders als auf den betrieblich finanzierten Anteil – weder Steuern noch Beiträge für die Krankenkasse an.

Die Entscheidung muss innerhalb eines Jahres nach dem Arbeitgeberwechsel fallen

Um eine fundierte Entscheidung zu treffen, benötigen die ausscheidenden Mitarbeiter Informationen und Zeit: „Der bisherige Arbeitgeber muss dem früheren Kollegen alle Daten, die seine Altersversorgung betreffen, mitteilen, also etwa welche Beiträge zur Verfügung stehen und was genau abgesichert wurde“, sagt Stiefermann. Ebenso kann der eintretende Mitarbeiter vom neuen Unternehmen Auskunft darüber verlangen, ob es die Zusagen übernimmt, und mit welchen Übertragungswerten.

Die Entscheidung, wie es dann weitergehen soll, muss aber nicht übers Knie gebrochen werden: „Nach dem Wechsel haben Angestellte ein Jahr Zeit, um zu einem Entschluss zu kommen.“ Der Experte empfiehlt, sich bei der Betrachtung nicht nur auf die Betriebsrente zu beschränken, sondern die Gelegenheit zu nutzen und idealerweise eine vollständige Rentenberatung zu machen, um eventuelle Versorgungslücken aufzuspüren.

Leserfrage: Wie ist das mit dem Rentenbezug im Ausland?

Wilfried B. aus der Städteregion Aachen: Ändert sich eigentlich die Höhe der Altersrente (beziehungsweise der Witwenrente) bei Bezug in Asien? Wir können uns vorstellen, unseren Lebensabend dort zu verbringen.

aktiv: Deutsche Renten werden grundsätzlich in alle Länder weltweit gezahlt – und Überweisungen ins Ausland erfolgen dabei in der Regel ohne Kürzung. Aber Achtung: „Überweisungen auf ein Konto außerhalb der Eurozone können mit Gebühren und Kursschwankungen verbunden sein, diese sind vom Rentner selbst zu tragen.“ So erklärt es Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Wer im Alter ins Ausland zieht (oder später dort umzieht), sollte der Rentenkasse die neue Anschrift mitteilen. Dies ist wichtig, damit Schreiben der Rentenversicherung zugestellt werden können. So wird beispielsweise von allen Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz im Ausland einmal jährlich eine sogenannte Lebensbescheinigung angefordert. „Wer diese Aufforderung ignoriert, muss mit einer Unterbrechung der Rentenzahlung rechnen“, warnt Manthey.

Er rät generell: „Vor einem Umzug ins Ausland sollte man sich umfassend über die möglichen Auswirkungen beraten lassen.“ Die Deutsche Rentenversicherung leiste dies in ihren Auskunfts- und Beratungsstellen oder auch unter der kostenfreien Rufnummer 0800-1000 4800. „Empfehlenswert ist auch, sich bei der Krankenkasse und dem Finanzamt über mögliche Auswirkungen eines Umzugs ins Ausland zu informieren.“

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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