Berlin. Vorab eine Klarstellung: Natürlich ist es ärgerlich, dass die gute alte Pendlerpauschale seit bald 20 Jahren unverändert geblieben ist – steuerlich gelten nur 30 Cent pro Kilometer, ganz unabhängig von der Entwicklung der tatsächlichen Fahrtkosten. Auf eine besondere Belastung hat der Gesetzgeber aber immerhin reagiert.
Um den Klimaschutz voranzubringen, waren die CO2-Preise Anfang 2021 gestiegen, der Liter Sprit wurde allein dadurch laut ADAC im Schnitt um 7 bis 8 Cent teurer. Deswegen können weit vom Arbeitsplatz entfernt wohnende Arbeitnehmer seit 2021 höhere Entfernungspauschalen absetzen. Ab dem Steuerjahr 2022 gilt: „Für die ersten 20 Kilometer dürfen wie bisher 30 Cent geltend gemacht werden, erst ab dem 21. Kilometer steigt der Satz auf 38 Cent“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Steuerlich geht es nur um die einfache Strecke zur Arbeit – oder aber um die konkreten Ticketkosten
Für alle Beschäftigten, die maximal 20 Kilometer zum Betrieb zurücklegen, bleibt damit alles beim Alten. Und auch für Fernpender gilt wie gewohnt: Angerechnet wird immer nur die einfache – und in der Regel kürzeste – Strecke zum Arbeitsplatz (also nicht etwa der Hin- und Rückweg). Fährt man mehrmals täglich in die Firma und zurück, zählt steuerlich trotzdem nur eine Wegstrecke; fährt man an einem Tag hin und erst am nächsten zurück, gibt es jeweils nur die halbe Pauschale.
Auch Mitfahrer oder Radler dürfen die Entfernungspauschale geltend machen
Natürlich können nicht nur Autofahrer die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit geltend machen, sondern auch alle Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft, Radfahrer oder Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel. Nur Letztere dürfen statt der Pauschale die konkreten Ticketkosten absetzen, wenn diese höher sind. Für die immer pauschal zu berücksichtigende Anfahrt mit dem eigenen Pkw gibt es keinen Höchstbetrag, aber: „Unter Umständen verlangt das Finanzamt Nachweise für sehr hohe Kilometerleistungen“, sagt die Expertin, „also zum Beispiel Inspektionsrechnungen, auf denen der Kilometerstand vermerkt ist.“
Kurze Wege in die Firma sind steuerlich oft egal – denn die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten
Wobei die Fahrtkosten stets in einem größeren Rahmen zu sehen sind! Sie gehören zu den Werbungskosten, die das Finanzamt in Form des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 1.230 Euro ohnehin automatisch berücksichtigt. Die Entfernungspauschale allein wirkt sich also erst dann steuermindernd aus, wenn sie diesen Betrag übersteigt. „Das ist aber sehr häufig der Fall, bei 220 Arbeitstagen im Jahr genügt schon ein Arbeitsweg von knapp 19 Kilometern“, erklärt Karbe-Geßler.
„Man kann für einen Arbeitstag die Fahrtkosten geltend machen oder das Homeoffice – nicht beides.“ Bund der Steuerzahler
Außerdem wichtig: Wer zeitweise im Homeoffice arbeitet, kann dafür im Rahmen der Werbungskosten 5 Euro pro Tag geltend machen, für maximal 120 Tage, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr. Dabei geht aber immer nur entweder/oder, wie die Steuerexpertin betont! „Wenn für einen Tag Fahrtkosten geltend gemacht werden, kann für denselben Tag nicht auch noch die Homeoffice-Pauschale angesetzt werden, selbst wenn der Arbeitnehmer morgens im Büro war und dann nachmittags noch zu Hause gearbeitet hat.“
Sehr knifflig: Die neue Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Als wäre die Sache mit der Entfernungspauschale noch nicht kompliziert genug, gibt es jetzt auch noch die Mobilitätsprämie. Sie ist für Menschen mit weitem Weg zur Arbeit gedacht, die so wenig verdienen, dass sie gar keine Steuern bezahlen müssen (Azubis zum Beispiel). Wenn man keine Steuern bezahlt, kann man natürlich auch keine Steuern zurückbekommen – daher hat sich der Gesetzgeber ein extrem kniffliges Modell ausgedacht, um auch Fernpendler mit sehr geringem Lohn zu entlasten. Um diese Mobilitätsprämie zu bekommen, reicht aber nicht etwa ein einfacher Antrag aus: Es muss eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden!
Inhaltlich müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Einkommen darf höchstens so hoch sein wie der steuerliche Grundfreibetrag, der regelmäßig steigt und 2021 bei 9.744 Euro lag. Und der Arbeitsweg muss mindestens 21 Kilometer lang sein. Die Berechnung der Prämie durchs Finanzamt ist dann sehr aufwendig: Es wird ermittelt, in welcher Höhe der Arbeitnehmer von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren würde, wenn er denn lohnsteuerpflichtig wäre. Von dieser Summe stünden ihm dann 14 Prozent als Erstattung zu, da dies dem Eingangssteuersatz entspricht.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat für aktiv mal ein sehr vereinfachtes Beispiel durchgerechnet. Max Mustermann ist Azubi, nicht verheiratet, er verdient 800 Euro brutto monatlich und fährt an 200 Arbeitstagen zur 30 Kilometer entfernten Firma. Der Einfachheit halber hat Max keine weiteren Werbungskosten und auch keine anderen steuerlich absetzbaren Posten. Das Ergebnis: Max würde fürs ganze Jahr rund 50 Euro Mobilitätsprämie bezahlt bekommen – wenn er sich denn tatsächlich die Mühe macht, dafür seine Steuererklärung abzuliefern.
Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
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