Nie war es so einfach wie heute, große Musiksammlungen mit Freunden und Bekannten zu teilen. Allerdings: Nicht alles, was geht, ist legal. Denn Musiker wollen von ihrer Arbeit leben. Und darum gibt es ein Urheberrecht, das die Künstler schützt. Wer also deren Musik hören möchte, muss dafür bezahlen. Allerdings ist erlaubt, engen Freunden eine Privatkopie zukommen zu lassen. Die Betonung liegt auf „eng“. „Es muss also ein persönliches Band zwischen den Beteiligten geben“, sagt Solmecke, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke mit dem Schwerpunkt auf IT-Recht.
Das Trägermedium spielt dabei keine Rolle. Heißt: Ob jemand seine Musik auf eine externe Festplatte zieht, auf einen USB-Stick oder eine CD-Rom, ist egal. Aber er darf dieses Trägermedium nur engen Freunden zugänglich machen, damit sie sich die Songs kopieren können. „Das gilt auch, wenn der Besitzer die Musik in einem Cloud-Dienst wie beispielsweise der Dropbox speichert“, sagt Markus Scheufele, Bereichsleiter Urheberrecht beim Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien, kurz Bitkom. Allerdings darf der Link zu den abgelegten Titeln dann nicht öffentlich gemacht werden, und er darf auch nicht leicht zu erraten sein. „Den Link zur Musiksammlung einem guten Freund zu geben, ist hingegen kein Problem“, so Urheberrechts-Fachmann Scheufele.
Musiktausch: Was nicht erlaubt ist
Wer aber auf den Gedanken kommt, beispielsweise den Link zur Musiksammlung in der Cloud bei Facebook all seinen Freunden mitzuteilen, verstößt gegen das Gesetz. „Denn hat jemand mehrere Hundert Kontakte auf Facebook, kann man nicht davon ausgehen, dass er mit allen gleich gut befreundet ist“, sagt Solmecke. Dementsprechend ist das dann keine Privatkopie mehr. Vielmehr gehe man davon aus, dass die Zahl der Privatkopien eher bei sieben denn bei mehreren Hundert liege, so der IT-Rechtsanwalt. „Auch 12 oder 20 sind ok, solange es ein persönliches Band zwischen den Menschen gibt. Eine Schulklasse wäre dagegen nicht in Ordnung, weil sich dort sicherlich nicht alle gleich gut verstehen.“
Gleiches gilt bei einer Festplattentauschparty: Dort treffen sich viele Menschen, die gegenseitig ihre Festplatten tauschen, um die Musik zu kopieren. Und auch dies ist gegen das Gesetz, denn nicht mit allen Anwesenden wird man eng befreundet sein. Die Gefahr lauert außerdem vor allem bei der Nutzung von Tauschbörsen. Das sogenannte Filesharing ist strikt verboten und wird in Deutschland radikal verfolgt und abgemahnt. Beim Filesharing lädt man sich kostenfrei zum Beispiel Musik aus dem Internet von anderen Nutzern über spezielle Plattformen herunter und bietet diese zeitgleich Dritten zum Download an. Dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, da die Rechte an den Musiktiteln beim jeweiligen Rechteinhaber liegen. Nur diese dürfen die Musik veröffentlichen und verbreiten. Tauschbörsennutzer haben diese Rechte also nicht. Zudem besteht auch hier kein persönliches Band zwischen denen, die Musik tauschen.
Auch Filesharing ist verboten: Dabei lädt man sich kostenfrei Musik aus dem Internet von anderen Nutzern über spezielle Plattformen herunter und bietet seine eigene Musik gleichzeitig auf diesem Weg an. Hier ist ebenfalls kein persönliches Band zwischen denen, die tauschen, vorhanden.
Legale oder illegale Vorlage?
„Neben dem Kriterium Freundschaft gibt es ein weiteres, das darüber entscheidet, ob ein Musiktausch rechtens ist oder nicht“, weiß Scheufele. Dabei geht es um die Vorlage selbst. Ist diese nämlich offensichtlich illegal, darf sie auch nicht kopiert werden. Heißt: Wer Musik beispielsweise durch Filesharing oder auf einer Festplattentauschbörse kopiert hat, darf davon keine Privatkopien machen und weitergeben. Das gilt beispielsweise auch dann, wenn auf einer CD ein Kopierschutz ist, der geknackt werden müsste. „Ist die Kopie technisch ausgeschlossen, ist sie nicht erlaubt“, sagt Scheufele. Auch, wer bei einem Konzert ohne Erlaubnis der Band als Rechteinhaber die Musik mitschneidet, handelt gegen das Gesetz. „Und wenn eine Festplatte beschriftet ist mit ‚Top 100 Charts hacked by ...‘ ist der Verstoß auch offensichtlich“, fügt Solmecke hinzu.
Musik von Streaming-Diensten
Bei Streaming-Diensten bezahlt der Nutzer monatlich dafür, die Musik hören zu können, die er hören möchte. Eine eigene CD- oder mp3-Sammlung wird dadurch überflüssig. Streaming-Dienste verbieten jedoch oft, dass die Musik mitgeschnitten wird. Zu Unrecht, sagt Solmecke: „Verbietet ein legaler Streamingdienst den Mitschnitt, so verstößt er mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen deutsches Gesetz.“ Bei Anbietern wie beispielsweise Spotify zahle der Nutzer fürs Hören der Musik. Also dürfe er sich auch eine Privatkopie der Songs machen. Außerdem habe jeder Computer über die Soundkarte eine Möglichkeit, Musik auch von Streaming-Diensten mitzuschneiden. Wer das tue, handle nicht illegal.
Youtube-Songs herunterladen
Sehr beliebt ist es auch, Videos oder nur deren Audiospuren mithilfe spezieller Programme von Plattformen wie Youtube herunterzuladen. Medienanwalt Solmecke: „Natürlich entfachte diese recht neue Art des Downloads von Musik jede Menge Diskussionen. Insbesondere die urheberrechtliche Komponente wirft Fragen auf. Da hier jedoch lediglich die Audiospur eines Videos von der Plattform Youtube heruntergeladen wird, fertigt man dem Grunde nach nur eine private Kopie an.“ Das sei erst dann problematisch, wenn die Quelle offensichtlich rechtswidrig ist. „Bei Youtube ist jedoch kein Anzeichen für eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit zu erkennen, da allgemein bekannt ist, dass auch Plattenfirmen selbst die Videos ihrer Künstler hier zu Werbezwecken veröffentlichen.“
Solmecke weiter: „In seinen Nutzungsbedingungen legt die Plattform zwar fest, dass auf Videos nur als Streaming zugegriffen werden darf und sie nicht für Downloads oder Kopien bestimmt sind. Die Zustimmung für diese Nutzungsbedingungen wird jedoch vor dem Anschauen von Videos nicht verlangt. Demnach können die Nutzungsbedingungen also gar nicht zur Geltung kommen.“ Nach derzeitiger Gesetzeslage sei darum die Convertierung von Youtube-Audiospuren für den privaten Gebrauch nicht illegal.
Strafen für illegalen Musiktausch
Für Künstler und Verwertungsgesellschaften ist es relativ einfach herauszufinden, wenn Musik per Filesharing getauscht wird. Denn dabei bekommt jeder Computer eine IP-Adresse, die einem Nutzer zugewiesen werden kann. Zwar gibt es auch hier immer wieder Abmahnungen von Rechtsanwälten, die erfolgreich angefochten werden, doch grundsätzlich ist es möglich, den Verstoß gegen das Gesetz zu ahnden. Auch sehr große Festplattentauschpartys können auffliegen. Deutlich schwieriger ist das jedoch, wenn beispielsweise ein USB-Stick an mehrere Hundert Menschen im Privaten weitergereicht wird. Wer beim illegalen Musiktausch erwischt wird, muss allerdings mit teils heftigen Strafen rechnen: „Ein Song kostet in der Regel 99 Cent, wenn man ihn käuflich erwirbt“, sagt Solmecke. Abmahngebühren und Schadenersatz bei illegalem Kopieren und Weitergeben liegen bei etwa 100 Euro pro Lied. Sie können aber auch deutlich höher ausfallen.“
Digitale Musiksammlung verkaufen
Wer seine Musik leid ist und künftig nicht mehr hören will, hat im digitalen Zeitalter noch ein Problem. Früher verkaufte man einfach den Tonträger, war die Musik los, und hatte Geld für neue CDs in der Hand. Heute lässt sich jedoch nicht so einfach feststellen, ob eine Datei das Original oder die Kopie ist. „Darum kann nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland der Weiterverkauf gebrauchter digitaler Musikdateien in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden, sagt Scheufele. Wenn der Anbieter den Weiterverkauf verbietet, ist das also wirksam und der Verkauf der digitalen Musiksammlung illegal. „Noch ist allerdings das letzte Wort nicht gesprochen. Es ist möglich, dass der Europäische Gerichtshof anders entscheidet oder der Gesetzgeber in der nächsten Zeit eine klarstellende Regelung trifft“, sagt Scheufele.