Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Lohnfortzahlung entfällt bei selbstverschuldeter Krankheit – etwa bei Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, riskantem Verhalten oder provozierten Prügeleien.
  • Auch bei medizinisch nicht notwendigen OPs entfällt gegebenenfalls die Lohnfortzahlung. Hier lohnt sich ein Blick auf die Details.
  • Vorsicht bei Online-AUs: Fragwürdige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können zur Zahlungsverweigerung oder sogar zur Kündigung führen

Wer hierzulande krank wird, ist finanziell gut abgesichert, sobald er länger als vier Wochen in derselben Firma arbeitet. In den ersten sechs Krankheitswochen läuft das Gehalt zu 100 Prozent weiter. Erst danach muss man sich mit dem geringeren Krankengeld begnügen.

Trotzdem ist eine Krankschreibung keine Gehaltsgarantie. Daran hat sich auch seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nichts geändert.

Was viele nicht wissen: Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht ausdrücklich, dass der Arbeitgeber nur zahlen muss, wenn ein Beschäftigter arbeitsunfähig wird, „ohne dass ihn ein Verschulden trifft“.

Wer selbst schuld an seiner Erkrankung ist, bekommt auch mit Krankschreibung kein Gehalt mehr. Meist gibt es dann nur noch das geringere Krankengeld.

Zudem kann besonders krassen Fällen die Krankenkasse die Zahlung verweigern, beispielsweise bei Straftaten.

Für eigenes Verschulden reicht Unvorsichtigkeit nicht aus

Nur, was heißt „eigenes Verschulden“ eigentlich? Ist man selbst schuld an einer fiebrigen Erkältung, weil man sich nicht ausreichend vor Ansteckung geschützt hat? „Nein, es geht im Gesetz nicht um die ganz normalen alltäglichen Dinge, auch wenn man vielleicht mal etwas unvorsichtig war“, beruhigt Berit Höhn, Referentin der Abteilung Arbeitsrecht und Tarifpolitik bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Gemeint sind vielmehr Fälle, in denen jemand extrem leichtfertig die eigene Gesundheit aufs Spiel gesetzt oder sich sogar absichtlich selbst verletzt hat. „Es handelt sich um Ausnahmefälle, die immer individuell nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geprüft werden müssen“, sagt die Arbeitsrechtlerin. Wann das möglicherweise der Fall sein könnte, erläutert sie anhand von Beispielen.

Wer Unfallverhütungsvorschriften missachtet, gefährdet seine Entgeltfortzahlung

Auch wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ganz offensichtlich selbst schuld an einem Arbeitsunfall ist, muss das Gehalt normalerweise weiter gezahlt werden. „Die Entgeltfortzahlung ist nur dann gefährdet, wenn der oder die Beschäftigte sich trotz ausdrücklicher Anweisung des Vorgesetzten nicht an die Unfallverhütungsvorschriften gehalten hat“, erklärt Höhn. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn jemand völlig betrunken und ohne Helm von einem Baugerüst herunterfällt, sich verletzt und deshalb krankgeschrieben wird.

Klar, dass der Betrieb die vorgeschriebene Schutzausrüstung zur Verfügung stellen muss. Gibt es keine, lassen sich ja die Sicherheitsvorschriften nicht einhalten. Damit ist die Krankschreibung logischerweise nicht selbst verschuldet.

Arbeitsunfälle im Nebenjob können sich auf gesamte Lohnfortzahlung auswirken

Manche Beschäftigte haben einen Nebenjob, um ihr Gehalt aufzubessern. Wer dabei nicht aufpasst, gefährdet die gesamte Lohnfortzahlung, sowohl im Haupt- wie auch im Nebenjob.

„Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen insgesamt maximal zehn Stunden pro Tag arbeiten. Dabei werden alle Tätigkeiten zusammengezählt“, sagt Höhn. Das steht im Arbeitszeitgesetz. Wer einen normalen Acht-Stunden-Tag hat, darf hinterher also höchstens noch zwei Stunden woanders arbeiten.

Räumt man beispielsweise nach einem vollen Arbeitstag abends noch vier Stunden in einem Supermarkt Regale ein, verstößt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin damit aus juristischer Sicht bewusst gegen das Arbeitszeitgesetz. „Wenn dann etwas passiert, gibt es unter Umständen keine Lohnfortzahlung“, sagt die Juristin.

Beim Sport jeweilige Schutzvorschriften beachten

Einerseits ist Sport gesund, andererseits kann man sich beim Training verletzen. Das Risiko hängt von der Sportart ab. Die meisten finden zum Beispiel Fallschirmspringen wesentlich riskanter als Walking im Park.

Deshalb hat man früher Beschäftigten nur bei gefährlichen Sportarten ein Verschulden unterstellt. Doch vor Gericht hat dies oft nicht funktioniert. Es gab Entscheidungen, die beispielsweise Drachenfliegen, Amateurboxen oder Motorradrennen als „ungefährliche Sportarten“ eingestuften.

Wonach geht es also dann? „Die Entgeltfortzahlung kann gefährdet sein, wenn man die allgemein üblichen Schutzvorschriften der jeweiligen Sportart missachtet hat“, erläutert Höhn. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn jemand ohne Helm Motorrad fährt oder bewusst ein Fahrrad mit defekten Bremsen benutzt. Rad fahren ohne Helm dagegen ist kein Problem. Denn es gibt keine Helmpflicht für Fahrradfahrer. Folglich verletzen Helmlose keine Schutzvorschrift.

„Außerdem könnte die Entgeltfortzahlung versagt werden, wenn jemand eine Sportart weit jenseits der eigenen Fähigkeiten ausübt“, sagt die BDA-Juristin. Das wäre zum Beispiel gegeben, wenn ein Ski-Neuling eine „schwarze Piste“ herunterfährt, dabei stürzt und sich das Bein bricht.

Bei Verkehrsunfällen steht die Fortzahlung nur in Ausnahmefällen auf der Kippe

„Auch wenn Beschäftigte selbst schuld an einem Verkehrsunfall sind, gefährdet dies nur in Ausnahmefällen die Entgeltfortzahlung“, sagt Höhn. Nur wer krass gegen Vorschriften verstößt, kann kein Geld vom Unternehmen erwarten. Betrunken Auto zu fahren oder bei Tempo 150 auf dem Smartphone die E-Mails zu checken, sind Beispiele dafür.

Suchterkrankungen gelten in der Regel nicht als selbst verschuldet

Ob Alkohol, Zigaretten, Tabletten oder gar illegale Drogen – was süchtig machen kann, schadet. Dabei geht es nicht nur darum, ob man unter Drogeneinfluss einen Unfall baut, sondern auch um Fälle, in denen der jahrelange Missbrauch den Körper kaputt gemacht hat wie Lungenkrebs bei starken Rauchern oder Leberzirrhose bei Alkoholikern.

„Suchterkrankungen und auch Rückfälle gelten in der Rechtsprechung in der Regel nicht als selbst verschuldet“

Berit Höhn, Juristin bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

„Suchterkrankungen und auch Rückfälle gelten in der Rechtsprechung in der Regel nicht als selbst verschuldet“, sagt Höhn.

Wer aufgrund von suchtbedingten Erkrankungen nicht arbeiten kann, bekommt meist trotzdem die übliche Lohnfortzahlung. Eine Garantie ist das allerdings nicht. Es gab auch anderslautende Urteile.

Operationen müssen medizinisch notwendig sein

Nach medizinischen Eingriffen ist man häufig ein paar Tage krankgeschrieben, weil sich der Körper erholen muss. Im Normalfall läuft dann auch die Lohnfortzahlung weiter. Das gilt auch bei Organspenden. So steht es ausdrücklich in Paragraf 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Anders ist es bei Kinderwunschbehandlungen, zum Beispiel bei Eingriffen zur Beseitigung der Unfruchtbarkeit oder bei künstlichen Befruchtungen. „Nach Einschätzung der Gerichte ist es Privatsache der Beschäftigten, ob sie sich Kinder wünschen oder nicht. Deshalb haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei einer Kinderwunschbehandlung grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung“, erklärt BDA-Expertin Höhn. Treten bei der Kinderwunschbehandlung jedoch nicht vorhersehbare Komplikationen auf, gilt das als unverschuldete Erkrankung und damit läuft die Lohnfortzahlung wieder.

Bei Schönheits-OPs kommt es auf den Grund für die Behandlung an. „Bei medizinisch notwendigen Eingriffen gibt es die übliche Entgeltfortzahlung“, so die Juristin. Ist etwa eine Korrektur der Nasenscheidewand ärztlich angeordnet, weil jemand kaum noch Luft bekommt, gibt es weiter Geld vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin. Dabei ist es egal, wenn dabei gleich noch die Nase hübscher gemacht wird.

Wer sich dagegen nur unters Messer legt, weil das eigene Spiegelbild nicht gefällt, muss auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verzichten. Nur wenn nicht vorhersehbare Komplikationen die Ausfallzeit in die Länge ziehen, läuft die Lohnfortzahlung wieder.

Wer eine Prügelei provoziert, riskiert die Lohnfortzahlung

Beschäftigte, die unverschuldet in eine Prügelei verwickelt wurden und anschließend krankgeschrieben sind, bekommen weiterhin ihr Gehalt. Das gilt selbst dann, wenn jemand sich in Gegenden bewegt, in denen Gewalt und Schlägereien zur Tagesordnung gehören und man mit einem Angriff rechnen musste.

„Hat der Mitarbeiter die Tätlichkeiten jedoch provoziert oder sogar selbst damit angefangen, riskiert er damit nicht nur Verletzungen, sondern auch seine Entgeltfortzahlung“, weiß die BDA-Juristin.

Suizidversuche gelten in der Regel nicht als selbst verschuldet

Wer nicht mehr weiterleben will und sich deshalb selbst verletzt, dem wird normalerweise unterstellt, dass er bzw. sie zum Tatzeitpunkt nicht mehr voll bei Sinnen war. „Bei solchen Verzweiflungstaten wird den Betroffenen kein Schuldvorwurf gemacht und dementsprechend besteht in der Regel auch der übliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“, erklärt Höhn.

Beweispflicht des Arbeitgebers

Wollen Vorgesetzte nicht zahlen, müssen sie beweisen können, dass die erkrankte Person ein Verschulden im Sinne des Gesetzes trifft. „Dabei müssen Beschäftigte aber mitwirken und zum Beispiel die notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß geben“, sagt die BDA-Juristin.

Wer findet, dass das alles den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin überhaupt nichts angeht und deshalb schweigt, bekommt dadurch automatisch die Schuld an der Erkrankung zugewiesen. Damit darf das Unternehmen die Lohnfortzahlung einstellen.

AU-Bescheinigungen von Online-Anbietern: Vorsicht!

Um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, sollte man dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Hierfür werden in den letzten Jahren vermehrt im Internet sogenannte „AUs ohne Arztgespräch“ angeboten. Die Beschäftigten füllen dabei in aller Regel einen Fragebogen mit ihren Symptomen aus. Dann erhalten sie eine AU, die dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen AU in Papierform vorgesehen war, entspricht („gelber Schein“).

Die auf den Bescheinigungen unterzeichnenden Ärzte sind in Deutschland häufig nicht zugelassen. Beschäftigte sollten daher vorsichtig sein. Nur AUs, die aufgrund persönlichen Kontakts zwischen Patienten und einem in Deutschland zugelassenen Arzt zustande gekommen sind (am besten physisch, ausnahmsweise per Video oder Telefon), bieten volle Beweiskraft für die Arbeitsunfähigkeit. Dies trifft auf den Großteil der Online-Angebote nicht zu.

Der Arbeitgeber kann dann die Lohnfortzahlung verweigern. Unter Umständen kommt wegen der Vorlage einer falschen AU sogar eine Kündigung in Betracht.
 

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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