So viel ist klar: Ist ein Arbeitnehmer krank, darf er zu Hause bleiben und wird weiterbezahlt. Aber was ist, wenn nicht der Mitarbeiter erkrankt, sondern dessen Kind? Michael W. Felser, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt die wichtigsten Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, die ihren Nachwuchs pflegen müssen.

Corona-Update zum Kinderkrankengeld

Die Bundesregierung hat die Regeln für das Kinderkrankgeld erneut großzügiger gestaltet. Für Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, ändern sich 2021 einige wichtige Dinge. Wann kann man Kinderkrankengeld bekommen und für wie lange? Was das genau heißt, erklärt der Kölner Anwalt Michael W. Felser.

Anspruchsgrund

„Während vor Corona das Kinderkrankengeld nur bei notwendiger Betreuung eines erkrankten Kindes gezahlt wurde, besteht wegen der Pandemie auch ein Anspruch, wenn die Kita oder Schule des Kindes geschlossen ist“, erklärt Michael Felser. Dazu zählen: Das Kind darf die Einrichtung nicht besuchen, die Präsenzpflicht ist aufgehoben oder die Kinderbetreuung in Kita oder Schule ist wegen des Infektionsschutzes eingeschränkt. „Kinderkrankengeld gibt es also auch bei Homeschooling und Distanzlernen.“ Der Arbeitnehmer sollte sich allerdings von Kita oder Schule bescheinigen lassen, dass das Kind nicht dorthin gehen kann.

Der Jurist weist darauf hin, dass die neue Regel fürs Kinderkrankengeld auch gelte, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten kann, aber Betreuung des Kindes und Arbeit sich in der Praxis letztlich doch ausschließen.

Wichtig: „Auch wenn die Einrichtung eine Notbetreuung anbietet, gibt es Kinderkrankengeld, nämlich dann, wenn die Gesundheitsbehörde oder eine andere zuständige Behörde rät, die Notbetreuung nur zu nutzen, wenn es wirklich nicht anders geht.“ Es ist weiterhin so, dass die Notbetreuung eine Ausnahme für systemrelevante Berufe bleiben soll, in denen kein Homeoffice genutzt werden kann.

Anspruchsdauer

Für 2021 wird die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld rückwirkend zum 5. Januar deutlich verlängert. Das heißt: Pro Elternteil kann man jetzt sogar bis zu 30 Tage pro Kind geltend machen. „Alleinerziehende bekommen bis zu 60 Tage Kinderkrankengeld“, so Felser.

Bei mehr als zwei Kindern gibt es allerdings eine Höchstgrenze: Jeder Elternteil kann insgesamt höchstens 65 Arbeitstage pro Jahr Kinderkrankengeld beziehen, also zusammen bis zu 130 Tage. Das gilt auch für Alleinerziehende mit mehr als zwei Kindern.

Wie lange dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist?

Das hängt zunächst einmal davon ab, was im Arbeitsvertrag steht. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zum Beispiel sind vier bezahlte Tage für die Pflege von Angehörigen festgeschrieben. Steht zu diesem Thema gar nichts im Arbeitsvertrag, muss der Arbeitgeber ebenfalls den Mitarbeiter freistellen und bezahlen. Der Zeitraum ist jedoch nicht genau festgelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem besonderen Fall fünf Tage pro Jahr für verhältnismäßig angesehen, sofern die Betreuung erforderlich ist, natürlich. 

Was ist, wenn im Arbeitsvertrag eine bezahlte Freistellung ausgeschlossen ist?

Das kann durchaus vorkommen, in jedem Fall gilt: zuerst den Arbeitsvertrag lesen. Ist dort eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes ausgeschlossen, muss der Arbeitgeber zwar freistellen, aber das Gehalt nicht weiterzahlen. Dafür bekommen gesetzlich Versicherte das sogenannte Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Bedingung: Das Kind ist jünger als zwölf Jahre und „wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Eltern zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann“. 

Der Arbeitgeber zahlt nur fünf Tage den Lohn weiter, das Kind ist aber länger pflegebedürftig. Was nun?

Wenn die Entgeltfortzahlung abgelaufen ist, das Kind ist aber immer noch krank, kann bei der Krankenkasse das Kinderkrankengeld beantragt werden. Der Chef muss dann unbezahlt freistellen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld und wie lange wird es gezahlt?

Das Kinderkrankengeld liegt bei 90 Prozent des Nettoverdienstes, ist aber bei 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung gedeckelt, also 2021 auf 112,88 Euro pro Tag. Bei verheirateten Paaren besteht für jeden Elternteil pro Kind ein Anspruch auf zehn Kinderkrankentage im Jahr. Eltern von zwei Kindern können also jeweils 20 Tage pro Jahr in Anspruch nehmen, dementsprechend 40 Tage. Bei mehr als zwei Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Tage pro Jahr und Elternteil begrenzt.

Grundsätzlich muss sich derjenige freistellen lassen, der weniger arbeitet und damit in der Regel auch weniger verdient. So wollen die Krankenkassen Kosten sparen. Alleinerziehenden stehen ebenfalls 20 Tage pro Kind zu, bei mehr als zwei Kindern liegt die maximale Tageszahl bei insgesamt 50 Tagen. Die gesetzlichen Krankenkassen springen generell aber erst dann ein, wenn der Arbeitgeber nicht zahlen muss. Und der bürokratische Aufwand ist groß. Die Kassen verlangen zum Beispiel Einkommensnachweise und ein Attest vom Arzt, in dem auch der Pflegeaufwand beschrieben wird. Zudem muss nachgewiesen werden, dass niemand anderes die Pflege des Kindes übernehmen kann. 

Können sich Eltern Kinderkrankentage gegenseitig übertragen?

Ja. Dies setzt aber die Zustimmung beider Arbeitgeber voraus. So viel ist sicher: Der Arbeitgeber des abgebenden Elternteils wird zustimmen.

Dürfen Eltern sofort den Arbeitsplatz verlassen, wenn das Kind krank ist?

Das kommt auf die Dringlichkeit an. Wenn der Kindergarten die sofortige Abholung verlangt und niemand anderes die Betreuung übernehmen kann, dürfen sie den Arbeitsplatz verlassen. Der Arbeitgeber kann aber Nachweise verlangen – zur Erkrankung des Kindes und dass keine andere Möglichkeit für die Betreuung bestand.

Wann und wie muss der Arbeitgeber über die Abwesenheit des Mitarbeiters informiert werden?

So wie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit auch: so früh wie möglich. Ein Telefonat reicht aus, ein Fax oder eine Mail sind aber besser. Der Arbeitnehmer sollte die voraussichtliche Dauer seiner Abwesenheit angeben und den Chef auch über den Stand seiner aktuellen Projekte oder wichtige anstehende Termine informieren.

Darf der Arbeitgeber verlangen, ärztliche Behandlungen des Kindes mit anschließender Pflege zu verschieben?

Ich würde sagen ja – wenn die Behandlung nicht dringlich ist, also keine gesundheitlichen Nachteile durch das Aufschieben zu befürchten sind und anderweitige Behandlungstermine möglich sind. Dann kann auch erwartet werden, dass die Behandlung außerhalb der Arbeitszeit oder im Urlaub der Eltern durchgeführt wird.

Wie ist es mit einer Betreuung nach einer Operation?

Hier gilt das Gleiche wie bei einer anderen Erkrankung: Solange der Arzt attestiert, dass eine elterliche Pflege notwendig ist und keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht, gibt es auch das Recht auf Kinderkrankentage von der Krankenkasse oder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Wenn die Operation allerdings verschiebbar ist, kann der Arbeitgeber durchaus fordern, sie in den Urlaub zu verlegen.