Das Wichtigste auf einen Blick:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen zur Betreuung eines kranken Kindes unter 12 Jahren zu Hause bleiben. Der Arbeitgeber muss freistellen, auch ohne Überstundenabbau.
- Ob währenddessen Lohn gezahlt wird, hängt vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab; oft sind nur wenige bezahlte Tage vorgesehen.
- Wenn der Arbeitgeber nicht (mehr) zahlt, können gesetzlich Versicherte Kinderkrankengeld von der Krankenkasse erhalten.
Was ist, wenn man nicht selbst erkrankt, sondern das eigene Kind? Berit Höhn, Referentin für Arbeitsrecht und Tarifpolitik bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), erklärt, was es zu beachten gilt.
Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist?
Ja. Laut Expertin Höhn sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter freizustellen, wenn ein Kind unter zwölf Jahren erkranke. Der Chef dürfe auch nicht verlangen, dass Arbeitnehmer ihre Überstunden oder Zeitguthaben dafür aufbrauchten. Allerdings gilt: Erkrankt das Kind während des Urlaubs, besteht kein Anspruch, die Urlaubstage nachzuholen.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn während der Freistellung weiter?
Das hängt von den Vereinbarungen ab. „Im Arbeitsvertrag kann dies durchaus ausgeschlossen werden“, sagt Berit Höhn. Sei die bezahlte Freistellung vom Dienst hingegen vertraglich vereinbart, komme es auf die Art der Beschäftigung an, wie lange der Arbeitgeber zahlen müsse. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst etwa seien bei der Erkrankung eines Kindes bis zum zwölften Lebensjahr bis zu vier Pflegetage pro Jahr vorgesehen, sollte keine andere Betreuung organisiert werden können.
Stehe im Arbeitsvertrag gar nichts zu diesem Thema, müsse der Arbeitgeber zwar ebenfalls den Mitarbeiter freistellen und bezahlen. Eine eindeutige Regelung über den zulässigen Zeitraum gebe es in diesem Fall aber nicht. Die Rechtsprechung habe jedoch als verhältnismäßig beziehungsweise „nicht erheblich“ einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen pro Jahr festgestellt, so die Volljuristin.
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Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nur fünf Tage weiter, das Kind ist aber länger pflegebedürftig. Was nun?
Wenn der Arbeitgeber nicht mehr zahlt oder die Zahlung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, können gesetzlich Versicherte das sogenannte Kinderkrankengeld von der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Bei Privatversicherten komme es auf die Police an, so Höhn: „Private Krankenkassen zahlen nicht automatisch.“ Entscheidend sei jedoch, wie das Kind versichert sei. Die Versicherung der Eltern spiele keine Rolle.
Wie lange wird das Kinderkrankengeld gezahlt?
„Welcher Elternteil sich freistellen lässt, können die Eltern selbst entscheiden“
Berit Höhn, Referentin für Arbeitsrecht und Tarifpolitik bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Wie schon für 2024 und 2025 gilt auch für 2026: Das Kinderkrankengeld wird bis zu 15 Tage im Jahr pro Kind und Elternteil gezahlt, für Alleinerziehende 30 Tage. Bei mehreren Kindern steigt die Zahl auf maximal 35 Arbeitstage pro Elternteil beziehungsweise 70 Tage für Alleinerziehende. Welcher Elternteil sich freistellen lässt, können Höhn zufolge die Eltern selbst entscheiden.

Kinderkrankengeld: Höhe ist gedeckelt
Gezahlt werden 90 Prozent des Nettoverdienstes, der Betrag ist aktuell jedoch auf 135,63 Euro pro Tag gedeckelt. Selbstständige bekommen 70 Prozent ihres täglichen Arbeitseinkommens. Diese Regeln gelten nach BDA-Angaben sowohl für gesetzliche als auch private Krankenversicherungen. Kinderkrankengeld sei generell steuerfrei, werde aber auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet, sodass sich der Steuersatz erhöhen könne.
Können sich Eltern Kinderkrankentage gegenseitig übertragen?
Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat, dem anderen aber noch Tage zustehen, gibt es zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung: „Aber mit Einverständnis des Arbeitgebers ist das schon möglich“, sagt Expertin Höhn. Man sollte also in diesem Fall das Gespräch suchen.
Was muss unmittelbar passieren, wenn das Kind krank zu Hause betreut wird?
Man muss sich vom Arzt ein Attest ausstellen lassen. Dieser „Kinderkrankenschein“ ist schnellstmöglich der Krankenkasse und in Kopie dem Arbeitgeber zuzuleiten. „Dies ist gleichzeitig auch der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter als Betreuungsperson gebraucht wird und keine andere Person die Betreuung übernehmen kann“, sagt die Expertin.
Bei einem Unfall in der Schule oder im Kindergarten oder auf dem Weg dorthin zahle übrigens die gesetzliche Unfallversicherung das sogenannte Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Bruttoentgelts.
Seit Ende 2023 können Kinder auch telefonisch vom Arzt krankgeschrieben werden, wenn es keine Möglichkeit für ein Videogespräch gibt. Die telefonische Krankschreibung für das Kind ist auf fünf Tage begrenzt. Außerdem muss das Kind der Praxis bereits persönlich bekannt sein, und es darf sich nur um eine leichte Erkrankung handeln. Die Arztpraxis kann die Bescheinigung anschließend per Post an die Eltern verschicken.
Dürfen Eltern sofort den Arbeitsplatz verlassen, wenn das Kind krank ist?
Da es einen Anspruch auf Freistellung gebe, dürften Eltern bei einem dringenden Fall auch sofort ihre Arbeit unterbrechen, so die Expertin. Auf jeden Fall sollten sie den Chef sofort persönlich, telefonisch oder per E-Mail informieren und ihm auch schnellstmöglich das ärztliche Attest vorlegen: „Damit er weiß, wie lange er mit dem Ausfall rechnen muss.“
Darf der Arbeitgeber verlangen, Behandlungen des Kindes mit anschließender Pflege zu verschieben, etwa eine Operation?
Nein, zumindest nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen, so die Expertin. Ob eine Verschiebung in Betracht komme, etwa weil gerade im Unternehmen ein wichtiges Projekt anstehe, liege allein im Ermessen der behandelnden Ärzte.

Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.
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