Wenn Kollegen „mal schnell“ eine rauchen gehen, dauert das in der Praxis meist etwa 10 bis 15 Minuten. Das summiert sich selbst bei nur zwei Zigarettenpausen pro Tag leicht auf etwa sieben bis zehn Stunden pro Monat, bei stärkeren Rauchern entsprechend mehr. So etwas sorgt leicht für böses Blut im Team, denn während die Raucher entspannen, müssen die Nichtraucher weiterarbeiten. Ist das überhaupt erlaubt? Arbeitsrecht-Experte Franz-Josef Rose von der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände klärt auf.

Ist Rauchen am Arbeitsplatz gesetzlich verboten?

Heutzutage ist das Rauchen am Arbeitsplatz fast überall verboten, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Jeder weiß aber, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet, und allein daraus ergibt sich, dass Beschäftigte Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben. Das Rauchverbot gilt üblicherweise auch in Gemeinschaftsräumen wie dem Pausenraum, der Teeküche und natürlich auch in der Kantine. In der Praxis gibt es über dieses Thema selten Streit. Denn  auch die allermeisten Raucher arbeiten lieber an einem qualmfreien Arbeitsplatz. Deshalb rauchen die meisten auch zu Hause nicht mal in ihrer eigenen Wohnung, sondern gehen dazu auf den Balkon. 

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Rauchverbote und andere Regelungen zum Thema Rauchen gelten in den meisten Unternehmen nicht nur für klassische Zigaretten, sondern auch für die modernen Verdampfer.

Gibt es ein Recht auf Zigarettenpausen?

Selbstverständlich darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während ihrer oder seiner regulären Pausen so viel rauchen wie sie oder er möchte. Es gibt aber keinen Anspruch auf zusätzliche Zigarettenpausen. Der Beschäftigte muss sich also an entsprechende Verbote des Unternehmens halten. Erlaubt der Arbeitgeber, dass Mitarbeiter zwischendurch Zigarettenpausen machen, handelt es sich dabei nicht um Arbeitszeit, denn schließlich wird in dieser Zeit ja auch nicht gearbeitet. Der oder die Beschäftigte muss also Ausstempeln und bekommt in dieser Zeit auch kein Gehalt. In vielen Unternehmen wird dies jedoch aus Kulanz anders gehandhabt, sodass auch die Zigarettenpausen als Arbeitszeit behandelt und folglich bezahlt werden. Darauf hat der Mitarbeiter jedoch keinen Anspruch, und es gibt in diesem Bereich auch keinerlei Gewohnheitsrecht. Der Betrieb kann die bisherigen Regelungen also jederzeit ändern und beispielsweise verlangen, dass Raucherpausen ausgestempelt und/oder nachgearbeitet werden müssen. Wer Zigarettenpausen trotz entsprechender Regelungen nicht ordnungsgemäß ausstempelt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung, denn dies kann als strafbarer Arbeitszeitbetrug gewertet werden.

Wann und wo darf man rauchen?

Das Unternehmen kann feste Zeiten für das Rauchen festlegen. In der Praxis findet dies allerdings kaum statt, sondern die Mitarbeiter dürfen selbst entscheiden, wann sie eine Zigarettenpause einlegen. Dazu muss der Arbeitgeber für seine Beschäftigten in vertretbarer Entfernung Raucherbereiche schaffen. Damit sind aber keine geschlossenen, beheizbaren Zimmer gemeint, sondern einfache Unterstände ohne Seitenwände, die bestenfalls einen gewissen Regenschutz bieten, ähnlich wie Bushaltestellen. Ansprüche auf einen eigenen Raucherraum oder Ähnliches haben die Beschäftigten also nicht, sondern so etwas ist ein Entgegenkommen des Unternehmens.

Besteht während einer Zigarettenpause Versicherungsschutz?

Solange sich ein Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände aufhält, ist er auch während seiner (Zigaretten-)Pausen versichert. Verlässt er das Gelände und raucht beispielsweise auf der Straße vor der Tür, besteht kein Versicherungsschutz.

Arbeitszeit: Wer betrügt, fliegt

Täglich bis zu sieben Raucherpausen machen, ohne dabei wie vorgeschrieben auszustempeln? Daraus ergibt sich das Erschleichen von mehreren Stunden „bezahlter Freizeit“ pro Woche. Und so etwas ist Grund genug für eine Kündigung. In einem Urteil, in dem es um den Rauswurf einer nikotinsüchtigen Jobcenter-Mitarbeiterin geht, betont das Landesarbeitsgericht Thüringen: „Arbeitszeitbetrug stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an“ (3.5.22, 1 Sa 18/21).

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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