Wenn ein Angehöriger stirbt, ist das für die Hinterbliebenen eine Ausnahmesituation. Schock und Trauer lähmen oft und lassen keinen Platz für langwierige Bürokratie. Da ist es besser, sich vorab zu informieren. Hier erklärt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht aus München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, welche Dokumente wichtig sind und wofür man sie benötigt.

Wichtige Unterlagen: Zuerst wird ein Totenschein ausgestellt

Verstirbt ein Angehöriger, benötigen Hinterbliebene als Erstes den Totenschein. „Den stellt der Arzt aus. Er ist erforderlich, um die Behörden zu informieren und die Sterbeurkunde zu beantragen“, erklärt Experte Steiner.

Der Arzt bescheinigt damit nach gründlicher Untersuchung den Tod des Menschen mit Personalien, Zeit und Ort des Todesfalls. Sollte die Todesursache unklar sein, erfolgt zuerst eine Todesfallermittlung durch die Kriminalpolizei, bevor der Totenschein ausgestellt werden kann.

Ist die Todesursache klar, stellt der Arzt den Leichenschauschein (so heißt der Totenschein auch) sofort aus. Verstirbt eine Person in einer Klinik oder einem Senioren- oder Pflegeheim, wird dort die Ausstellung eines Totenscheins durch einen Arzt veranlasst. Welche Angaben der Totenschein umfasst und wie teuer er ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Neben dem Totenschein wichtig: Personalausweis sowie Scheidungs- oder Sterbeurkunde des Ehepartners

Dass die Person verstorben ist, muss mit dem Totenschein dann dem Standesamt gemeldet werden. „Das übernimmt aber in der Regel der Bestatter, da muss man sich um nichts kümmern“, sagt Experte Steiner. Das Bestattungsunternehmen braucht dafür in der Regel neben dem Totenschein den Personalausweis des Verstorbenen und sofern zutreffend die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, eventuell auch eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des Ehepartners.

Sterbeurkunde: Nachweis für die Korrespondenz mit Versicherungen

Vom Standesamt erhält man dann die Sterbeurkunde, auch dies erfolgt in den meisten Fällen über den Bestatter, der hierfür eine Vollmacht benötigt.

„Die Sterbeurkunde sollte man in fünf- bis sechsfacher Ausfertigung ausgehändigt bekommen, damit erbringt man dann im Rechtsverkehr den Nachweis, dass die Person verstorben ist, und ist somit rechtlich in der Lage, die entsprechenden Versicherungen zu kündigen. Bei einigen Versicherungen reicht es auch aus, eine Kopie der Sterbeurkunde einzureichen“, sagt der Fachanwalt für Erbrecht.

Im Schnitt dauert die Ausstellung einer Sterbeurkunde etwa eine Woche, es kann aber – je nach Auslastung des zuständigen Standesamts am Sterbeort – auch länger dauern. In der Zwischenzeit sollten sich Angehörige einen Überblick zum Beispiel darüber verschaffen, welche Versicherungen informiert werden müssen.

Der Erbschein weist jemanden als Erben aus – dafür ist ein Erbscheinantrag beim Gericht notwendig

Etwas komplizierter wird es, wenn es um den Erbschein geht. Steiner: „Damit legitimiert man sich als Erbe zum Beispiel bei der Bank, wenn es um das Konto des Verstorbenen geht.“ 

So kommt man an den Erbschein: Liegt die Sterbeurkunde vor, sollten das Nachlassgericht informiert und ein Erbscheinsantrag gestellt werden. Das macht man beim für den letzten Wohnorts des Verstorbenen zuständigen Amtsgericht. Die Kosten für den Erbschein richten sich nach der Höhe des Nachlasses.

Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn es ein notarielles Testament gibt. 

Ein vorhandenes Testament muss dem Nachlassgericht vorgelegt werden

Man kann auch ein vom Erblasser selbst verfasstes Testament vorlegen, wenn es vom Nachlassgericht bereits eröffnet wurde. In jedem Fall muss ein Testament beim Nachlassgericht abgeben werden. Wer das nicht tut, macht sich strafbar! „Das wäre eine Urkundenunterdrückung nach Paragraf 274 des Strafgesetzbuches, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann“, so der Fachanwalt.

Mehrere Erben und eine Immobilie: Änderungen im Grundbuch nur mit Erbschein

Das Nachlassgericht stellt den Erbschein aus. Geht das Erbe an eine einzelne Person, ist das unkompliziert. Bei mehreren Erben, einer sogenannten Erbengemeinschaft, wird das Erbe so aufgeteilt, wie vom Erblasser im Testament vorgesehen.

Gerade, wenn es um Immobilien geht, muss etwa für die Änderungen im Grundbuch ein Erbschein vorgelegt werden. „Wenn der Erblasser eine Immobilie im europäischen Ausland besitzt, ist ein Europäisches Nachlasszeugnis hilfreich“, sagt Experte Steiner. Auch dieses bekommt man auf Antrag beim Nachlassgericht.

Erbauseinandersetzung: In diesem Dokument legt die Erbengemeinschaft ihre Einigung schriftlich fest

Hat sich die Erbengemeinschaft geeinigt, sollte man diese Einigung in einer sogenannten Erbauseinandersetzung schriftlich festhalten. Wenn es um Immobilien geht, muss dafür auch ein Notar hinzugezogen werden.

Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einig ist, bleibt nur der Gang zum Anwalt. Letztlich wird dann ein Gericht über die Verteilung des Erbes entscheiden. 

Tipp: Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung geben

Übrigens: „Wer sichergehen will, dass sein Testament auch gefunden und berücksichtigt wird, sollte es zu Lebzeiten beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben“, sagt Steiner. Das kostet einmalig circa 90 Euro. So stellt man auf jeden Fall sicher, dass niemand das Testament unterschlagen kann.

Marie Schäfers
Autorin

Marie Schäfers hat ihren Studienabschluss in Geschichte und Journalistik an der Universität Gießen gemacht. Sie volontierte bei der „Westfälischen Rundschau“ in Dortmund und ist Leitende Redakteurin der Zeitung Sonntag-EXPRESS in Köln. Für aktiv beschäftigt sie sich als freie Autorin mit den Themen Verbraucher, Geld und Job.

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