Berlin. Es kann schnell geschehen, gerade in Corona-Zeiten: Ein schlimmer Unfall oder eine schwere Krankheit – schon ist man für längere Zeit außer Gefecht gesetzt. Rechnungen zum Beispiel solten aber trotzdem pünktlich gezahlt werden. Für solche Not- und auch andere Fälle ist es meistens sinnvoll, einer vertrauenswürdigen Person eine Bankvollmacht auszustellen.
„Diese Vollmacht umfasst standardmäßig das Recht, Geschäfte auszuführen, die mit der Konto- oder auch Depotführung zusammenhängen“, erklärt Arndt Kalkbrenner vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. So kann der Bevollmächtigte etwa Überweisungen tätigen oder Geld abheben.

Der Bevollmächtigte darf den Dispo des Vollmachtgebers voll ausnutzen

„Der Bevollmächtigte darf das Konto auch bis zu der bereits vorher festgelegten Höhe überziehen“, erklärt der Experte, „den Dispo eigenmächtig zu erweitern, wäre ihm jedoch nicht gestattet.“ Einen anderen Kredit im Namen des Vollmachtgebers darf der Bevollmächtigte ebenfalls nicht aufnehmen.
Aus Nachweisgründen ist vorgesehen, dass Bankvollmachten schriftlich ausgestellt werden. Die Banken haben dafür natürlich entsprechende Formulare in den Filialen. Ist diese Vorgabe für die eigenen Bedürfnisse nicht passgenau, kann das Formular in beiderseitigem Einvernehmen durch eine zusätzliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden.

Die Bankvollmacht kann auf bestimmte Konten begrenzt werden – und gilt stets bis zum Widerruf

„Soll die Vollmacht zum Beispiel nur das Girokonto betreffen, nicht aber das Tagesgeldkonto und das Depot, wird das in der Vollmachtsurkunde entsprechend festgehalten“, so Kalkbrenner. Grundsätzlich bleibt eine Vollmacht immer bis zum Widerruf bestehen, selbst wenn der Kontoinhaber verstirbt.
Dies explizit auszuschließen wäre zwar möglich, aber nicht praktikabel: Die Bank müsste sich dann ja bei jedem Geschäft des Bevollmächtigten zunächst vergewissern, ob der Kontoinhaber noch am Leben ist. Nach dem Tod des Vollmachtgebers gilt die Vollmacht daher normalerweise als Vollmacht der Erben weiter.
Eine Bankvollmacht kann aber auch ganz speziell für den Todesfall erteilt werden. So können die Angehörigen auf das Konto eines Verstorbenen zugreifen, bevor sie die Erbformalitäten erledigt haben. Denn diese nehmen ja in der Regel einige Zeit in Anspruch.

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Ob Menschen verheiratet sind, spielt beim Zugriff aufs Konto keine Rolle

Übrigens müssen sich auch Ehepaare gegenseitig bevollmächtigen, wenn sie dem anderen Partner Zugriff auf das eigene Konto gewähren wollen. „Die Heirat allein führt nicht dazu, dass sich Eheleute vertreten können“, sagt Kalkbrenner. Auf aktiv-online.de lesen Sie, welche Regeln für das gemeinsame Konto beider Ehepartnergilt.
Was der Experte besonders betont: Möchte der Vollmachtgeber die Vertretungserlaubnis beenden, warum auch immer, dann sollte dieser Widerruf nicht nur dem Vertreter mitgeteilt werden – sondern vor allem auch der Bank. Und das so natürlich schnell wie möglich.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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