Das Wichtigste auf einen Blick:
- Es ist die Aufgabe der Erbengemeinschaft, den Nachlass aufzuteilen. Die Erbengemeinschaft kann sich mit oder ohne Testament bilden.
- Jeder ist selbst dafür verantwortlich, sich einen Überblick über das Vermögen zu beschaffen. Jedoch gibt es unter Umständen Auskunftspflichten der anderen Mitglieder.
- Die Erbengemeinschaft endet, wenn die Aufteilung des Nachlasses vollständig geregelt ist.
Im Lauf des Lebens passiert es praktisch jedem – und oft mehrfach: Ein naher Angehöriger stirbt, plötzlich ist man Teil einer Erbengemeinschaft. Welche Regeln gelten dann, welche Rechte hat man?
Zu einer Erbengemeinschaft kann es mit oder ohne Testament kommen. Steht im Letzten Willen einer Frau „mein Mann und meine zwei Kinder erben zu gleichen Teilen“, bilden diese Hinterbliebenen eine Erbengemeinschaft.
Gibt es kein Testament (und keinen Ehevertrag), würde dem hinterbliebenen Ehepartner laut gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses zustehen und den beiden Kindern jeweils ein Viertel – und auch dann bilden sie eine Erbengemeinschaft.
Alles gehört allen gemeinsam – gerade deswegen lässt sich übers Erbe leider trefflich streiten
Das bedeutet: „Im Prinzip gehört alles allen gemeinsam.“ So sagt es Anwalt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Aufgabe der Erbengemeinschaft ist es nämlich, die „Erbauseinandersetzung“ vorzunehmen, also den Nachlass aufzuteilen. Und das ist beileibe nicht immer einfach.
Auch wertvolle Geschenke zu Lebzeiten gehen in den Wert des Nachlasses ein
Zunächst einmal muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Dabei muss auch offengelegt werden, welche teuren Geschenke wie etwa ein Auto die Erben noch zu Lebzeiten des Verstorbenen bekommen haben.
Jeder muss sich Klarheit über das Erbe verschaffen
Grundsätzlich ist jeder der Erben verpflichtet, sich selbst so gut wie möglich Klarheit über das Vermögen des Verstorbenen zu verschaffen. „Die engen Angehörigen können aber anderen Miterben gegenüber auskunftspflichtig sein“, macht Bittler klar, „etwa gegenüber den Kindern aus einer früheren Ehe des Erblassers, die nun weit entfernt wohnen.“ Wie die Praxis zeigt, kann es da Probleme geben: „Weigern sich die Angehörigen, Informationen über den Nachlass weiterzugeben, bleibt nur der Klageweg.“
Typische Frage bei der Nachlass-Teilung: Was ist Omas Haus eigentlich wert?
Solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist, hat jeder Erbe ein Nutzungsrecht – muss aber womöglich eine Entschädigung für den Gebrauch leisten. „Das wäre beispielsweise der Fall, wenn einer der Erben in einer zum Nachlass gehörenden Wohnung lebt. Dieser Erbe muss dann an den Nachlass eine Nutzungsentschädigung zahlen.“
„Jeder kann jederzeit die Teilungsversteigerung der Immobilie verlangen“
Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht
Vor allem Immobilien sind oft eine Herausforderung für die Erbengemeinschaft
Generell bergen Immobilien ein großes Konfliktpotenzial. So muss, wer Omas Häuschen übernehmen möchte, die anderen Mitglieder der Gemeinschaft auszahlen. Dabei wird der künftige Eigentümer den Wert des Hauses eher niedrig ansetzen, um wenig zahlen zu müssen. Die anderen Erben gehen eher von einem höheren Wert aus, um mehr zu bekommen.
„Hier gibt es keinen Anspruch auf eine Einigung“, sagt der Anwalt, „beharrt jeder auf seinen Vorstellungen, bleiben nur der Verkauf oder die Versteigerung.“ Selbst ein Gutachten könne nicht immer weiterhelfen, weil niemand gezwungen sei, den ermittelten Wert anzuerkennen.
Luxus gehört zum Gemeinschaftseigentum, Hausrat nicht
Auch Gegenstände machen oft Probleme. Manchmal ist schon strittig, was überhaupt zum Nachlass zählt! So geht Hausrat laut Gesetz an den Ehegatten und zählt damit nicht zum gemeinschaftlichen Erbe. Aber was, wenn wertvolle Möbel dazugehören? „Dann entzündet sich Streit etwa an der Frage, ob der antike Schreibtisch noch Hausrat ist – oder doch Luxus, der damit zum Gemeinschaftseigentum gehört.“
Die Erbengemeinschaft endet erst, wenn alles verteilt ist
Gar nicht so selten besteht eine Erbengemeinschaft deshalb etliche Jahre. Denn sie endet erst, wenn der gesamte Nachlass auf die einzelnen Mitglieder verteilt worden ist.
Schneller einen Schlussstrich ziehen: Das geht per Teilungsversteigerung – oder mit der „Abschichtung“
Wer schneller aus der Erbengemeinschaft aussteigen will, hat allerdings auch einige Möglichkeiten an der Hand:
- Amtliche Teilung. „Eine Teilungsversteigerung von Wohnung oder Haus kann jeder jederzeit verlangen“, sagt Bittler. Übrige Gegenstände kommen in den freihändigen Pfandverkauf. Das eingenommene Geld wird dann an die Erben verteilt.
- Abschichtung. Dabei werden die eigenen Ansprüche an die anderen Erben verkauft. Bittler: „Das geht grundsätzlich formfrei, aber nur im gegenseitigen Einvernehmen.“
- Verkauf des Erbteils an einen Dritten. „Dazu ist es nicht nötig, das Einverständnis der übrigen Erben einzuholen“, betont Fachmann Bittler. „Allerdings haben die anderen Erben ein zweimonatiges Vorkaufsrecht.“ Zudem muss ein solcher Vorgang (anders als die Abschichtung) notariell beurkundet werden: Der Käufer übernimmt den mit Rechten und auch mit Pflichten verbundenen Erbanteil des Verkäufers – und wird an seiner statt Mitglied der Erbengemeinschaft. Da alle diese Vorgänge rechtlich sehr komplex sind, sollte man sich im Einzelfall persönlich beraten lassen.
Wieder mehr Sterbefälle als Geburten
2025 überstieg die Zahl der Sterbefälle die Zahl der Geburten um 350.000. Das bedeutet: Die Bevölkerung nimmt ab. Denn die Zuwanderung gleicht diesen Bevölkerungsverlust nicht aus. Wie das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in einer aktuellen Studie meldet, wird für 2025 ein Wanderungssaldo von unter 250.000 Personen erwartet.
Mit dem Wanderungssaldo ist die Differenz von Zu- und Abwanderung gemeint. Früher rechnete man mit höheren Wanderungssalden. Die neue Studie zeigt nun: Auch auf Dauer, bis 2045, wird die Zuwanderung nicht reichen, um die Schrumpfung zu stoppen.
Die Folge: noch weniger Erwerbsfähige auf dem Arbeitsmarkt. 2025 entfielen auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter rund 31 Personen, die rechnerisch zu alt (mindestens 67 Jahre) für den Arbeitsmarkt waren. Bis 2045 wird sich die Anzahl auf rund 40 Personen erhöhen. Das bedeutet, dass die Erwerbsfähigen für immer mehr Ältere sorgen müssen.
Das IW sieht daher das Renten- und Gesundheitssystem vor großen Herausforderungen. Zudem fehle es an altersgerechtem Wohnraum. Und um genug Fachkräfte zu haben, so die Studie, ist Zuwanderung nach wie vor wichtig.

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
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