Erst verzichten, dann von der Steuer absetzen. So funktioniert eine Aufwandsspende an den Verein. Ein Beispiel: Repariert ein Installateur die defekte Toilette im Sportlerheim, kann er darauf verzichten, dass ihn der Verein dafür bezahlt – weil er ihm etwas Gutes tun will oder vielleicht selbst dort Mitglied ist.

Oder im Taekwondo-Kurs: Der Trainer verzichtet auf seine Vergütung als Übungsleiter und spendet sie stattdessen. Und der Vorstand „schenkt“ dem Verein Telefonkosten oder Briefmarken für die Mitgliederpost. All das sind sogenannte Aufwandsspenden. Auch der fußballbegeisterte Vater eines jungen Kickers, der jedes Wochenende die ganze Mannschaft zu Turnieren kutschiert, macht eine Spende, will er für das Benzingeld keinen Ersatz.

Ein steuerabzugsfähiger Verzicht

Im Juristendeutsch meint Aufwandsspende einen „steuerabzugsfähigen Verzicht auf die Auszahlung eines Erstattungsanspruchs“. Vom Fußballklub bis zum Kleintierzuchtverein ist das eine beliebte Praxis, den Verein zu unterstützen und dafür für sich selbst bei der Einkommensteuer einen kleinen Bonus rauszuholen. Übrigens: Das geht auch mit einer Aufwandsspende an Stiftungen und Parteien.

Doch die Steuerersparnis gibt’s nur, wenn man alles richtig macht. Die Spendenquittung wird nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Vorneweg: Damit die Spende abzugsfähig ist, darf sie nur an gemeinnützige Organisationen gehen. Und eine Spende ist immer eine freiwillige Leistung. Das heißt, man darf keine Bedingungen daran knüpfen. Zum Beispiel Bandenwerbung für die eigene Firma auf dem Fußballplatz als Gegenleistung für eine reparierte Dusche. „Das ist dann keine Spende mehr, sondern ein Geschäft“, sagt Heidolf Baumann, Vereinsberater im Landessportbund Berlin.

Vorab alles schriftlich festhalten

Der Spender muss auf seine Ansprüche schriftlich verzichten. Und zwar vorher. „Das ist der Knackpunkt“, so Baumann. „Hinterher kommen und Kosten vorrechnen, die man dem Verein zwar spenden will, aber nicht mit ihm abgesprochen hat, das geht nicht.“ Der Landessportbund rät seinen Mitgliedsvereinen daher, Abmachungen zu Aufwandsspenden unbedingt schriftlich festzuhalten. Eine nachträgliche Begründung reicht nicht aus.

Alles schriftlich, das ist also die Regel. Der Verein ist dazu verpflichtet, den Nachweis über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit und der dabei entstandenen Ausgaben zu führen.

Ebenso wichtig: Die Spende muss gedeckt sein. Dem Förderer muss es freistehen, ob er sich das Geld auszahlen lässt oder an den Verein spendet. Der muss den Betrag also theoretisch in der Kasse haben – unabhängig vom späteren Verzicht.

Zwischen Spender und Verein muss kein Geld mehr fließen

Damit zumindest das „Spenden“ an sich leichter geht, hat man das Verfahren vor ein paar Jahren vereinfacht. Inzwischen muss kein echtes Geld mehr zwischen Verein und Spender fließen. Auszahlung und Rücküberweisung werden durch eine Verzichtserklärung ersetzt.

Wohl aber muss der Kassenwart eine Buchung auf dem Konto anlegen mit Ausgang der Aufwandsentschädigung und Eingang der Spende. Baumann: „Stellt er lediglich eine Spendenbescheinigung aus und kann das Finanzamt bei einer Prüfung später weder nachvollziehen, wo die Spende geblieben ist, noch wie sie zustande gekommen ist, ist die Spendenbescheinigung ungültig, und der Verein haftet dafür!“

Es gilt also, Sorgfalt walten zu lassen. Tückisch ist, das richtige Formular zu erwischen. Sonst wird die Spende vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Aufwandsspende wird auf einer Bescheinigung für Barspenden ausgestellt. Es ist keine Sachspende, wie etwa ein Satz Mannschafts-Trikots für den örtlichen Sportverein.

Neue Vordrucke für Spendenbescheinigung

Seit Jahresbeginn gelten bundesweit neue Vordrucke. Die aktuellen Muster sind im Formularmanagement-System (FMS) des Bundes abrufbar. Auf der Seite formulare-bfinv.de kommt man zu den Mustern für die Spendenbescheinigungen – über den Pfad: Formularcenter/Steuerformulare/Gemeinnützigkeit/Bestätigung über Sachzuwendung(en) an … Als zusätzliche Formulierung muss für Aufwandsspenden folgende Formulierung zum Ankreuzen aufgenommen werden: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.“ Das Kreuzchen setzt man bei „Ja“.

Die Formulare dürfen auch nicht umformuliert werden. Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen müssen beibehalten werden. Allerdings ist es zulässig, den Namen des Spenders und dessen Adresse so untereinander anzuordnen, dass sie gleichzeitig als Anschrift in der Vereinspost dienen.

Und was muss der Spender tun? Die Aufwandsspende einfach in seiner Einkommensteuererklärung auf Formular N mit dem an den Verein gespendeten Betrag angeben. Fertig ist die Steuervergünstigung.