Ohne Ehrenamtliche würde vieles in unserer Gesellschaft nicht mehr richtig funktionieren. Freiwillige löschen Brände, kommen im Katastrophenfall wie gerade in den Flutgebieten zum Einsatz, engagieren sich im Sport, kümmern sich um die Schwächsten der Gesellschaft und vieles andere mehr.

Welche Spielregeln gelten, wenn die ehrenamtlichen Helfer während der Arbeitszeit gebraucht werden, erklärt Jurist Thomas Prinz, stellvertretender Leiter der Abteilung Arbeits- und Tarifrecht bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.

Welche gesetzlichen Ansprüche haben Arbeitnehmer bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit?

Das ist unterschiedlich, denn dies ist in den meisten Fällen nicht über Bundesrecht geregelt, sondern hier hat jedes Bundesland eigene Vorschriften. Es gibt aber auch gesetzliche Regeln, die bundesweit gelten. Welche Regelungen im Einzelfall greifen, hängt davon ab, für welche Organisation man sich engagiert und wo man lebt. In den Grundzügen sind die Regelungen aber sehr ähnlich, die Unterschiede liegen eher in den Details.

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Ehrenamtlich tätig während der Arbeitszeit – in Ausnahmen zulässig

Grundsätzlich ist das Ehrenamt Privatsache und muss in der Freizeit ausgeübt werden. Wer sich beispielsweise um herrenlose Tiere kümmert oder Senioren vorliest, muss dies nach Feierabend tun.

Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, die im besonderen öffentlichen Interesse sind. Dazu gehören beispielsweise die freiwillige Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Arbeit von Schöffen, die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen von Kammern und Verbänden sowie das Engagement in der Jugendhilfe.

Wenn es dabei zu Einsätzen während der Arbeitszeit kommt, muss der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen vom Arbeitgeber freigestellt werden.

Wann hat man einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und wann nicht?

Das hängt von der Art des Einsatzes ab. Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer immer und sofort freigestellt werden, wenn dies unmittelbar notwendig ist, etwa wenn es brennt oder im Katastrophenfall.

Es gibt aber natürlich auch planbare Einsätze, beispielsweise als Schöffe vor Gericht oder als Prüfer in der Ausbildung. Grundsätzlich sollten solche Termine natürlich außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, aber das ist in der Praxis nicht immer möglich.

In solchen Fällen hat der Arbeitgeber ein Mitspracherecht. Er kann dann verlangen, dass bei dringenden betrieblichen Erfordernissen ein anderer das Ehrenamt übernimmt, beispielsweise weil der dafür vorgesehene Mitarbeiter auf einer wichtigen Veranstaltung präsent sein muss. Im Arbeitsalltag kommt es also zu einer Interessensabwägung – ist der berufliche Termin wichtiger oder der ehrenamtliche Einsatz?

In der Praxis gibt es dabei aber erfahrungsgemäß kaum Probleme. In einer solchen Situation sorgen die meisten Ehrenamtlichen von sich aus für eine praktikable Lösung. Schließlich hat der Mitarbeiter ja auch selbst ein Interesse daran, solche für ihn wichtigen beruflichen Termine wahrzunehmen.

Bekommt der Arbeitnehmer während der Nebentätigkeit weiter sein Gehalt?

Auch dies hängt von der individuellen Situation ab. In den meisten Fällen – etwa bei Einsätzen des Technischen Hilfswerks – wird das Gehalt des Freiwilligen während des Einsatzes weitergezahlt und der Arbeitgeber kann sich die Kosten später von der öffentlichen Hand erstatten lassen.

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die es keine solchen Erstattungsregelungen gibt, ist im Arbeitsvertrag manchmal vereinbart, dass der Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt wird. Dann kann der Beschäftigte bei der jeweiligen Organisation, für die er im Einsatz war, eine Erstattung seines Verdienstausfalls beantragen.

Muss die Zeit der Nebentätigkeit später nachgearbeitet werden?

Nein, der Einsatz gilt als normale Arbeitszeit und muss nicht nachgearbeitet werden.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Einsätze vorher ankündigen?

Dazu gibt es keine direkten Vorgaben im Arbeitsrecht oder in anderen Gesetzen. Der Beschäftigte ist aber gehalten, dem Unternehmen solche Termine unverzüglich mitzuteilen. Sobald man also von einem solchen Einsatz weiß, sollte man dies mit dem Vorgesetzten abstimmen, damit das Unternehmen planen kann.

Was gilt, wenn ich im Urlaub ehrenamtlich tätig bin?

Im Urlaub kann der Arbeitnehmer machen, was er möchte, dies ist seine Privatangelegenheit. Er kann sich also auch beliebig ehrenamtlich engagieren. Einzige Bedingung ist immer, dass die Erholung des Arbeitnehmers durch das Engagement nicht gefährdet wird.

Eine Frage aus dem Arbeitsrecht: Muss ich das ehrenamtliche Engagement meinem Arbeitgeber melden?

Rein formal gilt das Ehrenamt als Nebentätigkeit, und dazu bestehen in den allermeisten Arbeitsverträgen Regelungen. Wenn dort vereinbart ist, dass der Arbeitgeber über Nebenjobs informiert werden muss, muss der Beschäftigte sich daran halten.

Verbieten kann der Chef das Ehrenamt allerdings normalerweise nicht. In der Praxis hat das Unternehmen daran meist auch gar kein Interesse, sondern die allermeisten Betriebe fördern ehrenamtliche Aktivitäten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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