Mit einer Schwangerschaft verändert sich nicht nur das Privatleben, auch im Job kann sich einiges ändern. Auf was es dann arbeitsrechtlich ankommt, erklärt Professor Franz-Josef Rose, Leiter Recht beim Arbeitgeberverband HessenMetall.

Wann muss eine Mitarbeiterin den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informieren?

Laut Paragraf 15 Mutterschutzgesetz soll eine Frau ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass sie schwanger ist, sobald sie davon weiß. Doch eine echte Mitteilungspflicht bestünde nicht, sagt Rose. Denn bei der Vorschrift handele es sich um eine sogenannte Obliegenheit, das heißt, um eine Norm, die von werdenden Müttern zwar beachtet werden sollte, aber keine Sanktionen nach sich zieht, falls gegen sie verstoßen wird: „Es besteht Grundrechtsschutz über das Recht der Frau, frei über die Mitteilung der Schwangerschaft zu entscheiden“, erklärt der Experte. Allerdings gelten auch die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes erst ab der Mitteilung der Schwangerschaft.

Wie sollte die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie schwanger ist?

Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht zwingend, sie kann auch mündlich erfolgen. Rose empfiehlt aber, den Arbeitgeber schriftlich zu informieren. Als Nachweis kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest oder das einer Hebamme verlangen, dies ist dann vorzulegen. Ebenso kann die Mitteilung durch andere Personen stattfinden, etwa durch die Krankenkasse, den Betriebsrat oder „die eigene Wahrnehmung“, sprich, wenn man die Schwangerschaft schon sehen kann. Wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin auf diese Art bemerkt, muss er ebenfalls bereits das Mutterschutzgesetz befolgen, selbst wenn die Mitteilung durch die Angestellte noch nicht vorliegt.

Welche Schutzvorschriften legt das Mutterschutzgesetz für Schwangere fest?

Werdende Mütter stehen unter besonderem Schutz und dürfen manche Tätigkeiten nicht ausüben. Dazu zählen schwere körperliche Arbeiten wie auch solche, bei denen sie sich regelmäßig bücken müssen oder bei denen sie schädlichen Umgebungseinflüssen, zum Beispiel Dämpfen, Hitze, Kälte oder großem Lärm, ausgesetzt sind. Genauso sind auch Fließband- oder Akkordarbeit und damit alle Entlohnungsarten, die an Arbeitstempo oder Quantität anknüpfen, verboten.

Für die Arbeitszeiten gelten ebenfalls Reglementierungen: „Eine Schwangere darf höchstens 8,5 Stunden täglich arbeiten, wenn sie noch unter 18 ist sogar nur acht Stunden. Ebenso darf die Ruhezeit von elf Stunden nicht unterschritten werden“, erklärt Rose. Die zweiwöchentliche Arbeitszeit darf dabei 90 beziehungsweise 80 Stunden (unter 18-Jährige) nicht übersteigen.

Auch Überstunden, Nachtarbeit oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich tabu. Letzteres ist aber auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren gestattet, dann jedoch meldepflichtig. Arbeiten von 20 bis 22 Uhr kann möglich sein, wenn die werdende Mutter ein Attest über die gesundheitliche Unbedenklichkeit vorlegt und die Nachtarbeit behördlich genehmigt wird.

Für die ärztlichen Untersuchungen, die im Lauf der Schwangerschaft anfallen, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin freistellen. Kommt es zu Komplikationen in der Schwangerschaft, sind individuelle Beschäftigungsverbote möglich. Hierüber muss dann aber ein ärztliches Attest beigebracht werden.

Darf der Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin andere Tätigkeiten zuweisen, wenn sie ihren eigentlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann?

Ja, das darf und muss er, da Schwangere eben bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, zum Beispiel mit Gefahrstoffen, die sie selbst oder das Kind gefährden könnten. Kann der Arbeitsplatz nicht adäquat umgestaltet werden, muss das Unternehmen nach Möglichkeit eine andere Tätigkeit für die Mitarbeiterin finden. Klappt auch dies nicht, darf die Schwangere nicht weiter beschäftigt werden.

Wann gilt die Mutterschutzzeit und darf man auf sie verzichten?

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung dürfen Frauen grundsätzlich nicht arbeiten. „Wenn eine werdende Mutter aber ausdrücklich in der Mutterschutzzeit vor der Geburt arbeiten möchte, darf sie dies tun“, erklärt Rose. Dies geht auch mit einer verringerten Stundenzahl. Sofern eine Frau auf die Mutterschutzzeit vor der Entbindung verzichten möchte, muss sie dies rechtzeitig vor Anbruch der sechs Wochen erklären. Für diese Entscheidung darf sie keinem Druck vonseiten des Unternehmens ausgesetzt werden. „Gibt es ein Weiterbeschäftigungsverbot, kann dies allerdings nicht auf eigenen Wunsch ausgesetzt werden“, sagt Rose, das habe Vorrang.

Belastet die Arbeit die werdende Mutter doch zu sehr, kann das Einverständnis, in der Mutterschutzzeit weiterzuarbeiten, jederzeit widerrufen werden. Dies geht grundsätzlich auch mündlich oder durch einfaches Fernbleiben, dennoch sollte der Widerruf am besten schriftlich erklärt werden, empfiehlt Rose. Die Mitarbeiterin ist jedoch gehalten, die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Nach der Geburt ist die Lage klar: Die acht Wochen Mutterschutz sind zwingend und müssen eingehalten werden.

Werden Mitarbeiterinnen während des Mutterschutzes finanziell unterstützt?

Während der Mutterschutzzeiten haben werdende und gerade entbundene Mütter keinen Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber. Stattdessen erhalten gesetzlich versicherte Frauen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dies beträgt maximal 13 Euro pro Tag; zusätzlich haben sie Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Rose: „Dieser zahlt die Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettodurchschnittsentgelt und den 13 Euro von der Krankenkasse, sodass die (werdenden) Mütter keine finanziellen Einbußen haben.“

Den Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld müssen die schwangeren Frauen beim Arbeitgeber geltend machen. Eine Frist ist nicht einzuhalten, jedoch empfiehlt sich eine frühzeitige Geltendmachung, damit die Auszahlung nahtlos übergeht. Die Frauen müssen auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Zahlung von Mutterschaftsgeld vorlegen, die sie bei der Krankenkasse erhalten; alternativ ist ein ärztliches Attest über den Entbindungstermin als Nachweis möglich.

Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn. Dies ist auf 210 Euro pro Monat begrenzt und muss dort extra beantragt werden.

Gilt für Schwangere ein besonderer Kündigungsschutz?

Ja! Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf Frauen nicht gekündigt werden. „Auch wenn es nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt kommt, gilt diese Frist.“ Der Kündigungsschutz betrifft jegliche Art von Kündigung, die ordentliche ebenso wie die außerordentliche, die Änderungskündigung und jene im Rahmen von Massenentlassungen. Kein Schutz besteht jedoch, wenn die Frau erst nach Erhalt der Kündigung schwanger wird. In besonderen Fällen ist allerdings unter behördlicher Genehmigung eine Kündigung möglich, etwa wenn sich die Schwangere ein erhebliches Fehlverhalten hat zuschulden kommen oder wenn beispielsweise der Betrieb aufgegeben wurde.

Lesen Sie dazu auf aktiv-online ebenfalls, welche anderen Beschäftigten auch einen besonderen Kündigungsschutz genießen.

Was passiert, wenn die Schwangere die Kündigung erhält, weil der Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft weiß?

Erhält eine schwangere Mitarbeiterin eine Kündigung, etwa weil sie den Arbeitgeber noch nicht über die Schwangerschaft informiert hat, muss sie das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen, sonst ist die Kündigung wirksam. Wichtig: Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag stehen nicht unter diesem Kündigungsschutz. Deren Verträge laufen auch während der Schwangerschaft regulär aus.

Wann müssen junge Mütter dem Arbeitgeber mitteilen, ob und in welchem Rahmen sie nach der Geburt wieder in den Beruf einsteigen wollen?

Mütter, die in Elternzeit gehen möchten, müssen dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Wer die gesamte Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren nutzen will, ist verpflichtet, dies spätestens sieben Wochen vor dem beabsichtigten Beginn anzugeben. Dies gilt ebenso für den Wunsch, Teilzeit zu arbeiten. Übrigens: „Dieselben Fristen müssen auch die jungen Väter beachten, die Elternzeit nehmen oder in Teilzeit arbeiten möchten“, erklärt Rose.

Wer die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nehmen möchte, muss sie spätestens 13 Wochen im Voraus anmelden. Dies muss schriftlich geschehen, mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail reicht hier nicht aus. Wer sich gar nicht äußert, muss mit Ablauf der Mutterschutzzeit acht Wochen nach der Geburt wieder im selben Umfang arbeiten wie vor der Entbindung.

Lesen Sie auf aktiv-online.de auch, wo sich werdende Eltern Hilfe beim Elterngeldantrag holen können.

Welche Rechte haben stillende Mitarbeiterinnen?

Auch wer sein Kind stillt, hat besondere Rechte. So können stillende Mütter verlangen, dass ihnen die hierfür nötige Zeit freigegeben wird, mindestens zweimal eine halbe Stunde täglich oder einmal eine Stunde. „Arbeitet die Mitarbeiterin mehr als acht Stunden täglich, erhöht sich die Stillzeit auf 45 beziehungsweise 90 Minuten.“ Dies gilt für das erste Lebensjahr des Kindes. Der Wunsch nach Stillzeiten sollte dem Arbeitgeber möglichst früh mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Mutter ihr Kind tatsächlich stillt. Beendet die Mitarbeiterin das Stillen, muss sie den Arbeitgeber darüber unverzüglich informieren, so Experte Rose weiter.

Darüber hinaus dürfen Stillende genau wie werdende Mütter etlichen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden. Wenn der Kontakt im Rahmen ihrer regulären Tätigkeit nicht zu vermeiden ist, muss der Arbeitgeber auch hier versuchen, den Arbeitsplatz entsprechend umzugestalten oder die Frau zu versetzen. Wenn das alles nicht möglich ist, besteht ein Weiterbeschäftigungsverbot, so wie es für die schwangeren Frauen vorgesehen ist.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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