Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Werdende Mütter sollten ihren Arbeitgeber möglichst rasch über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie davon wissen.
  • Für Schwangere gelten zahlreiche Schutzregeln bis hin zum Beschäftigungsverbot. Die Regeln betreffen die Arbeitszeiten, Tätigkeiten und den Umgang mit bestimmten Stoffen. Das kann auch für Stillende gelten.
  • Inzwischen gibt es bestimmte Mutterschutzzeiten für Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden.

Eine Schwangerschaft krempelt nicht nur das Privatleben um. Auch im Job kann sich einiges ändern. Auf was es dann arbeitsrechtlich ankommt, erklärt Professor Franz-Josef Rose, Leiter Recht beim Arbeitgeberverband HessenMetall.

Wann muss man dem Arbeitgeber sagen, dass man schwanger ist?

Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber die Schwangerschaft verkünden, sobald sie davon weiß. So sieht es Paragraf 15 des Mutterschutzgesetzes vor. Doch eine echte Mitteilungspflicht bestehe nicht, sagt Rose. Denn bei der Vorschrift handele es sich um eine sogenannte Obliegenheit. Das heißt: Werdende Mütter sollen die Norm zwar beachten. Doch falls sie dagegen verstoßen, gibt es keine Sanktionen: „Es besteht Grundrechtsschutz über das Recht der Frau, frei über die Mitteilung der Schwangerschaft zu entscheiden“, erklärt der Experte. Allerdings gelten die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes erst ab der Mitteilung der Schwangerschaft.

„Es besteht Grundrechtsschutz über das Recht der Frau, frei über die Mitteilung der Schwangerschaft zu entscheiden“

Franz-Josef Rose, Leiter Recht bei Hessenmetall

Was muss man dem Arbeitgeber bei einer Schwangerschaft vorlegen?

Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht zwingend. Sie kann mündlich erfolgen. Rose empfiehlt aber, den Arbeitgeber schriftlich zu informieren. Auch eine Mitteilung an die Krankenkasse und gegebenenfalls den Betriebsrat ist sinnvoll.

Laut Mutterschutzgesetz kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest oder das einer Hebamme verlangen. Damit wird der Mutterschutz dann aktiviert. Das Attest sollte den errechneten Geburtstermin enthalten.

Die „eigene Wahrnehmung“, sprich, wenn man die Schwangerschaft schon sehen kann, zählt ebenfalls als Mitteilung. Bemerkt der Arbeitgeber die Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin auf diese Art, muss er das Mutterschutzgesetz befolgen, selbst wenn die Mitteilung durch die Angestellte noch nicht vorliegt.

Was ist im Mutterschutzgesetz geregelt?

Für die Arbeitszeiten gelten laut Mutterschutzgesetz folgende Grenzen: „Eine Schwangere darf höchstens 8,5 Stunden täglich arbeiten, wenn sie noch unter 18 ist sogar nur acht Stunden. Ebenso darf die Ruhezeit von elf Stunden nicht unterschritten werden“, erklärt Rose. Die zweiwöchentliche Arbeitszeit liegt höchstens bei 90 beziehungsweise 80 Stunden (für unter 18-Jährige).

Grundsätzlich tabu sind:

  • Überstunden,
  • Nachtarbeit und
  • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen.

Letzteres ist zwar auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren gestattet, dann jedoch meldepflichtig. Arbeiten von 20 bis 22 Uhr kann möglich sein. Dafür hat die Schwangere ein Attest über die gesundheitliche Unbedenklichkeit vorzulegen. Und die Nachtarbeit muss behördlich genehmigt sein.

Sind Schwangerschaftstermine Arbeitszeit?

Für die ärztlichen Untersuchungen, die im Lauf der Schwangerschaft anfallen, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin freistellen. Kommt es zu Komplikationen in der Schwangerschaft, sind individuelle Beschäftigungsverbote möglich. Hierüber muss dann aber ein ärztliches Attest beigebracht werden.

Darf der Arbeitgeber einer Schwangeren andere Tätigkeiten zuweisen, wenn sie ihren eigentlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann?

Ja, das darf und muss er. Der Grund: Schwangere dürfen eben bestimmte Aufgaben nicht ausüben. Dazu gehören Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die sie selbst oder das Kind gefährden könnten.
Entweder lässt sich der Arbeitsplatz umgestalten oder das Unternehmen findet eine andere Tätigkeit für die Mitarbeiterin. Klappt beides nicht, darf die Schwangere nicht weiter beschäftigt werden.

Wann gilt die Mutterschutzzeit und wie berechnet man sie?

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung dürfen Frauen grundsätzlich nicht arbeiten. Das ergibt insgesamt 14 Wochen.

Wenn das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kommt, bleibt es bei diesen 14 Wochen. Kommt es später zur Welt, darf die Mutter acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. In diesem Fall wird die gesamte Mutterschutzzeit länger.

Ist das Baby aus medizinischer Sicht eine Frühgeburt, steht der Mutter nach der Entbindung eine Schutzzeit von zwölf Wochen zu. Dies gilt auch bei Mehrlingsgeburten. Hat das Neugeborene eine Behinderung, kann die Mutter eine längere Schutzfrist bei der Krankenkasse beantragen.

Darf die Frau während des Mutterschutzes arbeiten? 

„Wenn eine werdende Mutter aber ausdrücklich in der Mutterschutzzeit vor der Geburt arbeiten möchte, darf sie dies tun“, erklärt Rose. Dies geht auch mit einer verringerten Stundenzahl. Sofern die Schwangere auf die Mutterschutzzeit vor der Entbindung verzichten will, muss sie dies rechtzeitig vor Anbruch der sechs Wochen erklären.

Für diese Entscheidung darf sie keinem Druck vonseiten des Unternehmens ausgesetzt werden. „Gibt es ein Weiterbeschäftigungsverbot, kann dies allerdings nicht auf eigenen Wunsch ausgesetzt werden“, sagt Rose, das habe Vorrang.

Belastet die Arbeit die werdende Mutter doch zu sehr, kann sie das Einverständnis, in der Mutterschutzzeit weiterzuarbeiten, jederzeit widerrufen. Dies geht grundsätzlich mündlich oder durch einfaches Fernbleiben. Dennoch sollte der Widerruf am besten schriftlich erklärt werden, empfiehlt Rose. Dabei ist die Mitarbeiterin gehalten, die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Nach der Geburt ist die Lage klar: Die acht Wochen Mutterschutz sind zwingend und müssen eingehalten werden.

Wer zahlt im Mutterschutz? 

Während der Mutterschutzzeiten haben werdende und gerade entbundene Mütter keinen Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber. Stattdessen erhalten gesetzlich versicherte Frauen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dies beträgt maximal 13 Euro pro Tag; zusätzlich haben sie Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Rose: „Dieser zahlt die Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettodurchschnittsentgelt und den 13 Euro von der Krankenkasse, sodass die (werdenden) Mütter keine finanziellen Einbußen haben.“

Den Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld müssen die schwangeren Frauen beim Arbeitgeber geltend machen. Eine Frist gibt es dafür nicht. Es ist jedoch clever, frühzeitig aktiv zu werden, damit die Auszahlung nahtlos übergeht.

Die Schwangeren müssen auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Zahlung von Mutterschaftsgeld vorlegen. Diese erhalten sie bei der Krankenkasse. Alternativ eignet sich ein ärztliches Attest über den Entbindungstermin als Nachweis.

Was ist der erweiterte Mutterschutz bei Fehlgeburten? 

Seit dem 1. Juni 2025 gelten gestaffelte Mutterschutzfristen für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Die Schutzfrist beträgt für Fehlgeburten

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen
  • ab der 17. Woche: sechs Wochen
  • ab der 20. Woche: acht Wochen 

Diese Schutzfrist muss nicht in Anspruch genommen werden.

Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn. Dies ist auf 210 Euro pro Monat begrenzt und muss dort extra beantragt werden.

Ist eine Frau unkündbar, wenn sie schwanger ist? 

Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf ihnen nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt ebenso während der häufig angrenzenden Elternzeit. „Auch wenn es nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt kommt, gilt diese Frist“, sagt Rose.

Der Kündigungsschutz betrifft jegliche Art von Kündigung:

  • die ordentliche Kündigung,
  • die außerordentliche Kündigung,
  • die Änderungskündigung und
  • Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen.

Kein Schutz besteht jedoch, wenn die Frau erst nach Erhalt der Kündigung schwanger wird. In besonderen Fällen ist allerdings unter behördlicher Genehmigung eine Kündigung möglich, etwa wenn sich die Schwangere ein erhebliches Fehlverhalten zuschulden kommen hat oder beispielsweise der Betrieb aufgegeben wurde.

Was passiert, wenn man einen befristeten Vertrag hat und schwanger wird? 

Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag stehen nicht unter diesem Kündigungsschutz. Deren Verträge laufen unabhängig von der Schwangerschaft regulär aus.

Ist eine Kündigung zulässig, wenn die Schwangerschaft nicht bekannt ist? 

Erhält eine schwangere Mitarbeiterin eine Kündigung, etwa weil sie den Arbeitgeber noch nicht über die Schwangerschaft informiert hat, muss sie das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen, sonst ist die Kündigung wirksam.

Ausnahme: Die Beschäftigte kann nichts für die verspätete Mitteilung, weil beispielsweise die Schwangerschaft ohne Verschulden der Schwangeren erst nach der Zwei-Wochen-Frist ärztlich festgestellt werden konnte, jedoch zum Kündigungszeitpunkt schon vorlag.

Grundsätzlich gilt: Eine Schwangerschaft dauert 280 Tage (rückwärts gerechnet vom ärztlich bestimmten errechneten Termin). In diesen 280 Tagen besteht Kündigungsschutz.

Wann müssen Mütter und Väter dem Arbeitgeber mitteilen, ob und wie sie wieder in den Beruf einsteigen wollen?

Mütter, die in Elternzeit gehen möchten, müssen dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Wer die gesamte Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren nutzen will, ist verpflichtet, dies spätestens sieben Wochen vor dem beabsichtigten Beginn anzugeben.

Dies gilt ebenso für den Wunsch, Teilzeit zu arbeiten. Übrigens: „Dieselben Fristen müssen auch die jungen Väter beachten, die Elternzeit nehmen oder in Teilzeit arbeiten möchten“, erklärt Rose.

Wer die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nehmen möchte, muss sie spätestens 13 Wochen im Voraus anmelden. Seit dem 1. Mai 2025 kann die Elternzeit per E-Mail beantragt werden. Dies gilt für alle Kinder, die ab diesem Zeitpunkt geboren sind. Für Kinder, die vor diesem Tag geboren sind, muss die Elternzeit weiterhin schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift, beantragt werden.

Wer sich gar nicht äußert, muss mit Ablauf der Mutterschutzzeit acht Wochen nach der Geburt wieder im selben Umfang arbeiten wie vor der Entbindung.

Welche Rechte haben stillende Mitarbeiterinnen?

Wer sein Kind stillt, hat besondere Rechte. So können stillende Mütter verlangen, dass ihnen die hierfür nötige Zeit freigegeben wird, mindestens zweimal eine halbe Stunde täglich oder einmal eine Stunde. „Arbeitet die Mitarbeiterin mehr als acht Stunden täglich, erhöht sich die Mindestfreistellungszeit zum Stillen auf 45 beziehungsweise 90 Minuten.“ Dies gilt für das erste Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus besteht kein Anspruch mehr auf Freistellung zum Stillen.

Von dem Wunsch nach Stillzeiten sollte der Arbeitgeber möglichst früh erfahren. Er kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Mutter ihr Kind tatsächlich stillt. Stillt die Mutter ihr Kind ab, muss sie den Arbeitgeber darüber unverzüglich informieren, so Experte Rose weiter.

Während der Stillzeit darf wie in der Schwangerschaft keine Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit durchgeführt werden. Dies gilt nicht lediglich für das erste Lebensjahr des Kindes, sondern so lange, wie die Beschäftigte stillt. 

Darüber hinaus dürfen Stillende genau wie werdende Mütter etlichen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden. Ist der Kontakt im Rahmen ihrer regulären Tätigkeit nicht zu vermeiden, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz entsprechend umzugestalten oder die Frau zu versetzen. Ansonsten besteht ein Weiterbeschäftigungsverbot, so wie es für die schwangeren Frauen vorgesehen ist.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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