Berlin. Rund fünf Millionen Menschen in Deutschland brauchen im Alltag regelmäßig Hilfe – etwa beim Waschen, beim Ankleiden oder auch bei Arztbesuchen. Die meisten Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, überwiegend von Angehörigen.

Diese können dadurch ihren Job oft nur noch eingeschränkt ausüben. Das führt nicht nur zu finanziellen Einbußen in der Gegenwart, sondern auch in der Zukunft – wenn durch die geringeren Rentenbeiträge das Ruhegeld niedriger ausfällt. Doch bei diesem Punkt sorgt unser Sozialstaat immerhin für einen gewissen Ausgleich.

Die Pflegekassen zahlen spezielle Rentenbeiträge für alle die, die andere Menschen in nennenswertem Umfang pflegen

„Pflegende Angehörige, pflegende Nachbarn oder auch pflegende Freunde können unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenkasse pflichtversichert sein“, sagt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dann müssen die Pflegekassen Rentenbeiträge für den pflegenden Laien einzahlen – so erhöht sich dessen späterer Rentenanspruch.

Dabei gelten allerdings einige strenge Voraussetzungen. So muss die hilfsbedürftige Person offiziell den Pflegegrad 2 oder höher haben (bei Pflegegrad 1 entstehen also keine Rentenansprüche). Das heißt, der oder die zu Pflegende benötigt wenigstens dreimal täglich Hilfe bei grundlegenden Tätigkeiten, etwa bei der Ernährung, der Körperpflege oder auch der Mobilität. „Dafür muss die Pflegebedürftigkeit mindestens sechs Monate bestehen“, erklärt Pottin.

Empfehlenswert ist es, den Antrag auf Pflegeleistungen schon möglichst frühzeitig zu stellen, also sobald erkennbar ist, dass der Hilfsbedürftige voraussichtlich einen Pflegegrad bekommen wird. Denn Leistungen aus der Pflegeversicherung gibt es normalerweise frühestens ab dem Monat des Antrags – und das gilt eben auch für die Extra-Rentenpunkte.

Damit ein Rentenanspruch entsteht, muss die private Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche dauern

Die Pflegeperson muss zudem den hilfsbedürftigen Angehörigen, Nachbarn oder Freund für mindestens zehn Stunden pro Woche betreuen, verteilt auf zwei oder mehr Tage. Bei mehreren Pflegebedürftigen kann summiert werden: Benötigen zum Beispiel sowohl der Vater als auch die Mutter jeweils fünf Stunden Hilfe pro Woche, sind damit die zehn Mindeststunden erreicht.

Wobei Rentenansprüche nur dann entstehen, wenn der oder die Hilfsbedürftige zu Hause gepflegt wird, aber nicht, wenn er oder sie durchgehend in einem Heim wohnt. Lebt der zu Pflegende wiederum teils im Heim und teils zu Hause, etwa ein behindertes Kind, das nur am Wochenende bei den Eltern lebt, kann es Rentenpunkte geben.

Und es darf sich nicht um eine „erwerbsmäßige Pflege“ handeln, sie muss also ehrenamtlich stattfinden. Zwar dürfen Pflegebedürftige ihre Helfer im gewissen Rahmen für ihre Unterstützung entgelten. Der Betrag sollte aber nicht höher sein als der, den die Pflegekasse für andere, auf eigene Faust engagierte Hilfen zahlen würde.

Achtung: Ohne Antrag des zu Pflegenden passiert gar nichts

Wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, passiert aber erst mal – gar nichts! Denn damit Angehörige Leistungen aus der Rentenkasse erhalten können, muss der Pflegebedürftige selbst aktiv werden, wie Pottin betont: „Sie oder er muss diese Leistung bei der gesetzlichen Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung beantragen.“

Die Pflegekassen zahlen dann die Rentenversicherungsbeiträge für die pflegenden Personen. Und das auch dann, wenn die Helfer außerdem weiter berufstätig sind. Allerdings gilt dai eine Höchstgrenze von 30 Stunden pro Woche: Wer mehr arbeitet, kann durch die private Pflege keine zusätzlichen Rentenpunkte sammeln. Schließlich ist diese Sozialleistung der Pflegekasse als Ausgleich dafür gedacht, dass man wegen der Pflege nicht mehr voll arbeiten kann.

Ein höherer Pflegegrad führt zu einem höherem Rentenanspruch der Helferin oder des Helfers

„Um welchen Betrag dadurch die Rente steigt, hängt von einigen Faktoren ab“, sagt die Expertin, „unter anderem von der Höhe des Pflegegrads und von den Leistungen, die der Pflegebedürftige bezieht.“ Bekommt jemand beispielsweise Pflegegeld und hat Pflegegrad  2, erhöht sich pro Jahr Pflege die spätere monatliche Rente des Helfenden derzeit um 9,87  Euro in West- und 9,71  Euro in Ostdeutschland. Der Pflegegrad  5 würde einen zusätzlichen Rentenanspruch von 36,56  Euro beziehungsweise 35,96  Euro begründen.

Weitere Informationen zu diesem Thema bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund in der ausführlichen Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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