Berlin. Ab Januar 2023 werden Millionen Mieterinnen und Mieter entlastet – allerdings auf ziemlich umständliche Weise. Und teilweise nur, wenn sie das Geld einfordern! Auf die Vermieter wiederum kommt deswegen eine Menge Arbeit zu.

Bisher muss man als Mieter die 2021 eingeführte CO2-Abgabe einfach vollständig selbst tragen: 30 Euro pro Tonne CO2 sind es derzeit. Ab 2023 werden die Vermieter mehr oder weniger stark an diesen Kosten beteiligt, was den Mietern entsprechende Einsparungen bringt. Geregelt ist das in dem erst im November 2022 beschlossenen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz.

Hintergrund: In unsanierten Gebäuden mit veralteten Heizungsanlagen muss man mehr heizen (und damit automatisch auch mehr CO2 ausstoßen) als in energieeffizienten Häusern mit moderner Heizung. Dass man nun vielen Vermietern einen Teil der CO2-Steuer aufbrummt, soll sie dazu motivieren, ihre Immobilien energetisch zu sanieren. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Sommer 2022 liest sich das so: „Die Aufteilung nach einem Stufenmodell soll Mieter zu Energieeinsparungen und Vermieter zu Sanierungen anreizen.“

Vermieter müssen die Aufteilung der CO2-Steuer penibel errechnen – und dann die Mieter entsprechend entlasten

„Wie hoch der prozentuale Anteil des Vermieters ist, hängt davon ab, wie viel Kilogramm CO2 die Immobilie pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ausstößt“, erläutert Sibylle Barent vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Wobei es darauf ankommt, wie viel Heizenergie tatsächlich verbraucht wird: Der Anteil des Vermieters an der Abgabe wird immer kleiner, je weniger fossile Brennstoffe seine Mieter verbrauchen.

„Die Aufteilung nach einem Stufenmodell soll Mieter zu Energieeinsparungen und Vermieter zu Sanierungen anreizen.“

Sibylle Barent, Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland

In der Praxis wird das Gesetz eine Menge Arbeit machen. „Gasversorger und Öllieferanten müssen auf ihren Abrechnungen über den CO2-Ausstoß der gelieferten Brennstoffe informieren“, so Barent. Der Vermieter muss dann anhand dieser Angaben berechnen, wie viel CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche ausgestoßen wurde – und anschließend die Aufteilung der CO2-Kosten vornehmen.

Diese Aufteilung ist im Gesetz stufenweise geregelt: Stößt eine Immobilie beispielsweise 50 Kilo CO2 pro Jahr und Quadratmeter aus, muss der Mieter künftig nur noch 20 Prozent der CO2-Steuer tragen, der Vermieter 80 Prozent. Alle Stufen im Überblick zeigt die folgende amtliche Tabelle. Achtung: Diese endgültige (und nun im Gesetz stehende) Version sieht etwas anders aus als frühere Versionen, die vielerorts noch im Web kursieren:

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO₂/m2/a100%0%
12 – < 17 kg CO₂/m2/a90%10%
17 – < 22 kg CO₂/m2/a80% 20%
22 – < 27 kg CO₂/m2/a70%30%
27 – < 32 kg kg CO₂/m2/a60%40%
32 – < 37 kg CO₂/m2/a50% 50%
37 – < 42 kg CO₂/m2/a40%60%
42 – < 47 kg CO₂/m2/a30%70%
47 – < 52 kg CO₂/m2/a20%80%
> = 52 kg CO₂/m2/a5%95%

Quelle: Bundestagsdrucksache 20/4383: bundestag.de/drucksache/2004383

Schließlich muss der Vermieter seinen jeweiligen Anteil an der Abgabe aus den Heizkosten herausrechnen, und die Mieter müssen entsprechend weniger zahlen. Nach ersten Berechnungen dürfte es dabei für die Mieter vielfach um Entlastungen zwischen 50 und 100 Euro pro Jahr gehen, je nach Energieträger und Größe des Hauses oder der Wohnung.

Achtung: Manche Mieter müssen ihren Anteil an der CO2-Steuer selbst vom Vermieter einfordern!

Allerdings: „Die Neuregelung wirkt sich noch nicht sofort aus. Sie wird erst auf der Heizkostenabrechnung für 2023 sichtbar, die der Mieter im Verlauf des Jahres 2024 erhält“, erläutert die Expertin. Die Abschläge für 2023 werden daher noch nicht reduziert.

Nun haben ja manche Mieter eine Gasetagenheizung oder einen eigenen Öltank, rechnen ihre Heizkosten also direkt mit dem Versorger ab. „In diesem Fall überweist der Vermieter seinen ab 2023 geltenden Anteil an der CO2-Abgabe nicht automatisch: Der Mieter muss dieses Geld selbst vom Vermieter fordern“, betont Expertin Barent. Dazu hat man als Mieter aber zwölf Monate Zeit, nachdem man die Rechnung des Versorgers erhalten hat.

Was man außerdem noch wissen sollte: Für Immobilien, die mit Fernwärme beheizt werden, sowie für denkmalgeschützte Gebäude, die nicht mal so eben energetisch saniert werden können, gelten gesonderte Regelungen.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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