Wenn die Eltern und Schwiegereltern, die Onkel oder Tanten zunehmend gebrechlich werden, haben sie oft Anspruch auf Leistungen und Hilfen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Was dann alles bezahlt wird, hängt vom offiziell festgestellten Pflegegrad ab.

Dafür müssen sich Hilfsbedürftige zunächst einmal begutachten lassen. So wird festgestellt, welchen Pflegegrad – es gibt die Stufen 1 bis 5 – sie haben. Dabei bedeutet 1 die geringste Beeinträchtigung, 5 die größte. Diese Einstufung übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (bei Privatpatienten macht das Medicproof, die entsprechende Organisation der privaten Krankenkassen).

Das passiert in der Regel im Rahmen eines Hausbesuchs. Die Beantragung der Leistungen und zur Feststellung des Pflegegrads selbst ist unkompliziert, erklärt die Techniker Krankenkasse: Beides geht formlos mündlich oder schriftlich.

Pflegegrad 1: Auf welche Pflegehilfsmittel hat man Anspruch?

Wer Pflegegrad 1 hat, kann seinen Alltag noch im Großen und Ganzen selbst managen und braucht nur wenig Unterstützung, beispielsweise wegen Gelenkbeschwerden oder Rückenproblemen. Doch auch dann gibt es von der Pflegekasse bereits finanzielle Unterstützung – allerdings nicht das volle Programm. So gibt es bei Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Leistungen für einen Pflegedienst oder für eine Heimunterbringung. Wer dennoch einen Pflegedienst engagieren möchte, muss die Kosten dafür weitgehend selbst tragen.

Aber einige Leistungen stehen schon Menschen mit Pflegegrad 1 zur Verfügung:

  • Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag und zwar bis zu 125 Euro monatlich, also maximal 1.500 Euro im Jahr. Das Geld kann zum Beispiel verwendet werden für Leistungen von Pflegediensten oder für die Kosten einer Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
  • Pflegehilfsmittel: Bestimmte Verbrauchsprodukte im Wert von bis zu 40 Euro im Monat kann man extra mit der Pflegekasse abrechnen, also Ausgaben etwa für Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe (Inkontinenzprodukte fallen nicht darunter, da sie nötigenfalls separat von der Krankenkasse bezahlt werden). Etliche Sanitätshäuser, Apotheken und Online-Shops bieten speziell dafür einen regelmäßigen Versandservice an. Die Produkte müssen im Hilfsmittelverzeichnis der Kassen aufgelistet sein.
  • Hausnotruf: Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen schon ab Pflegegrad 1 bis zu 25,50 Euro monatlich für ein Hausnotrufsystem, wenn der Pflegebedürftige den größten Teil des Tages alleine ist. Auch andere technische Hilfsmittel, beispielsweise ein Pflegebett oder einen Badewannenlifter, bezahlt weitestgehend die Kasse.
  • Umbau und Umzug: In allen Pflegegraden zahlt die Pflegekasse bis zu 4.000 Euro für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“. Dazu gehört beispielsweise der Einbau einer behindertengerechten Dusche – wenn dies notwendig ist, damit der Hilfsbedürftige auch weiterhin zu Hause wohnen kann. Wenn wegen der Pflegebedürftigkeit der Umzug in eine altersgerechte Wohnung notwendig wird, zahlt die Kasse auch dafür bis zu 4.000 Euro. Übrigens: 214 Euro im Monat gibt es, wenn mindestens drei Pflegebedürftige eine Wohngemeinschaft bilden.
  • Apps: Ein Hilfsbedürftiger hat ab Pflegegrad 1 Anspruch auf bis zu 50 Euro im Monat für digitale Pflegeanwendungen, amtlich „DiPA“. Das können zum Beispiel Apps sein, die beim Gedächtnistraining oder der Sturzprophylaxe helfen. Auch ergänzende Leistungen von Pflegediensten, die einen bei der DiPA-Nutzung unterstützen, kann man mit diesem Geld finanzieren. Hört sich gut an – ist aber Zukunftsmusik: Die Angebote stecken noch in den Kinderschuhen – wie das Thema „Apps auf Rezept“ insgesamt.
  • Sonderurlaub für Angehörige: Bei einem akuten Notfall, beispielsweise nach einem Sturz oder Schlaganfall von Vater oder Mutter, haben Angehörige bisher einmalig pro Pflegebedürftgen  einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage unbezahlten Sonderurlaub, um die Pflege zu organisieren. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse des Hilfsbedürftigen als Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld (im Normalfall sind das 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts). Durch die neue Pflegereform ändert sich etwas: Berufstätige können sich ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr nur einmalig, sondern jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage für die Pflege ihrer Angehörigen freistellen lassen. Unser Sozialstaat ermöglicht außerdem eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, um pflegebedürftige Angehörige zu versorgen – und es gibt sogar spezielle Teilzeit-Möglichkeiten, die ebenfalls schon ab Pflegestufe 1 greifen.
  • Beratung und Schulung: Sowohl die Pflegebedürftigen selbst als auch ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung über die ihnen zustehenden Leistungen. Angehörige können außerdem kostenlose Pflegekurse absolvieren, in denen sie die richtige Versorgung des Hilfsbedürftigen erlernen.

Pflegegrad 2: Wie die Pflegekasse dann hilft

Mehr Leistungen erhalten Menschen, die bei der Bewältigung des Alltags auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, also zum Beispiel Unterstützung bei der Körperpflege, bei der Einnahme der Mahlzeiten oder von Medikamenten benötigen.

Dann gibt es Pflegegeld oder Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst beziehungsweise für die Unterbringung im Seniorenheim. Bei Pflegegrad 2 sind das:

  • Pflegesachleistungen: Bis zu 724 Euro im Monat gibt es für die Beauftragung eines Pflegedienstes, der den oder die Hilfsbedürftige zu Hause mit der Grundpflege (zum Beispiel beim Waschen, der Ernährung oder Mobilität) und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung unterstützt. Ab dem 1. Januar 2024 gibt es sogar bis zu 761 Euro.
  • Pflegegeld: Helfen Angehörige oder Freunde der Pflegeperson statt eines professionellen Pflegediensts, kann sie dafür 316 Euro (ab 1. Januar 2024: 332 Euro) pro Monat beziehen. Dieses Geld ist nicht zweckgebunden, es kann zum Beispiel dafür genutzt werden, den Helfern einen finanziellen Ausgleich für ihre Unterstützung zukommen zu lassen.
  • Tages-/Nachtpflege: 689 Euro pro Monat kann ein Pflegebedürftiger erhalten, wenn er beispielsweise tagsüber im Heim ist, aber weiterhin zu Hause wohnt. Das Gleiche gilt, wenn jemand im Pflegeheim nur schläft und tagsüber zu Hause ist.
  • Vollstationäre Pflege: Wer ganz ins Pflegeheim umzieht, bekommt 770 Euro von der Pflegeversicherung zu den Kosten dazu. Zusätzlich dazu gibt es einen weiteren Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Dieser Anspruch besteht erst seit dem 1. Januar 2022 und wird zum 1. Januar 2024 erhöht: Bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 Prozent auf 15 Prozent. Bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 Prozent auf 30 Prozent. Bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 Prozent auf 50 Prozent. Bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 Prozent auf 75 Prozent. Je länger der Aufenthalt im Pflegeheim dauert, desto geringer wird der Eigenanteil.
  • Kurzzeitpflege: Können die Angehörigen das hilfsbedürftige Familienmitglied zeitweise nicht zu Hause betreuen, zum Beispiel weil sie im Urlaub sind, oder braucht dieses für eine bestimmte Zeit eine intensivere Pflege als üblich, etwa nach einer Operation, kann der Hilfsbedürftige für eine bestimmte Zeit in einem Heim wohnen. Dafür zahlt die Pflegekasse 1.774 Euro pro Jahr.
  • Verhinderungspflege: Auch hierbei sind die pflegenden Angehörigen vorübergehend nicht in der Lage, sich um den zu Pflegenden im gewohnten Rahmen zu kümmern – zum Beispiel wegen Abwesenheit aufgrund einer beruflichen Weiterbildung. Wird dann die Pflegeperson dennoch weiterhin zu Hause von anderen Personen betreut, handelt es sich um eine Verhinderungspflege. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung bis zu 1.612 Euro pro Jahr.
  • Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeiträge der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege zusammengefasst. Die Anspruchsberechtigten erhalten dann einen Gesamtjahresbeitrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro. Dieser kann flexibel für beide Leistungsarten verwendet werden. Um den flexiblen Einsatz zu ermöglichen und um Hindernisse abzubauen, werden die geltenden Voraussetzungen bei der Kurzzeitpflege und bei der Verhinderungspflege angeglichen.
  • Technische Pflegehilfsmittel: Für ein Pflegebett, einen Rollator oder beispielsweise einen Rollstuhl übernimmt die Kasse die vollständigen Kosten, abzüglich eines Selbstbehalts von 10 Prozent der Kosten (maximal 25 Euro).
  • Entlastungsbetrag: Dies sind bis zu 125 Euro monatlich, die zum Beispiel für Unterstützungsleistungen im Alltag genutzt werden können, etwa eine Haushalts- oder Einkaufshilfe.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel: Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe oder Betteinlagen bezuschusst die Pflegekasse mit bis zu 40 Euro im Monat.
  • Wohngruppenzuschuss: 214 Euro im Monat gibt es, wenn mindestens drei Pflegebedürftige eine Wohngemeinschaft bilden – wie auch beim ersten Pflegegrad.
  • Wohnumfeldverbesserung: 4.000 Euro können für Umbaumaßnahmen des eigenen Heims abgerufen werden, wenn sie dazu dienen, dass der oder die Betroffene länger zu Hause wohnen kann. Dazu zählen etwa ein barrierefreies Bad oder ein Treppenlift.
  • Beratungseinsatz: Für Personen, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, ist es verpflichtend, in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse.
Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

Alle Beiträge der Autorin
Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

Alle Beiträge der Autorin