Der Internethandel boomt, und damit werden immer mehr Päckchen und Pakete verschickt. In Zeiten von Corona wird der Empfang oft nicht einmal mehr per Unterschrift quittiert, weil man jeden unnötigen Kontakt vermeiden will. Doch wer muss zahlen, wenn Sendungen nicht beim Kunden ankommen? Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt Christian Bereska, Vorsitzender des Ausschusses Zivilrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Paket kommt nicht an

Das Geld für die Bestellung wird abgebucht, doch das Päckchen ist nicht angekommen – was gilt dann? „Grundsätzlich muss das Unternehmen beweisen, dass es die Ware geliefert hat“, erklärt Bereska. Kann es das nicht, darf es auch kein Geld verlangen. „Übergibt der Zusteller die Sendung ohne Quittung, Foto oder irgendeinen anderen Beleg, ist das nicht das Problem des Kunden“, erläutert der Jurist.

Rein rechtlich sieht die Sache nämlich so aus: Der Webshop beauftragt einen Spediteur – etwa DHL, Post oder Hermes – damit, die Ware auszuliefern. Diese beiden Unternehmen müssen untereinander klären, wie sie die korrekte Lieferung der Ware nachweisen und ob der Online-Händler eine kontaktlose Lieferung akzeptiert.

„Ist das Päckchen nicht angekommen, muss der Webshop die Ware nochmals liefern, denn der Kaufvertrag besteht ja nach wie vor“, erklärt Bereska. Ist das Produkt nicht mehr erhältlich, muss der Verbraucher keine Alternativprodukte akzeptieren, sondern kann vom Vertrag zurücktreten und eventuell bereits gezahltes Geld zurückverlangen.

Paketablage im Hausflur, auf der Terrasse oder vor der Haustür

Zuerst einmal ist es nicht verboten, dass der Postbote die Sendung einfach im Hausflur, auf der Terrasse oder vor der Haustür ablegt. Allerdings gilt das grundsätzlich nicht als ordnungsgemäße Zustellung. Daraus folgt: „Ist das Paket verschwunden, haftet das Unternehmen beziehungsweise der von ihm beauftragte Paketdienst“, erklärt der Jurist. Der Webshop muss die Ware also noch einmal zuschicken. Gibt es das Produkt nicht mehr, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, und der Händler muss gegebenenfalls bereits gezahltes Geld erstatten.

Ausnahme: „Hat der Kunde ausdrücklich zugestimmt, dass der Zusteller die Sendung beispielsweise auf der Terrasse ablegen darf, gilt die Ware damit als ordnungsgemäß geliefert“, sagt der Experte. Und dann trägt der Kunde das Risiko, dass das Päckchen verschwindet.

Paketabgabe beim Nachbarn

Viele Paketboten geben ihre Sendungen einfach bei den Nachbarn ab, wenn der eigentliche Empfänger nicht zu Hause ist. Das ist auch nicht verboten. Die Nachbarn dürfen selbstverständlich Pakete annehmen, aber sie müssen es nicht.

„Mit der Übergabe des Päckchens beauftragt der Zusteller den Nachbarn als Boten“, erläutert Bereska die Rechtslage. Egal, ob der Nachbar den Empfang der Sendung quittiert hat oder nicht, es handelt sich um einen (Boten-)Vertrag zwischen dem Paketdienst und dem Nachbarn. Behauptet der Nachbar anschließend, überhaupt kein Paket erhalten zu haben, ist das also nicht das Problem des Kunden.

„Der Kunde hat keinen Vertrag mit dem Nachbarn abgeschlossen und hat deshalb mit der ganzen Sache nichts zu tun“, sagt Bereska. Der Kunde kann also beim Webshop neue Ware verlangen beziehungsweise vom Vertrag zurücktreten und sich sein bereits gezahltes Geld erstatten lassen, falls es das Produkt nicht mehr gibt. Den Rest müssen der Paketdienst und der Nachbar untereinander klären.

Auch hier gilt aber dieselbe Grundregel wie bei der Terrasse: „Hat der Kunde ausdrücklich beauftragt, dass der Zusteller das Paket beim Nachbarn abgeben soll, trägt der Kunde das Risiko, dass der Nachbar das Paket nicht aushändigt“, so der Experte.

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Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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