Berlin. Ein Wechsel der Krankenkasse kann sich lohnen. Und der ganz persönliche finanzielle Vorteil lässt sich recht einfach berechnen.

Mal angenommen, der Unterschied zwischen der alten und der neuen gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 1 Prozent vom Brutto – dann sparen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich die Sozialbeiträge an die Kassen ja hälftig teilen, durch einen Wechsel jeweils 0,5 Prozent. Bei einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro sind das jeweils 17,50 Euro im Monat, also immerhin 210 Euro im Jahr.

Dazu muss man wissen: Der „allgemeine Beitragssatz“ ist gesetzlich festgeschrieben und damit bei allen Krankenkassen derselbe, er liegt für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld bei 14,6 Prozent. Sehr unterschiedlich hoch ist aber der Zusatzbeitrag, den jede Kasse für sich festlegen kann. Welche Kasse derzeit welchen Zusatzbeitrag nimmt, zeigt eine praktische Übersicht im Internet (krankenkassen.de).

Nur die „Zusatzleistungen“ sind unterschiedlich

Aber Achtung: Auch wenn praktisch alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eben gesetzlich vorgeschrieben sind, gibt es bei den sogenannten Zusatzleistungen durchaus Unterschiede. Zum Beispiel bei den Reiseimpfungen, die für manche Urlaubsländer nötig sind, beispielsweise gegen Hepatitis A und B, Typhus, Gelbfieber oder Ähnliches. Übernimmt die Kasse diese Kosten zumindest teilweise, spart man allein dadurch nach Angabe der Stiftung Warentest leicht mehrere Hundert Euro pro Jahr. Wie immer sollte man also nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Leistungen achten. Dabei hilft die Stiftung Warentest mit ihrem „Krankenkassenvergleich“, der regelmäßig aktualisiert wird (der Online-Zugang kostet einmalig 3,50 Euro).

Hat man sich entschieden, ist die praktische Umsetzung ganz einfach! Einzige Voraussetzung für den Wechsel ist nämlich, dass man schon mindestens zwölf Monate lang Mitglied der bisherigen Krankenkasse war. Der Wechsel greift normalerweise zum Ende des übernächsten Monats. Wer beispielsweise im Lauf des Aprils wechselt, ist ab dem 1. Juli in der neuen Kasse versichert. Wer allerdings einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist verpflichtet, bis zum Ende der Bindungsfrist zu bleiben. Ausnahme: Bei einem Jobwechsel kann man ohne Einhaltung von Bindungsfristen die Kasse wechseln, allerdings nur innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn. Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, hat man immer ein Sonderkündigungsrecht und kann ebenfalls schneller wechseln.

Die neue Kasse übernimmt die Kündigung bei der alten

Der Wechsel geht ganz einfach: Man stellt bei der gewünschten Krankenkasse einen Mitgliedsantrag (Neuaufnahmeantrag). Das kann man bei den meisten inzwischen online erledigen. Die Krankenkasse kümmert sich um den Rest. Außerdem muss man den Arbeitgeber formlos über den Kassenwechsel informieren. Alles weitere stimmen das Unternehmen und die Krankenkasse untereinander ab, der Beschäftigte muss sich um nichts kümmern.

Wer chronisch krank oder behindert ist, muss besonders aufpassen

Für Versicherte, die gerade keine Leistungen beanspruchen, ist der Wechsel in der Regel völlig unproblematisch. Aber: „Vor allem bei Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen kann ein Kassenwechsel zu Problemen führen“, warnt Cornelia Jurrmann vom Sozialverband VdK. Grundsätzlich müssen nämlich genehmigungspflichtige Leistungen bei der neuen Krankenkasse erneut beantragt werden. „Und es ist eben nicht bei allen Leistungen garantiert, dass die neue Kasse genau so entscheidet wie die bisherige.“

Denn die Kassen haben bei einigen Punkten, die speziell genehmigt werden müssen, durchaus Ermessensspielraum. Etwa, wenn es um Vorsorgekuren oder bestimmte Reha-Maßnahmen geht. Es ist durchaus möglich, dass die neue Kasse Leistungen ablehnt, die früher anstandslos bewilligt worden sind. Zudem sind Hilfsmittel wie beispielsweise Rollstühle oder Spezialbetten in der Regel nur geliehen: Mit dem Austritt darf die alte Kasse die Hilfsmittel laut Jurrmann zurückverlangen.

Und schließlich muss auch aufpassen, wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt, beispielsweise für einen pflegebedürftigen Familienangehörigen. „Mit dem Kassenwechsel ist auch eine andere Pflegekasse zuständig“, erklärt die Expertin. Alle Leistungen der Pflegekasse müssen also ebenfalls neu beantragt werden. „Dabei kann die neue Pflegekasse anders entscheiden, sogar eine Herabstufung beim Pflegegrad ist möglich.“

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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