Wer regelmäßig mit dem Auto zur Arbeit fährt, spürt das im Portemonnaie. Da liegt es nahe, sich einen oder mehrere Mitfahrer zu suchen und die Fahrtkosten zu teilen. Dabei stellen sich allerdings Fragen – rechtliche und steuerliche. aktiv hat Alexander Römer vom ADAC in München um Antworten gebeten.
Herr Römer, wie sollten die Fahrtkosten aufgeteilt werden?
Am einfachsten ist es, wenn sich die Fahrer und Fahrerinnen reihum mit dem eigenen Fahrzeug abwechseln. „Dann kann man auf die Aufteilung verzichten, weil sich die Fahrtkosten ausgleichen“, sagt Römer. Sind die individuell gefahrenen Strecken nicht gleich verteilt oder fährt immer derselbe, müssen die Kosten jedoch umgelegt werden.
Für kürzere und nur gelegentliche gemeinsame Fahrten reicht dann in der Regel der Blick auf die reinen Spritkosten. „Dabei zahlt der Fahrer allerdings drauf, weil Betriebs- und Werkstattkosten sowie der Wertverlust des Fahrzeugs unberücksichtigt bleiben“, sagt Römer. Für den regelmäßig gemeinsam zurückgelegten Arbeitsweg ist es deshalb gerechter, diese Kosten einzubeziehen, etwa über einen festen Betrag: „Mit 20 Cent pro Kilometer sind die Betriebs- und Werkstattkosten in der Regel mit abgegolten“, sagt der ADAC-Experte.
Kann ich mit einer Fahrgemeinschaft auch Gewinn machen?
Nein. Zu großzügig darf man nicht rechnen, denn es geht bei Fahrgemeinschaften „nur um die Umlage der Kosten“. Sprich: Einen Gewinn darf der Fahrer oder die Fahrerin damit nicht machen. „Auf der sicheren Seite ist man mit einem Maximalbetrag von 30 Cent je gefahrenen Kilometer“, empfiehlt Römer. Ansonsten befände man sich bereits im Bereich der geschäftsmäßigen Beförderung und unterläge somit dem Personenbeförderungsgesetz.
Sind spezielle Versicherungen sinnvoll?
Nicht unbedingt. Normalerweise sorgen bereits Kfz- und Krankenversicherung für ausreichenden Schutz. „Hat der Fahrer den Unfall verursacht, kommt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für die Schäden der Beifahrer auf“, erklärt Römer. Auch wenn der Versicherungsnehmer als Beifahrer bei einem Unfall verletzt wird, kann er Leistungen von der eigenen Versicherung fordern.
Bei einem unverschuldeten Unfall, etwa wegen eines geplatzten Reifens, kommt die Kfz-Haftpflicht ebenfalls für die Schäden auf. Eine Insassen-Unfallversicherung ist daher in der Regel verzichtbar. Legt man allerdings längere Strecken gemeinsam zurück, sollte man vorher checken, ob auch andere Personen das eigene Fahrzeug bewegen dürfen. In manchen Kfz-Policen wird der Kreis der berechtigten Fahrer oder Fahrerinnen eingeschränkt. Die Kfz-Haftpflicht kommt zwar in jedem Fall für Personenschäden auf, nicht aber für Schäden am unfallverursachenden Auto. Wer unberechtigt am Steuer eines Wagens sitzt, haftet womöglich selbst, wenn er einen Unfall verursacht. Davor schützt nur eine Vollkaskoversicherung.
Können Beifahrer die Pendlerpauschale geltend machen?
Gute Nachricht für alle Mitfahrer: „Jeder Einzelne darf die Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend machen, also für 2025 noch 30 Cent für die ersten 20 und 38 Cent ab dem 21. Kilometer“, sagt Römer. Ab 2026 wird die Pauschale dann auf 38 Cent ab Kilometer eins erhöht. Es gibt aber eine Einschränkung: Fürs Finanzamt zählt die kürzeste Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort. Ergibt sich also durch das Einsammeln der Mitfahrenden ein längerer Arbeitsweg, können unter Umständen nicht sämtliche zurückgelegte Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Jeder muss dann die Kilometeranzahl ermitteln, wie sie bei individueller Fahrt angefallen wäre.
Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.
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