Angelbachtal. Man führt eine glückliche Ehe, hat zwei oder drei geliebte Kinder – in so einem Fall kann man normalerweise ganz einfach sein Testament machen. In kniffligeren Fällen kann es einerseits sinnvoll sein, sich vor der Niederschrift von einem juristischen Experten beraten zu lassen. Und andererseits, im Text des Testaments gleich auch einen Testamentsvollstrecker zu benennen: Der wacht später darüber, dass der Letzte Wille dann auch tatsächlich befolgt wird.

„Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dürfte zum Beispiel dann ratsam sein, wenn die Erben alle sehr weit entfernt wohnen und praktisch keiner vor Ort den Nachlass abwickeln kann. Oder wenn dem Erblasser schon heute klar ist, dass sich die Erben später sehr wahrscheinlich streiten werden. Oder wenn es um den Schutz der Rechte eines behinderten Kindes geht. Oder wenn neben den Verwandten auch gemeinnützige Organisationen bedacht werden sollen.“ So erklärt es Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) in Angelbachtal.

Der Testamentsvollstrecker sollte nicht selbst zu den erbenden Kindern gehören

„Im Prinzip können Sie jeden Erwachsenen zum Testamentsvollstrecker ernennen“, so Bittler weiter, „es gibt da keine zwingende fachliche Voraussetzung. Aber man sollte den Betroffenen auf jeden Fall vorher fragen.“ Der kann es nämlich jederzeit ablehnen, diese Aufgabe zu übernehmen – und winkt der im Testament als Vollstrecker Benannte später ab, muss das Nachlassgericht einen Ersatz suchen. „Außerdem sollte nicht eines von mehreren Geschwistern Testamentsvollstrecker werden“, rät der Experte aus langer Erfahrung, „denn das führt dann 100-prozentig zu Streit.“

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Ein Testamentsvollstrecker darf sogar Immobilien verkaufen

Wenn also zum Beispiel ein guter und zuverlässiger Freund der Familie die heikle Aufgabe übernimmt, muss er später den Nachlass nach den Vorgaben des Testaments verwalten. Laut Bittler darf der Vollstrecker dann all das erledigen, was der Erblasser vorgegeben hat – „also zum Beispiel auch Häuser verkaufen oder die Wohnung leer räumen.“ Der Testamentsvollstrecker ist auch für die Erbschaftsteuer zuständig sowie für die Begleichung von Schulden des Erblassers.

Damit deutet sich schon an, wo für Laien die Grenzen liegen: Wenn zum Nachlass beispielsweise ein Feriendomizil im Ausland gehört, sollte man lieber einen Profi zum Testamentsvollstrecker ernennen. Dabei kann zum Beispiel die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge helfen, die im Internet ein Verzeichnis mit fast 1.000 zertifizierten Testamentsvollstreckern anbietet: testamentsvollstreckerliste.de

Der Testamentsvollstrecker bekommt ein Honorar, dafür gibt es Faustregeln

Für seine Arbeit steht dem Vollstrecker laut Gesetz eine „angemessene Vergütung“ zu. Deren Höhe kann vorab ins Testament geschrieben oder auch später mit den Erben vereinbart werden. Eine Faustregel dafür findet sich in einer Tabelle des Deutschen Notarvereins. Für normale Fälle sind demnach 4,0 bis 1,5 Prozent des Nachlasses angemessen – je nach dem Wert des zu verwaltenden Erbes: Je größer das vererbte Vermögen, desto geringer der Prozentsatz.

Übrigens: Wenn man zum Beispiel als Kind des Verstorbenen aus guten Gründen gar nicht mit dem Tun und Lassen des Beauftragten einverstanden ist, kann man sich ans Nachlassgericht wenden. Und dort beantragen, dass der Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverfehlung seines Amtes enthoben wird.

Thomas Hofinger
Chef vom Dienst aktiv

Thomas Hofinger schreibt über Wirtschafts-, Sozial- und Tarifpolitik – und betreut die Ratgeber rund ums Geld. Nach einer Banklehre sowie dem Studium der VWL und der Geschichte machte er sein Volontariat bei einer großen Tageszeitung. Es folgten einige Berufsjahre als Redakteur und eine lange Elternzeit. 2006 heuerte Hofinger bei Deutschlands größter Wirtschaftszeitung aktiv an. In seiner Freizeit spielt er Schach und liest, gerne auch Comics.

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