Die Topfpflanze im Wohnzimmer kommt mit, keine Frage. Ab damit in den Umzugslaster. Doch was passiert mit selbst gepflanzten Blumen oder Hecken im Garten? Muss und darf man die als Mieter beim Auszug wieder mitnehmen?
„Ja, aber …“, sagen die Gerichte dazu. Endet das Mietverhältnis, darf der Mieter alle Einrichtungen wegnehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. So steht es in Paragraf 539 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dazu gehören auch eingegrabene Pflanzen draußen im Garten.
Zum Ausbuddeln verpflichtet
Der Mieter ist nicht nur berechtigt, die Gewächse auszugraben, er ist sogar dazu verpflichtet. Das hat das Landgericht Detmold in einem aktuellen Fall entschieden. Darin ging es um eine beschädigte Thujahecke, für die der Mieter Schadenersatz forderte (LG Detmold, 26.3.2014, 10 S 218/12).
Ein Recht oder gar eine Pflicht zur Wegnahme des Grünzeugs besteht nach dem Gerichtsentscheid dann nicht, wenn Pflanzen nach einigen Jahren fest im Boden verwurzelt sind und nicht ohne Weiteres wieder entfernt werden können. Das gilt zum Beispiel für Bäume oder größere Gehölze. Sie können mit zunehmendem Alter und Größe Bestandteil des Grundstücks werden und gehen dann in das Eigentum des Vermieters über. Im vorliegenden Fall heißt das, dass der Mieter keinen Schadenersatz fordern konnte, weil die gepflanzte Hecke gar nicht mehr ihm, sondern bereits dem Vermieter gehörte.
„Ein Stiefmütterchen ist kein Problem“, sagt Inka-Marie Storm, Referentin für Miet- und Immobilienrecht im Eigentümerverein „Haus & Grund“ in Berlin dazu. „Schwieriger wird es dagegen mit groß gewachsenen Büschen oder Hecken“, so die Expertin.
Gräbt man diese aus, kann das möglicherweise die übrige Bepflanzung in der Umgebung schädigen.
Gartenpflege im Mietvertrag regeln
Ihr Tipp für Eigentümer ist, im Mietvertrag möglichst detaillierte Vorgaben zu Nutzung und Pflege des Gartens zu machen. Der Vermieter kann darin zum Beispiel festlegen, dass regelmäßig der Rasen gemäht oder die Hecke zurückgeschnitten werden muss. „Wer seinen Mietern die Gartengestaltung erlaubt, sollte sich vorher überlegen, was mit den Pflanzen passieren soll, wenn der Vertrag endet“, rät Storm.
Übrigens, was für die Pflanzen gilt, gilt auch für bauliche Veränderungen am Mietobjekt: Etwa Installationen im Bad oder nachträglich eingezogene Wände. Auch sie müssen beim Auszug wieder entfernt werden, um den ursprünglichen Zustand des Wohnraums wieder herzustellen.
Friederike Storz berichtet für aktiv aus München über Unternehmen der bayerischen Metall- und Elektro-Industrie. Die ausgebildete Redakteurin hat nach dem Volontariat Wirtschaftsgeografie studiert und kam vom „Berliner Tagesspiegel“ und „Handelsblatt“ zu aktiv. Sie begeistert sich für Natur und Technik, Nachhaltigkeit sowie gesellschaftspolitische Themen. Privat liebt sie Veggie-Küche und Outdoor-Abenteuer in Bergstiefeln, Kletterschuhen oder auf Tourenski.
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