Darf ein Unternehmen erkrankten Beschäftigten kündigen?
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit per se unwirksam sei. Die Krankheit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung.
Die wichtigsten Infos zum Anhören
Darf Mitarbeitenden wegen Krankheit gekündigt werden? Oder gerade deswegen nicht? Welche Regeln gelten und welche Ausnahmen es dabei gibt, gibt's hier zum Anhören.
„Bei krankheitsbedingten Kündigungen handelt es sich um personenbedingte Kündigungen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes“, erläutert Professor Franz-Josef Rose, Leiter Arbeitsrecht beim Arbeitgeberverband Hessenmetall. Bedeutet konkret: Die dort festgelegten Bedingungen für eine personenbedingte Kündigung müssen erfüllt sein, wenn das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten besteht.
Ist die erkrankte Person noch keine sechs Monate im Unternehmen, kann auch ohne soziale Rechtfertigung gekündigt werden, möglicherweise mit einer durch eine Probezeit verkürzten Kündigungsfrist.
Wann darf ein Unternehmen wegen Krankheit kündigen?
Eine krankheitsbedingte Kündigung muss drei Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das heißt: Man kann begründet annehmen, dass es auch künftig krankheitsbedingte Ausfälle gibt.
- Durch die Fehlzeiten muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gekommen sein. Damit sind zum Beispiel erhebliche Entgeltfortzahlungskosten oder Störungen im Betriebsablauf gemeint.
- Dann gilt es abzuwägen, ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Auf der einen Seite fallen ins Gewicht: Aspekte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, soziale Situation oder die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung. Auf der anderen Seite zählen die Beeinträchtigungen des Betriebs.
In der Regel muss vor einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) stattfinden. Das ist die ergebnisoffene Suche nach Lösungen, um die betroffene Person (gesundheitsfördernd) weiterhin beschäftigen zu können.
Wie ist die Rechtslage bei Dauererkrankungen?
Bei einer Langzeiterkrankung gelten im Grundsatz die oben genannten Kriterien. Nach zwei Jahren Erkrankung ist eine negative Gesundheitsprognose sehr wahrscheinlich „Auch hier ist jedoch eine Einzelfallprüfung unerlässlich. Steht der Beschäftigte beispielsweise kurz vor der Rente, kann eine Kündigung unangemessen sein“, sagt der Arbeitsrechtsexperte.
Wie ist die Situation bei ständigen Kurzerkrankungen?
Ständige Kurzerkrankungen müssen mit einer bestimmten Regelmäßigkeit auftreten, damit eine Kündigung gerechtfertigt ist. Es braucht eine hohe Anzahl von vielen Ausfalltagen oder eine wiederholte Häufung der Krankheitsphasen. In der negativen Gesundheitsprognose ist zu begründen, ob die Erkrankung künftig ähnlich häufig auftreten wird.
Wie bestimmt sich die negative Gesundheitsprognose?
Die negative Prognose ist zentraler Bestandteil der krankheitsbedingten Kündigung. Rose: „Es muss begründet werden, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, seine Arbeitsleistung in der erforderlichen Weise zu erbringen.“
Im Wesentlichen bestimmt sich die negative Prognose anhand der Dauer der Erkrankung oder der bisherigen Krankheitsgeschichte. Auch das betriebliche Eingliederungsmanagement kann eine Rolle spielen. Wenn dieses keine Verbesserung bringt oder keine Aussicht auf Rückkehr zur vollen Leistungsfähigkeit besteht, kann das eine negative Prognose untermauern.
Die Prognose kann sich nicht einfach nur auf Annahmen stützen. Stattdessen muss sie auf nachweisbaren Tatsachen beruhen.
Was gilt, wenn Mitarbeitende wiederholt wegen Unfällen in der Freizeit ausfallen, zum Beispiel wegen eines riskanten Hobbys?
Beschäftigte dürfen ihre Freizeit grundsätzlich frei gestalten: „Auch riskante Hobbys sind erlaubt und stellen kein Fehlverhalten dar“, so Rose. Arbeitgeber dürfen Beschäftigten nicht vorschreiben, wie sie ihre Freizeit verbringen. Das dürfen sie auch nicht indirekt, zum Beispiel indem sie Verletzungen bestrafen.
Allerdings könne in Einzelfällen bei mehrfachen Verletzungen durch dasselbe Hobby eine negative Gesundheitsprognose infrage kommen. Die Rechtsprechung sei hier jedoch sehr zurückhaltend. Etwaige Fälle sollten sehr gut dokumentiert werden und es sollte ein BEM-Verfahren durchgeführt werden. Im Rahmen der Interessenabwägung kann es dann ausschlaggebend sein, ob die betroffene Person bewusst Risiken eingeht, die zu Verletzungen führen können.

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
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