Wenn jemand länger aus gesundheitlichen Gründen länger ausfällt, hilft der Sozialstaat. Dabei sollte man aber beachten: Die gesetzliche Versicherung ersetzt nicht das komplette Gehalt und das auch nur für eine begrenzte Zeit. Außerdem gibt es durchaus Gründe, Höhe und Dauer des Krankengeldbezugs zu kürzen. Annette Bartos, juristische Referentin für Sozialpolitik beim Arbeitgeberverband Gesamtmetall, beantwortet wichtige Fragen zum Thema.

Wer hat Anspruch auf Zahlung von Krankengeld?

Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, ebenso die freiwillig gesetzlich Versicherten.

Keinen Anspruch haben unter anderem Bezieher von Arbeitslosengeld II, Studenten an staatlichen Hochschulen, Bezieher einer staatlichen Rente oder von Vorruhestandsgeld, Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit und Familienmitversicherte. Auch Selbstständige sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind freiwillig gesetzlich krankenversichert und haben eine sogenannte Wahlerklärung bei der Versicherung abgegeben.

„Dann zahlen sie einen höheren Beitrag, haben aber Anspruch auf Krankengeld“, sagt Annette Bartos. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, springt die Berufsgenossenschaft ein.

Wie lange zahlt die Krankenversicherung?

„Die Maximaldauer für den Bezug von Krankengeld beträgt 78 Wochen für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren“, erklärt die Expertin des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall. Jede neue Krankheit hingegen führe zu einer neuen Frist, es sei denn, die neue Krankheit tritt zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu.

Eine Besonderheit: Hat der Versicherte bereits 78 Wochen Krankengeld bezogen und bekommt nach Ablauf von drei Jahren dieselbe medizinische Diagnose, kann er nur dann erneut Krankengeld beanspruchen, wenn er in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und einer Tätigkeit nachging.

Wann zahlt die Krankenkasse das Krankengeld?

Arbeitnehmer haben zunächst sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers. Allerdings gibt es für frisch Eingestellte eine Wartezeit von vier Wochen nach Arbeitsantritt.

„Da der Arbeitnehmer nur einmal Geld erhalten soll, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht“, sagt Annette Bartos: „Krankengeld wird somit erst am ersten Tag der siebten Woche ausgezahlt.“ Faktisch werde das Krankengeld maximal also nicht 78, sondern nur 72 Wochen lang innerhalb von drei Jahren bezahlt.

Wonach richtet sich die Höhe des Krankengelds?

Die Höhe des Krankengelds orientiert sich am zuletzt gezahlten Monatsgehalt. Das Krankengeld beträgt maximal 70 Prozent des Bruttogehalts beziehungsweise nicht mehr als 90 Prozent des Nettoentgelts. „Es wird immer der geringere Wert genommen“, sagt Annette Bartos.

Ein Beispiel: Lag der letzte Bruttoverdienst eines Arbeitnehmers bei 3.500 Euro brutto und 2.184 Euro netto, wird bei der Berechnung des Krankengelds der niedrigere Nettoverdienst zugrunde gelegt, in diesem Fall 1.965,60 Euro (90 Prozent). Das entspricht einem täglichen Krankengeld von 65,52 Euro.

„Hiervon werden noch Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen“, so Bartos. Nur für die Krankenversicherung müssen Bezieher von Krankengeld nicht zahlen. Gedeckelt ist das Krankengeld aktuell auf 116,38 Euro pro Tag. Auch Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigt. Der Hinzurechnungsbetrag auf das Bruttoentgelt beträgt 1/360 des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung. 

Rentenzahlung oder Vorsatz: Leistungen können gekürzt werden

Seltene, aber nennenswerte Ausnahmen: Erhält der Versicherte zum Beispiel eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird das Krankengeld entsprechend gekürzt.

„In Fällen, in denen der Versicherte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei einem Verbrechen zugezogen hat, kann ihn die Krankenkasse ebenfalls an den Kosten in angemessener Höhe beteiligen oder das Krankengeld ganz versagen“, so Annette Bartos. Das gelte auch dann, wenn die Krankheit Folge einer medizinisch nicht notwendigen ästhetischen Operation, etwa einer Tätowierung oder eines Piercings, sei.

Welche Formalitäten müssen Versicherte für das Krankengeld erfüllen?

Grundsätzlich gilt: Am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit sollte der Arbeitgeber informiert werden. „Unentschuldigtes Fehlen kann zu einer Abmahnung oder gar Kündigung führen“, so die Expertin.

Spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit müsse der Chef die ärztliche Krankschreibung erhalten, andernfalls kann die Entgeltfortzahlung eingestellt werden. „Im gleichen Zug sollte auch die Krankenkasse durch Attest informiert werden“, so Annette Bartos. Auch in der Folgezeit müsse die Krankenkasse stets lückenlos auf dem Laufenden gehalten werden. „Das ist das, woran es in der Praxis meistens hapert“, sagt Bartos. Aber ohne ärztliche Atteste gebe es eben kein Krankengeld.

Tobias Christ
Autor

Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.

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