Berlin. Schon vor Corona war die Arbeit von zu Hause aus bei vielen beliebt, zumindest an einzelnen Tagen. 2020 hat das Homeoffice notgedrungen einen kräftigen Schub erfahren. Laut einer Bitkom-Umfrage befindet sich bei fast der Hälfte aller Berufstätigen der Arbeitsplatz ganz oder einige Tage pro Woche in den eigenen vier Wänden.

Die Kosten dafür konnte man bislang nur absetzen, wenn man ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hatte. Das hat sich nun geändert: Mit der Steuererklärung fürs Jahr 2020 darf man erstmals eine ganz neue Pauschale geltend machen. Und zwar auch, wenn der Laptop zum Beispiel einfach auf dem Küchentisch aufgeklappt wird.

Mehr Geld gibt es deswegen in vielen Fällen aber leider nicht zurück – denn die Sache hat einen Haken.

Die Homeoffice-Pauschale zählt nur zu den normalen Werbungskosten

Die neue Pauschale gibt es nämlich nicht etwa zusätzlich zum altgewohnten Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Kopf und Jahr. Sondern sie wird – wie alle anderen Werbungskosten auch – darauf angerechnet: Nur wenn die Werbungskosten insgesamt höher sind als 1.000 Euro, wirken sie sich steuermindernd aus.

Für jeden einzelnen Arbeitstag kann es jetzt nur entweder die normale Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeit geben – 30 Cent pro Kilometer einfacher Weg – oder aber die neue Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag. Das bestätigt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin: „Es geht da nur entweder – oder. Das gilt auch, wenn man an einem Homeoffice-Tag zwischendrin doch mal kurz ins Büro fährt, um Akten zu holen.“ Für solche Tage kann dann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden, auch wenn sie ungünstiger ist.

Für jeden Tag im Homeoffice fällt die Entfernungspauschale weg – das ist für viele ein Nachteil

Rechnerisch zeigt sich: Wer normalerweise mindestens 17 Kilometer zur Arbeit fährt, hat durch jeden Homeoffice-Tag weniger Werbungskosten als gewohnt (17 mal 30 Cent ergeben 10 Cent mehr als die 5-Euro-Pauschale). Wer einen kürzeren Weg zur Arbeit hat, profitiert tatsächlich durch jeden Homeoffice-Tag von der neuen Pauschale. 

600 Euro pro Kopf und Jahr können höchstens pauschal geltend gemacht werden

Aber Achtung: „Die neue Pauschale gibt es nur für bis zu 120 Tage im Jahr“, erklärt Klocke, „damit ergibt sich ein Höchstbetrag von 600 Euro.“ Wenn beide Ehepartner im Homeoffice arbeiten, gilt dieser Betrag natürlich für jeden von ihnen. Die Expertin rät, sich zu notieren, wann man wo gearbeitet hat. In der Steuererklärung muss zwar erst mal nur die Anzahl der Homeoffice-Tage angegeben werden. „Und wir rechnen damit, dass die Finanzverwaltung dies unbürokratisch anerkennt“, so Klocke. Aber falls das Finanzamt nachfragt, sollte man schon nachweisen können, wann man tatsächlich zu Hause gearbeitet hat. Und im Zweifel belegen, dass das Homeoffice angeordnet oder zumindest erwünscht war: „Gibt es dazu eine Dienstanweisung, sollte man diese aufheben.“

Wer fürs Homeoffice einen Computer oder einen Bürostuhl kauft, kann das zusätzlich absetzen

Immerhin: Zusätzlich zur Pauschale, die etwa die Strom- und Heizkosten abdecken soll, kann man laut Klocke weitere Posten ansetzen. Etwa einen Bürostuhl, den man sich extra fürs Homeoffice angeschafft hat, oder auch eine Schreibtischlampe. Hat man sich einen Computer gekauft, kann dieser voll abgesetzt werden, wenn er ausschließlich beruflich genutzt wird (bei teilweise privatem Gebrauch nur zur Hälfte). Achtung: Einzelne Anschaffungen, die teurer waren als 800 Euro plus Mehrwertsteuer, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Nun gibt es seit kurzem eine neue Regelung für die Abschreibung von Computern aller Art sowie Software: Hier liegt die Nutzungsdauer aus steuerlicher Sicht jetzt nur noch bei einem Jahr – unabhängig vom Kaufpreis! Das hat das Bundesfnanzministerium Ende Februar den Steuerbehörden mitgeteilt. Heißt: Wer sich 2020 einen nur dienstlich genutzten Computer für 1.275 Euro gekauft hat, kann in der Steuererklärung für 2020 nach wie vor nur ein Drittel abschreiben, also 425 Euro – wegen der damals noch geltenden Nutzungsdauer von drei Jahren. Mit der Steuererklärung für 2021 dürfen dann aber, anders als früher, die restlichen 850 Euro auf einen Schlag abgeschrieben werden.

Übrigens: Wer privat ein regelrechtes Arbeitszimmer hat, kann sogar Kosten von bis zu 1.250 Euro geltend machen, wenn der Arbeitgeber Homeoffice angeordnet hat und deshalb im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 

Nicht jeder private Raum gilt steuerlich als „Arbeitszimmer“: Was man wissen sollte

Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer kann man schon lange steuerlich geltend machen. Allerdings erkennt das Finanzamt einen Raum in der privaten Wohnung nur unter strengen Voraussetzungen als Arbeitszimmer an: Es darf sich nicht um ein Durchgangszimmer handeln – und der Raum muss ausschließlich für den Beruf genutzt werden.

Außerdem muss im Arbeitszimmer der „Mittelpunkt des Berufslebens“ liegen: Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man nur selten im Betrieb ist und dort kein eigenes Büro hat. Dann können alle fürs häusliche Arbeitszimmer anfallenden Kosten geltend gemacht werden, auch die für Strom und Heizung.

Alternative: Am normalen Arbeitsort steht kein persönlicher Arbeitsplatz zur Verfügung – typischerweise betroffen sind etwa Lehrer. In solchen Fällen können allerdings maximal 1.250 Euro im Jahr geltend gemacht werden.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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