Endet ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig, zahlt die Firma in vielen Fällen eine Abfindung. Je nach Betriebszugehörigkeit fällt sie mal höher, mal niedriger aus. Sozialversicherungsbeiträge müssen zwar nicht auf eine Abfindung gezahlt werden, aber der Fiskus will sein Stück vom Kuchen. Dann schlägt die Steuer voll zu.
Doch es gibt Wege, die Steuerlast zu reduzieren! Egbert Dahley, Vizepräsident des Steuerberater-Verbands Köln, erklärt die Details und die Tricks.
Fünftelregelung: Man tut so, als würde die Abfindung über fünf Jahre versteuert
Seit 2006 müssen Abfindungen voll versteuert werden. Das Problem: Durch die meist beträchtliche Einmalzahlung zuzüglich zum normalen Einkommen steigt aufgrund der Steuerprogression auch die Steuerlast. „Wenn der Normalverdienst zum Beispiel mit 30 Prozent versteuert wird, liege ich bei einer zusätzlichen Abfindung sehr schnell bei dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent“, erklärt Steuerberater Dahley.
Die so genannte Fünftelregelung mildert den Abzug jedoch ab. Die Steuern müssen zwar auch in diesem Fall im ersten Jahr gezahlt werden – es wird dabei jedoch so getan, als würde die Abfindung über fünf Jahre hinweg versteuert.
Ein Beispiel: Abfindungen nach der Fünftelregelung versteuern
Musste ein Alleinstehender bisher auf sein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 30.000 Euro einen durchschnittlichen Steuersatz von 14,3 Prozent zahlen, würde er bei einer Abfindungszahlung nach sehr langer Betriebszugehörigkeit von noch einmal 30.000 Euro plötzlich auf einen durchschnittlichen Steuersatz von 24 Prozent hochgestuft. Dies ergäbe alleine bei der Einkommensteuer eine zusätzliche Zahllast von 10.112 Euro!
Der Fünftelregelung mildert die Besteuerung wie folgt: Die Abfindung wird durch fünf geteilt. Es werden also auf die 30.000 Euro normales steuerpflichtiges Einkommen nur 6.000 Euro Abfindung zugeschlagen. Die auf diese 6.000 Euro entfallende zusätzliche Einkommensteuer beträgt 1.768 Euro. Um die kompletten 30.000 Euro Abfindung zu besteuern, werden nun diese 1.768 Euro mit 5 multipliziert, somit ergibt sich eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung in Höhe von 8.840 Euro. Durch die Abmilderungsregelung spart man auf diese Weise immerhin 1.272 Euro Steuern.
„Die Härten der Steuerprogression werden so umschifft“, sagt Experte Dahley. Wer jedoch wegen eines sehr hohen Einkommens ohnehin beim Spitzensteuersatz von 42 Prozent liege, könne von der Fünftelregelung nicht profitieren.
Weitere Möglichkeit zu sparen: Der Arbeitgeber verschiebt die Auszahlung
Besonders vorteilhaft kann sich die Fünftelregelung auswirken, wenn man sich – was durchaus möglich ist – die Abfindung erst im folgenden Jahr auszahlen lässt. „Dann gelten andere Spielregeln, also der Steuersatz des neuen Jahres und nicht der des alten Jahres“, so Dahley.
Das bedeutet: Wer im neuen Jahr einen geringeren Verdienst hat als bisher und damit einen geringeren Steuersatz, zahlt auf die Abfindung entsprechend weniger Steuern. Generell ist es daher ratsam, bei der Verhandlung um eine Abfindung auch über deren Zahlungstermin nachzudenken.
Zu beachten ist: Die Fünftelregelung wird nur gewährt, wenn die „Zusammenballung“ von Einkommen und Abfindung zu einer unangemessen hohen Steuerbelastung führt.
Wer sich die Abfindung erst im folgenden Jahr auszahlen lässt, dann aber kein oder nur ein geringes weiteres Einkommen erzielt, profitiert nicht von den Vorzügen der Fünftelregelung! „Es kann sein, dass die Fünftelregelung nicht gewährt wird, weil keine besondere Härte vorliegt“, sagt Dahley. Die Abfindung werde dann normal versteuert. Dasselbe könne gelten, wenn die Abfindung in mehreren Raten ausgezahlt wird. Eine auf zwei Jahre verteilte Splittung in einen geringen und einen größeren Teil schließe eine Fünftelregelung für den größeren Teil der Abfindung jedoch nicht aus.
Die Fünftelregelung ist Sache des Arbeitnehmers
Früher durfte der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon bei Auszahlung der Abfindung anwenden. Seit 2025 ist dies nicht mehr möglich. „Der Arbeitgeber muss die Abfindung zunächst voll versteuert auszahlen“, erklärt Egbert Dahley.
Alles Weitere ist nun Sache des Arbeitnehmers: Er muss in seiner Einkommensteuererklärung die Fünftelregelung beantragen. Das bedeutet: Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben und es nicht innerhalb von vier Jahren tut, profitiert nicht von Steuervergünstigungen.
Das kann der Arbeitnehmer tun: Seine Rente aufbessern
Für Arbeitnehmer gibt es die Möglichkeit, ihre Rente aufzubessern, indem sie die Abfindung oder einen Teil davon auf das persönliche Konto der gesetzlichen Rentenversicherung überweisen lassen. Dieser Betrag wird dann zur Hälfte erst gar nicht versteuert! „Die anderen 50 Prozent können dann der Fünftelregelung unterliegen“, sagt Egbert Dahley. Die Höhe des einzuzahlenden Betrags aufs Rentenkonto muss man sich von der Rentenversicherung auf Anfrage ausrechnen und bestätigen lassen.
Abfindung in eine vorgezogene Altersrente investieren
Laut Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin können Versicherte ab 50 Jahren Sonderzahlungen einsetzen, wenn sie eine vorgezogene Altersrente anstreben. Auf diese Weise sei es möglich, trotzdem ohne Abschläge in Rente zu gehen. Abschläge könnten auch nur zum Teil ausgeglichen werden.
Laut Rentenversicherung wirken solche Zusatzbeiträge selbst dann positiv, wenn die Rente am Ende doch nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird. Eine Rückerstattung des eingezahlten Betrags sei allerdings nicht möglich.
Eine Sonderzahlung ist allerdings nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung absehbar ist, dass die Mindestanzahl von 35 Versicherungsjahren überhaupt erreicht werden kann. Wer bislang nur wenige Jahre oder gar nicht eingezahlt hat, kann keine Sonderzahlung leisten.
Ein weiterer Trick: Abfindung in eine vermietete Immobilie investieren
Die Abfindung in eine vermietete Immobilie zu investieren, ist aus Dahleys Sicht ebenfalls eine lukrative Option. Anders als bei selbstgenutzten Gebäuden könnten in diesem Fall die Kosten für Material und für den Arbeitslohn steuerlich als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.
Wer sein Vermietungsobjekt wertsteigernd instand setzen möchte, kann seine Abfindung sinnvoll einsetzen – und schlägt so zwei Fliegen mit einer Klappe.

Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.
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