Wer seinen Nachlass ordnet und deshalb ein Testament verfasst, möchte oft sicherstellen, dass manche Bedachte ganz bestimmte Gegenstände erhalten – zum Beispiel, weil sie daran immer besonders gehangen haben. So soll etwa das alte Familienporzellan an den Sohn gehen, während die Tochter das Gemälde aus dem Schlafzimmer erhält. Oder die hilfsbereite Nachbarin soll eine Geldsumme überwiesen bekommen.

Aber auch gemeinnützige Vereine wollen manche im Letzten Willen bedenken, wenn ihnen ein bestimmtes Anliegen etwa aus dem sozialen Bereich besonders wichtig ist. Wer also vor der Frage steht, wie er seinen Nachlass aufteilt, kann das übers Vererben oder Vermachen tun. Beide Begriffe werden oft synonym genutzt, haben aber unterschiedliche erbrechtliche Konsequenzen! So stehen Vermächtnisnehmern nur konkret benannte Nachlassgegenstände zu. Erben übernehmen hingegen den ihnen per Testament gesamten zugesprochenen Nachlass.

Wer etwas vermachen will, kann das in sein Testament schreiben

Solche speziellen testamentarischen Regelungen für einzelne Dinge sind möglich: „Das geht mithilfe eines Vermächtnisses“, erklärt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge in Angelbachtal. Damit wird im Testament klipp und klar benannt, was wer erhalten soll. Vermächtnisse seien eine gute Möglichkeit, später unter den Hinterbliebenen Streit zu vermeiden, denn im Idealfall entfallen so die Diskussionen um die Aufteilung des Vermögens.

Damit das gelingt, sollten aber einige Grundsätze beim Verfassen des Testaments beachtet werden, sagt der Experte: „Wird hier geschludert, muss später oft mühsam der wahre Wille des Verstorbenen rekonstruiert werden – und das geht häufig zulasten des Familienfriedens.“

Lesen Sie auf aktiv-online.de auch, wie sie sich vor potenziellen Erbschleichern schützen können.

Wichtig: Zunächst einen oder auch mehrere Erben benennen

Unverzichtbar ist es in jedem Fall, dass im Testament ein Erbe oder eine Erbin (es können auch mehrere sein) benannt wird und der Letzte Wille nicht lediglich aus einer reinen Aufzählung von Vermächtnissen besteht, mit denen der gesamte Besitz verteilt wird. Denn ohne Erben geht es nicht: „Fehlt hier eine Festlegung, muss durch Testamentsauslegung geklärt werden, wer Erbe ist. Das kann schwierig und langwierig werden“, erklärt Bittler.

Der Grund: Der Erbe übernimmt mit allen Rechten – und auch Pflichten – den gesamten Nachlass des Verstorbenen, im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer. Diesem stehen nur die konkret benannten Gegenstände oder zugedachten Geldsummen zu. „Es liegt daher auch in der Verantwortung des Erben, die Vermächtnisse an die Bedachten auszuhändigen.“ Bittler rät Erben deshalb dazu, von sich aus auf die Vermächtnisnehmer zuzugehen und sie über das Vermächtnis zu informieren. Geschieht das nicht, haben die Vermächtnisnehmer drei Jahre Zeit, die ihnen zugedachten Werte vom Erben einzufordern, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis vom Vermächtnis erlangt haben.

Vermächtnisnehmer im Testament klar und eindeutig benennen

Damit der Letzte Wille so umgesetzt werden kann, wie es der Verstorbene oder die Verstorbene im Sinn hatte, sollten im Testament alle Vermächtnisnehmer mit vollem Namen, Geburtsdatum und Adresse genannt werden – auch um den eventuellen Rechercheaufwand für das Nachlassgericht gering zu halten. Gerade bei Namen, die häufig vorkommen, könnte es womöglich sonst schwierig werden, die gemeinte Person aufzustöbern. Auch bedachte gemeinnützige Institutionen sollten exakt benannt werden, also nicht einfach schreiben „1.000 Euro gehen an den Tierschutz“, sondern den gewünschten Verein mit der vollen Anschrift aufführen.

Tipp vom Experten: Geld immer in Prozentanteilen vermachen

Zu Problemen kann es ebenfalls bei konkret bezifferten Geldvermächtnissen kommen, sagt Bittler: „Sicherer ist es hier, nur einen Anteil zu nennen, beispielsweise 10 Prozent des Geldvermögens, da erst zum Ende des Nachlassverfahrens endgültig feststeht, wie viel Geld noch da ist.“ Sonst kann es passieren, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um das Vermächtnis zu erfüllen. Übrigens: Auch Vermächtnisse sind erbschaftsteuerpflichtig, wenn sie den individuellen Freibetrag des Bedachten übersteigen. Lesen Sie deshalb auf aktiv-online.de auch, wie viel Erbschaftsteuer Erben zahlen müssen. Gemeinnützige Organisationen sind jedoch von der Erbschaftsteuer befreit.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

Alle Beiträge der Autorin