Es ist zum Verzweifeln: Da will man gemütlich ein Nickerchen draußen auf der Terrasse machen, prompt zückt der Nachbar die elektrische Heckenschere. Und weil der frische Schnitt gleich entsorgt werden soll, wirft er kurz darauf den Häcksler an, Marke „Extralaut“. Lärm im Garten, das kann ganz schön nerven. Doch zum Glück gibt es Grenzen. Was muss man dulden – und was verstößt gegen das Gesetz?

Den Lärmschutz beim Betrieb von motorbetriebenen Geräten und Maschinen im Freien regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung genannt. Es gilt bundesweit und legt fest, wann das Geratter und Gerappel mit elektrischen Gartengeräten erlaubt ist – und wann eben nicht.

Strenge Vorschriften für Laubbläser

So dürfen in Wohngebieten und sogenannten Kleinsiedlungsgebieten (Wohngebäude mit größeren Nutzgärten) an Sonn- und Feiertagen ganztags und an Wochentagen von abends um 8 Uhr bis morgens um 7 Uhr folgende Geräte nicht benutzt werden: Heckenscheren, Rasenmäher, -Trimmer oder -Kantenschneider sowie Schredder und mit Wasser betriebene Pumpen.

Besonders laute Krachmacher wie Laubbläser und Schneefräsen fallen unter ein verschärftes Betriebsverbot. Solche Geräte dürfen montags bis freitags auch morgens zwischen 7 und 9 Uhr, in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr sowie in den frühen Abendstunden von 17 Uhr bis 20 Uhr und nachts nicht zum Einsatz kommen. Für neuere Geräte, die weniger laut sind und das Umweltzeichen der EU-Verordnung 1980/2000 tragen, sind andere Zeiten möglich.

Andere Ruhezeiten auf dem Dorf

Allerdings gelten die Vorschriften nicht überall. Darauf macht die Rechtsschutzversicherung Arag aufmerksam: „Auf dem Dorf und in Misch- oder Gewerbegebieten gilt mancherorts nur die Nachtruhe.“ In den übrigen Stunden dürfe man dort elektrisch unterstützt im Garten werkeln.

Manche Gemeinden gehen allerdings auch strikter als andere gegen Lärm vor. Sie erlassen zusätzliche Regelungen, die über das Immissionsschutzgesetz hinausgehen, und schreiben beispielsweise zusätzlich eine Mittagsruhe vor. Ob das für den eigenen Wohnort zutrifft, kann man auf dem Ordnungsamt erfragen. Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: „Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen“, so die Versicherung. Sportliche Alternative: Statt Elektro- oder Benzinantrieb den Handmäher und die eigene Muskelkraft einsetzen. Und für den Feinschliff, klipp-klapp, die mechanische Gartenschere und den Laubrechen verwenden.

Urteil: Mähroboter ist leise genug

Manchmal gibt es dennoch Streit, selbst wenn gar kein Mensch unmittelbar an der Gartenarbeit beteiligt ist: Auf einem Rasengrundstück in Nordrhein-Westfalen zog ein Mähroboter stundenlang seine Kreise, tagein, tagaus. Irgendwann wurde es den Nachbarn zu viel. Sie wollten gerichtlich durchsetzen, dass der Rasenroboter maximal fünf Stunden am Tag laufen darf.

Das Amtsgericht Siegburg wehrte die Klage ab. Die Besitzerin wahre die Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr und setze ihren automatischen Mäher „nur“ von 7 bis 20 Uhr ein. Außerdem lege das Gerät nach jedem einstündigen Einsatz eine Stunde Ladepause ein und bleibe unter einem Geräuschpegel von 50 Dezibel, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) des Umweltbundesamts für Wohngebiete tagsüber als Obergrenze setze. Bei geschlossenem Fenster habe der Sachverständige die Geräusche des Roboters gar nicht wahrnehmen können, bei geöffnetem Fenster nur schwach. (AG Siegburg, 19.2.2015, 118 C 97/13). Alternative: Einen herkömmlichen Rasenmäher nehmen, damit ist die Arbeit schneller erledigt, der Krach schneller vorbei.

Nicht nur der Einsatz von lärmenden Gartengeräten sorgt für Zwist unter Nachbarn:

Wärmepumpen, die schwer in Mode sind, sorgen ebenfalls für Streit. Das dumpfe Brummen der Geräte, die häufig draußen aufgestellt sind, nervt viele Nachbarn. Kritisch sind vor allem Modelle, die keine optimale Schallisolierung haben und zu dicht an der Hauswand stehen, die reflektiert und verstärkt den Schall. Besitzer müssen daher darauf achten, dass die Vorschriften der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) erfüllt sind. Nachts sind in einem reinen Wohngebiet zum Beispiel maximal 35 Dezibel erlaubt.

Auch Feiern im Freien und bellende Hunde nennen die Rechtsexperten der Arag-Versicherung als typische Fälle aus der Praxis.

Andere Ruhezeiten auf dem Dorf

Allerdings gelten die Vorschriften nicht überall. Darauf macht die Rechtsschutzversicherung Arag in Düsseldorf aufmerksam: „Auf dem Dorf und in Misch- oder Gewerbegebieten gilt mancherorts nur die Nachtruhe.“ In den übrigen Stunden dürfe man dort elektrisch unterstützt im Garten werkeln.

Manche Gemeinden gehen allerdings auch strikter als andere gegen Lärm vor. Sie erlassen zusätzliche Regelungen, die über das Immissionsschutzgesetz hinausgehen, und schreiben beispielsweise zusätzlich eine Mittagsruhe vor. Ob das für den eigenen Wohnort zutrifft, kann man auf dem Ordnungsamt erfragen. Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: „Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen“, so die Versicherung. Sportliche Alternative: Statt Elektro- oder Benzinantrieb den Handmäher und die eigene Muskelkraft einsetzen. Und für den Feinschliff, klipp-klapp, die mechanische Gartenschere und den Laubrechen verwenden.

Urteil: Mähroboter ist leise genug

Manchmal gibt es dennoch Streit, selbst wenn gar kein Mensch unmittelbar an der Gartenarbeit beteiligt ist: Auf einem Rasengrundstück in Nordrhein-Westfalen zog ein Mähroboter stundenlang seine Kreise, tagein, tagaus. Irgendwann wurde es den Nachbarn zu viel. Sie wollten gerichtlich durchsetzen, dass der Rasenroboter maximal fünf Stunden am Tag laufen darf.

Das Amtsgericht Siegburg wehrte die Klage ab. Die Besitzerin wahre die Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr und setze ihren automatischen Mäher „nur“ von 7 bis 20 Uhr ein. Außerdem lege das Gerät nach jedem einstündigen Einsatz eine Stunde Ladepause ein und bleibe unter einem Geräuschpegel von 50 Dezibel, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) des Umweltbundesamts für Wohngebiete tagsüber als Obergrenze setze. Bei geschlossenem Fenster habe der Sachverständige die Geräusche des Roboters gar nicht wahrnehmen können, bei geöffnetem Fenster nur schwach. (AG Siegburg, 19.2.2015, 118 C 97/13).

Und nicht nur der Einsatz von lärmenden Gartengeräten sorgt für Zwist unter Nachbarn: Auch Feiern im Freien und bellende Hunde nennen die Rechtsexperten der Arag-Versicherung als typische Fälle aus der Praxis.

Täglich eine halbe Stunde Hundegebell

Hundegebell werde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt, an folgenden Regeln könne man sich aber orientieren: Gebell muss man nicht länger als 30 Minuten täglich und nicht länger als 10 Minuten am Stück tolerieren. Während der Ruhezeiten (13 bis 15 Uhr und 19 bis 8 Uhr) müssen Hunde im Freien das Bellen einstellen, andernfalls müssen sie ins Haus. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu ein Grundsatzurteil erlassen, nach dem die Gerichte bis heute entscheiden (OLG Hamm, 11.4.1988, 22 U 265/87).

Und anderes Getier? Etwa ein krähender Hahn oder gackernde Hühner? Im reinen Wohngebiet muss die Nutztierhaltung nicht toleriert werden, auf dem Dorf dagegen schon. Ein einzelnes Huhn zählt als genehmigungsfreies Haustier, eine ganze Schar Legehennen muss beim Veterinäramt gemeldet werden.

Keine Ruhestörung durch tobende Kinder

Sehr häufig geht es auch um Lärm durch spielende Kinder, durch den sich Hauseigentümer oder Mieter gestört fühlen, so die Experten weiter. Die Gerichte seien familienfreundlich eingestellt: Sie erlauben Kindern das Toben und Spielen in Wohngebieten, teilweise sogar während der Mittagsruhe. Babys dürfen selbst während der Nachtruhe schreien, auch wenn’s den Nachbarn stört. Der Lärm spielender Kinder ist keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung und kein Grund, etwa eine Kita im Wohngebiet abzulehnen, urteilen beispielsweise die Verwaltungsrichter in Stuttgart (VG Stuttgart, 20.8.2013, 13 K 2046/13).

Laut feiern im Garten nur bis 22 Uhr

Fernsehen und Radio hören darf man im Garten. Man sollte es jedoch mit der Lautstärke nicht übertreiben. Denn nicht jedem Nachbarn gefällt der Musikmix aus den Boxen. „Laute Mucke aus der Stereoanlage ist unbeliebt bei Wohnungsnachbarn, Anwohnern und Vermietern – und gehört in die Kategorie Ruhestörung“, kommentiert die Rechtsschutzversicherung Arag weiter. Sie rät: Rechtzeitig mit den Nachbarn sprechen und um Verständnis bitten. Im Raum Osnabrück schlichteten die Richter einen Grill- und Fernsehstreit. Danach muss das TV-Gerät zwischen 22 und 7 Uhr im Freien ausgeschaltet bleiben (OLG Oldenburg, 29.7.2002, 13 U 53/02).

Auch für Gartenpartys gilt: Ab 22 Uhr muss die Feier deutlich leiser werden – oder man feiert drinnen weiter, in Zimmerlautstärke. Das heißt, Musik und Unterhaltung dürfen außerhalb der Wohnung nicht mehr wahrnehmbar sein. Wie weit man da noch aufdrehen kann, hängt von Wohnsituation, Bodenbelag und Dämmung ab.

Wird’s doch zu laut, steht schnell mal die Polizei vor der Tür. Sie ermahnt, manchmal auch mehrfach, und verwarnt. Im wiederholten Fall wird ein Bußgeld fällig, die Partygäste werden nach Hause geschickt. „Ruhestörung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden“, so die Versicherung. Ausnahme sei Silvester. In dieser Nacht wird davon ausgegangen, dass nahezu jeder noch nach 22 Uhr wach ist.

Die Beamten dürfen wegen einer Ruhestörung die Wohnung übrigens nicht einfach so betreten, sondern müssen an der Haustür das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Besteht allerdings Verdacht auf eine Straftat wie den Konsum illegaler Drogen, dürfen sie sich Zutritt verschaffen. Auch wenn Fußball-WM-Spiele sehr spät übertragen werden, drücke das Ordnungsamt oft ein Auge zu. Allerdings sollte die Party eine halbe Stunde nach Spielende vorbei sein. Bei der WM 2018 in Russland dürfte das kein Problem sein: Während der Vorrundenphase ist die früheste Anstoßzeit um 14 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, das letzte Spiel des Tages wird um 20 Uhr angepfiffen.

Gestörte Nachtruhe durch Ehestreit

Falls man sich – nicht nur wegen konträrer Ansichten zu einer verlorenen Fußballpartie – in die Haare kriegt, sollte man wissen: Streitende Paare zählen als Nachbarschaftslärm, dafür gibt es keine gesetzlich geregelten Grenzwerte. Wiederholt lautstarke nächtliche Auseinandersetzungen stuft die Rechtsprechung jedoch als rücksichtslos ein. In der Nachbarwohnung eines Mieters in Berlin kam es nahezu täglich zu Lärmbelästigung durch Schreien, Poltern, Trampeln und Türknallen.

Das Landgericht Berlin hat entschieden: die Beeinträchtigung geht über das übliche und als vertragsgemäß hinzunehmende Maß hinaus. Der Betroffene durfte die Miete um 10 Prozent mindern (Landgericht Berlin, 6.2.2015, 63S 236/14). Das sollte man immer im Kopf behalten: Kommt es im Nachbarschaftsstreit zur Klage, ist das Verhältnis mit den Menschen nebenan oft dauerhaft zerrüttet. Wer dies vermeiden will, sollte zunächst mit allen Beteiligten reden und sich zum Vermitteln gegebenenfalls fachliche Hilfe holen. Bei einer Mediation wird beispielsweise versucht, den Konflikt ohne Anwalt und Gericht zu lösen.

Froschkonzert im Gartenteich

Selbst wenn lautes Quaken stört, darf man Froschleich nicht präventiv aus Nachbars Gartenteich fischen oder die Tiere verjagen. Laut Bundesgerichtshof gilt der Artenschutz auch für künstliche Gewässer. Es spielt auch keine Rolle, ob die Frösche zugewandert sind oder der Nachbar sie selbst in den Teich gesetzt hat. (BGH, 20.11.1992, V ZR 82/91), sie sind nach Paragraf 44 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt.

Leserfrage: Zu viel Lärm aus dem Gartenteich?

Ursula C. per Online-Kontaktformular: Beim Nachbarn läuft Wasser in einen Teich – dauernd. Es ist auf meinem Balkon hörbar und bei offenen Fenstern auch in der und kann deswegen nicht mehr bei offenem Fenster schlafen. Das Ordnungsamt erklärt sich für nicht zuständig. Bleibt mir nichts  übrig, als wegen Lärmbelästigung zu klagen?

Antwort vom Experten: Das Ordnungsamt ist gefragt, wenn eine Lärmbelästigung die gesetzlichen Grenzwerte überschreitet. Dabei geht es üblicherweise um sehr laute Geräusche, wie Julia Wagner erklärt, Juristin beim Eigentümerverband Haus & Grund. Auch aus baurechtlicher Sicht sind kleinere Gartenteiche nur selten ein Pro-blem. Ansonsten kommt es in solchen Fällen darauf an, was Ursache des Geräuschs ist und ob es sich dabei um eine normale Nutzung handelt.

Dazu ein Beispiel: Es gehört zur normalen Nutzung eines Gartens, dass man gelegentlich grillt – nicht aber, dass man gelegentlich gegrillte Würstchen an Passanten verkauft. Selbst wenn die Geruchsbelästigung in beiden Fällen genau gleich wäre, ist das rein private Grillen möglich, gegen einen Verkauf gegrillter Würstchen könnten die Nachbarn dagegen angehen.

In Sachen Teich stellt sich also die Frage, was genau das plätschernde Geräusch eigentlich verursacht. Handelt es sich um einen üblichen Frischwasserzulauf, wäre das laut Expertin Wagner wahrscheinlich als normale Nutzung einzustufen (auch, wenn das Wasser rund um die Uhr läuft). Handelt es sich aber etwa um einen Deko-Wasserfall, wäre es denkbar, dass zumindest ein nächtlicher Betrieb nicht mehr als normale Nutzung gilt. Die Sachlage muss daher stets im Einzelfall beurteilt werden, es kommt auf viele Details an. 

Friederike Storz
aktiv-Redakteurin

Friederike Storz berichtet für aktiv aus München über Unternehmen der bayerischen Metall- und Elektro-Industrie. Die ausgebildete Redakteurin hat nach dem Volontariat Wirtschaftsgeografie studiert und kam vom „Berliner Tagesspiegel“ und „Handelsblatt“ zu aktiv. Sie begeistert sich für Natur und Technik, Nachhaltigkeit sowie gesellschaftspolitische Themen. Privat liebt sie Veggie-Küche und Outdoor-Abenteuer in Bergstiefeln, Kletterschuhen oder auf Tourenski.

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