Göttingen. Liegt unverhofft ein Inkassoschreiben im Briefkasten, heißt es: gaaanz cool bleiben – und dann richtig reagieren. Denn, und das ist schon mal beruhigend: Nach Erhebungen der Verbraucherzentralen sind diese Forderungen nämlich häufig unberechtigt!

Zuerst sollte man per Internet kontrollieren, ob die Absenderfirma überhaupt existiert – und ob sie in einem amtlichen Portal namens Rechtsdienstleistungsregister registriert ist. „Ist eine Firma dort nicht aufgeführt, darf sie in Deutschland gar nicht als Inkassounternehmen tätig werden“, erklärt Juristin Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Briefe von solchen unseriösen Firmen oder gar Betrügern könne man also getrost ignorieren.

Inkasso-Schreiben muss Forderung und Gläubiger nennen

„Auf Schreiben von ordnungsgemäß registrierten Unternehmen dagegen sollten Verbraucher unbedingt reagieren, denn diese Firmen lassen erfahrungsgemäß nicht locker“, so die Expertin weiter. Aus dem Schreiben muss klar erkennbar sein, um welche Forderung von welchem Gläubiger es sich eigentlich handelt. Ist das nicht der Fall, sollte man umgehend schriftlich beim Inkassounternehmen nachfragen, worum es überhaupt geht.

„Wurde ganz sicher überhaupt kein Vertrag geschlossen, muss man natürlich auch nichts bezahlen“, betont Körber. Die Expertin rät, dies der Inkassofirma kurz schriftlich mitzuteilen, damit diese den Sachverhalt überprüfen kann.

Auch schon bezahlte Rechnungen werden durchaus mal angemahnt

Wird dagegen eine an sich berechtigte Rechnung angemahnt, die man aber schon innerhalb der vorgegebenen Frist bezahlt hatte, sollte man auch dies dem Inkassounternehmen schriftlich mitteilen. Natürlich ist es sinnvoll, dann gleich Beweise wie beispielsweise eine Kopie des entsprechenden Kontoauszugs beizulegen. Damit sollte die Sache erledigt sein – und man muss laut Körber auch keinerlei Mahn- oder Inkassogebühren bezahlen.

Manche Verbraucher glauben, dass die Inkassounternehmen erst nach mehreren Mahnungen des Rechnungsstellers aktiv werden dürfen. Doch das ist falsch! „Sobald der vereinbarte Zahlungstermin überschritten ist, ist man im Verzug“, erläutert die Juristin der Verbraucherzentrale. Wenn eine Forderung also zu spät beglichen wurde, muss man deshalb meist zusätzlich noch die Gebühren des Inkassounternehmens bezahlen.

Oft werden zu hohe Inkasso-Gebühren gefordert

Hat man eine berechtigte Rechnung noch gar nicht bezahlt, muss man sowohl den Rechnungsbetrag als auch die Inkassogebühren überweisen. Expertin Körber empfiehlt, das so schnell wie möglich zu erledigen, damit nicht noch mehr Kosten entstehen.

So weit der Überblick – ein Problem bleibt: „Erfahrungsgemäß sind die Gebühren der Inkassounternehmen häufig stark überhöht“, weiß die Verbraucherschützerin. Im Zweifel sollte man sich also beraten lassen, ob und inwieweit man die Gebühren auf ein angemessenes Maß kürzen darf – und dabei kommt es leider jeweils auf den Einzelfall an.

Immerhin: Seit dem 1. Oktober 2021 gilt das neue „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“. Dadurch sind die Mahngebühren vor allem bei kleinen Rechnungsbeträgen bis 50 Euro vielfach deutlich geringer als früher. Auch wenn man direkt auf das erste Inkassoschreiben reagiert und die Forderung umgehend begleicht, oder wenn es sich um einen einfachen Fall handelt, bei dem die eigentliche Forderung nicht bestritten wird, werden deutlich weniger Inkassokosten fällig. Und das zahlt sich aus.

Dennoch ist die Materie komplex, und es muss individuell geprüft werden, ob die Forderungen berechtigt sind. Bei der ersten Einschätzung hilft der neue, kostenlose Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentralen, hier zum Beispiel aus Niedersachsen: verbraucherzentrale-niedersachsen.de/inkasso-check

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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