Heidelberg. „Die Mustermanns von nebenan erben.“ So etwas klingt erst mal nach einem Trostpflaster oder sogar plötzlichen Reichtümern für die Nachlassnehmer. Sei es etwa in Form eines stattlichen Wertpapierdepots, eines schmucken Häuschens im Grünen oder des geliebten Familientafelsilbers. Doch Vorsicht: Die Annahme eines Erbes bedeutet auch, dass man hinterlassene Schulden begleichen muss. Und das im schlimmsten Fall sogar aus eigenem Privatvermögen, wenn der Nachlass nicht zur Tilgung ausreicht.

Doch diese Schuldenfalle lässt sich eigentlich ganz einfach umgehen. Wie das funktioniert, hat sich aktiv von einem Experten erklären lassen: Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).

Annahme und Ausschlagung des Erbes: Wie funktioniert das eigentlich?

Erst mal muss man wissen: Man kann immer nur das komplette Erbe annehmen oder ablehnen. Die baufällige Bude auszuschlagen und den flotten Porsche an sich zu reißen, geht folglich nicht.

Ganz wichtig: Egal, ob man durch gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag „vorläufiger Nachlassnehmer“ geworden ist – wer eine Erbschaft annimmt, wird endgültiger Erbe und verliert damit sein Recht auf Erbausschlagung. Die Annahme erfolgt meistens automatisch. Denn man muss ihr nicht explizit zustimmen, sondern tritt rechtlich wie von selbst in die Fußstapfen des Erblassers – indem man die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen lässt. Oder die Annahme geschieht durch „schlüssiges Verhalten“. Etwa indem man einen Erbschein beantragt oder einzelne Dinge wie die Armbanduhr oder den goldenen Ring des Verstorbenen an sich nimmt und womöglich noch verkauft.

Wer sich ganz sicher ist, dass er ein Erbe ausschlagen will – und sei es nur, weil man Onkel Otto auf den Tod nicht leiden konnte – der muss wissen: Eine Erbausschlagung ist im Unterschied zur Annahme „form- und fristbedürftig“. Das heißt: Man muss aktiv werden, dazu hat man sechs Wochen Zeit (sogar sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte – oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält, auch im Urlaub). Entweder geht man persönlich zum Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, und erklärt dort die Ausschlagung. Oder man wendet sich einfach an einen Notar oder das Amtsgericht am eigenen Wohnsitz, wo eine entsprechende Erklärung verfasst wird.

„Schulden? Nein, danke!“: Wie sinnvoll ist eine Erbausschlagung?

Was aber, wenn man gar nicht weiß, ob der Nachlass etwas wert oder hoffnungslos überschuldet ist? Der Rechtsexperte Jan Bittler: „Meine Beratungsstrategie ist da im Grunde ganz einfach: Eine Ausschlagung ist meistens gar nicht notwendig – und viel zu risikoreich. Nur wenn man sich 100-prozentig sicher ist, dass die Schulden im Erbe zu hoch sind, sollte man ausschlagen. Sonst lässt man den Nachlass am besten erst mal auf sich zukommen, sieht sich nur an, was da ist – nimmt sich aber noch nichts davon und macht auch noch nichts damit.“

Bittlers wichtigster Tipp: Auf keinen Fall dürfe man das geerbte Vermögen oder Teile davon mit dem eigenen Vermögen vermischen. Falls man das doch tue, hänge man sofort in der Haftung für womöglich mitgeerbte Schulden.

Drum prüfe, wer sich ewig ans Erbe bindet

Vermutet man Schulden im Nachlass, sollte man zunächst die Sechs-Wochen-Frist für Nachforschungen nutzen, etwa Konten überprüfen und Papiere des Verstorbenen durchforsten. Bittler empfiehlt das dringend, „wenn aus der Vergangenheit des Verstorbenen beispielsweise Insolvenzverfahren oder Steuerschulden bekannt sind oder der Erblasser Sozialleistungen bezogen hat.“ Wohnte der Erbe nicht mit dem Verstorbenen zusammen, müssen dessen Hausgenossen ihn zwar nicht in die Wohnung lassen. Doch hat er Anspruch auf Auskunft der Hausgenossen und Besitzer der Nachlassgegenstände über deren Bestand und Verbleib. Von Familienangehörigen über Mitmieter bis hin zum Pflegepersonal sind alle Mitbewohner auskunftspflichtig.

Das Gesetz gibt Erben mehrere Möglichkeiten, die Schuldenhaftung auf den Nachlass zu beschränken – sowohl vorübergehend oder endgültig, als auch einzelnen oder allen Gläubigern gegenüber. Einige haftungsbegrenzende Maßnahmen stellen wir Ihnen nun vor:

Aufgebotsverfahren: Wenn man Klarheit über mögliche Forderungen haben will

Will man vermeiden, irgendwann mit unverhofften Forderungen konfrontiert zu werden, kann ein sogenanntes Aufgebotsverfahren helfen: Man kann diese vorläufige Haftungsbeschränkung innerhalb eines Jahres beim Nachlassgericht beantragen. Die dem Erben bekannten Gläubiger des Verstorbenen werden aufgefordert, dem Gericht binnen gewisser Frist mitzuteilen, welche Forderungen noch offenstehen.

Was dann passiert, erklärt Bittler mit einem Rechenbeispiel: „Ein Nachlass ist 30.000 Euro wert. Die Gläubiger machen 20.000 Euro geltend. Für den Erben heißt das: Er zahlt alle Gläubiger aus und behält die restlichen 10.000 Euro. Nach einem halben Jahr tauchen trotzdem weitere berechtigte Forderungen auf – in Höhe von 15.000 Euro. Der Erbe muss dann aber nur die restlichen 10.000 Euro aus der Erbmasse zahlen, nicht die kompletten 15.000 Euro begleichen. Gab es kein Aufgebotsverfahren, haftet der Erbe zusätzlich für die übrig gebliebenen 5.000 aus seinem Privatvermögen.“

Nachlassverwaltung: Wenn der Nachlass unübersichtlich bleibt

Spätestens jetzt dürfte deutlich geworden sein, wie hilfreich und wichtig es für die Erben ist, dass sie geordnete Unterlagen über den Nachlass vorfinden. Droht man bei seinen Nachprüfungen aber im Chaos zu versinken und reicht das geerbte Vermögen wahrscheinlich zur Schuldentilgung aus, rät die DVEV zu einer Nachlassverwaltung: Diese Form der Haftungsbeschränkung beantragt man beim Nachlassgericht. Der von diesem eingesetzte Verwalter ordnet das Erbe und sorgt dafür, dass die Gläubiger ihr Geld bekommen. Den Rest kriegt dann der Erbe, falls tatsächlich noch etwas übrig bleibt. Die Kosten der amtlichen Nachlassverwaltung werden auch aus der Erbmasse bezahlt.

Nachlassinsolvenz: Wenn ein Erbe überschuldet ist

Wird klar, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist, muss der Erbe unverzüglich eine Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht beantragen. Auch dann bleibt das Privatvermögen des Erben verschont – die Insolvenzmasse ist ausschließlich der Nachlass. Das Insolvenzverfahren kostet ebenfalls Gerichtsgebühren.

Wegen der drei genannten Möglichkeiten sieht Bittler die Annahme eines vielleicht überschuldeten Nachlasses sehr gelassen: „Solange ich darauf achte, dass der Nachlass von meinem Privatvermögen abgegrenzt bleibt, kann ich – sobald ich die Gefahr der Überschuldung sehe – sagen: Jetzt wird es mir zu arg – ich beantrage eine Nachlassinsolvenz.“ Das Getrennthalten der beiden Positionen sei also wichtiger als eine fristgemäße Erbausschlagung.

Dürftigkeitseinrede: Wenn alles zu teuer ist

Deckt die Erbmasse nicht mal die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, kann die sogenannte Dürftigkeitseinrede geltend gemacht werden. Vorhandener Nachlass muss dann zwar noch an die Gläubiger verteilt werden, aber nichts darüber hinaus. Ist der Nachlass komplett weg, macht man die sogenannte Erschöpfungseinrede geltend.

Dreimonatseinrede: Wenn Gläubiger sofort nerven

Übrigens: Wenn Gläubiger spontan in der Tür stehen und auf ihr Recht pochen, kann man erst mal abwinken. Denn die sogenannte Dreimonatseinrede als vorläufige Haftungsbeschränkung gibt dem Erben die Möglichkeit, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, ohne schon Verbindlichkeiten begleichen zu müssen.

Fazit: Wenn Schulden im Nachlass sind oder vermutet werden, muss man nicht gleich in Panik ausbrechen und das Erbe ausschlagen – man sollte sich aber, wie Bittler empfiehlt, an einen fachkundigen Anwalt wenden.

Jan-Hendrik Kurze
Leitender Redakteur aktiv-online

Jan-Hendrik Kurze ist der leitende Redakteur Online bei aktiv. Studiert hat er Publizistik- und Kommunikationswissenschaft. Erste Erfahrungen mit Wirtschaftsthemen sammelte er im Berliner Stadtmarketing. In verschiedenen Kommunikationsbereichen – unter anderem bei ARD Digital, SAT.1 und beim Axel-Springer-Verlag – entdeckte er sein Faible für digitale Medien. Auf privaten Reisen hat er meist nur Augen für eine andere große Liebe: La Bella Italia. 

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