Freiwillige Leistung oder Rechtsanspruch

Garantie, Gewährleistung, Recht auf Reparatur: Was Verbraucher dazu wissen sollten

Die Waschmaschine gibt keinen Mucks von sich, der Flachbildschirm bleibt schwarz. Defekte Produkte sind ein Ärgernis. Wie man in solchen Fällen vorgehen sollte und welche Fristen man einhalten muss, erklärt eine Expertin.

Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Garantie und Gewährleistung gibt es schon länger. Seit dem 31. Juli 2026 gilt außerdem das Recht auf Reparatur. 
  • Garantie, Gewährleistung und das Recht auf Reparatur sind inhaltlich unabhängig voneinander, es gelten jeweils unterschiedliche Regelungen.
  • Bei der Gewährleistung entstehen dem Kunden keine Kosten, beim Recht auf Reparatur muss man die Instandsetzung dagegen selbst bezahlen.

Vor Kurzem gekauft und schon kaputt – in solchen Fällen kann man reklamieren. Bei bestimmten Produkten haben Verbraucher auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ein Recht auf Reparatur. Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.

Garantie, Gewährleistung, Recht auf Reparatur – wo ist der Unterschied?

Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Unternehmens, entweder des Händlers oder des Herstellers. Hier gelten die Regelungen des jeweiligen Garantievertrags. Die Gewährleistung dagegen ist ein Rechtsanspruch in den ersten Jahren nach dem Kauf. Der Kunde hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Verkäufer bei defekter Ware nachbessert. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. 

Der Anspruch auf Gewährleistung besteht immer, egal, ob es zusätzlich eine Garantie gibt oder nicht. Das neu eingeführte Recht auf Reparatur dagegen ist unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Es greift, wenn das Gerät defekt ist, der Kunde aber aus irgendwelchen Gründen keinen Anspruch auf Gewährleistung hat oder wenn die Gewährleistungsfristen bereits gelaufen sind.

Was bedeutet Gewährleistung?

Wer etwas kauft, hat einen Anspruch darauf, dass die Ware frei von Mängeln ist. Ist das Produkt nicht in Ordnung, kann man es bei dem Händler reklamieren, bei dem man das Produkt gekauft hat. Jetzt neu: Der Verkäufer muss den Kunden ausdrücklich über die Möglichkeit einer Reparatur informieren und ihn außerdem darauf hinweisen, dass sich die Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur um ein Jahr verlängert. Anschließend entscheidet der Kunde (und nicht der Händler), ob er lieber Ersatzware haben möchte oder eine kostenlose Reparatur des defekten Produkts. 

Allerdings darf der Händler einen Reparaturwunsch im Rahmen der Gewährleistung ablehnen, wenn er völlig unwirtschaftlich ist. Beispielsweise wäre bei einem 50-Euro-Gerät eine Reparatur für 150 Euro unwirtschaftlich. Der Kunde müsste in diesem Fall ein kostenloses Ersatzgerät akzeptieren. Will der Kunde aber trotzdem unbedingt, dass das Produkt repariert wird, müsste er dies selbst bezahlen.

Wie lange hat man Anspruch auf Gewährleistung?

Grundsätzlich hat der Kunde innerhalb der ersten 24 Monate nach der Übergabe (nicht: Bezahlung) der Ware Gewährleistungsansprüche. Bei Käufen ab dem 31. Juli 2026 gibt es eine Neuregelung: Wurde die Ware aufgrund einer Reklamation innerhalb der ersten 24 Monate repariert (also nicht gegen ein neues Gerät ausgetauscht), verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre. 

Tritt der Defekt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auf, hat der Kunde in der Regel keine Gewährleistungsansprüche mehr. Bei bestimmten Produkten besteht dann aber ein Recht auf Reparatur. Eine solche Reparatur muss man jedoch selbst bezahlen.

Fakten & Hintergründe

Was bedeutet Recht auf Reparatur?

Seit dem 31. Juli 2026 haben Verbraucher einen Rechtsanspruch darauf, dass bestimmte Produkte auch viele Jahre nach dem Kauf repariert werden. Dies geht auf die EU-Richtlinie 2024/1799 zurück und ist im Paragrafen 479b BGB auch im deutschen Recht gesetzlich verankert. Sinn dieser Neuregelung ist es, die Nutzungsdauer von technischen Geräten zu verlängern und Neuanschaffungen möglichst hinauszuzögern. Der Hersteller darf die Reparatur eines solchen Altgeräts nicht ablehnen, weil sie für ihn unwirtschaftlich ist oder weil jemand anderes vorher erfolglos eine Reparatur versucht hat. 

Ansprechpartner für den Kunden ist der Hersteller des Geräts, also das Unternehmen, das das Produkt produziert hat. Sitzt der Hersteller im Ausland, ist der sogenannte Bevollmächtigte des Herstellers oder der Importeur der zuständige Ansprechpartner. Wer das ist, steht auf der Website des Herstellers.

Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet, die Reparatur beim Hersteller durchführen zu lassen, sondern er darf das Gerät auch woanders reparieren lassen, beispielsweise in der Werkstatt um die Ecke oder in einem Repaircafé. Der Hersteller ist nämlich außerdem gesetzlich verpflichtet, gängige Ersatzteile, Werkzeuge und Reparaturunterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine solche Reparatur auch von Dritten durchgeführt werden kann.

Spielt es eine Rolle, wer den Mangel verursacht hat?

Im ersten Jahr nach der Übergabe (nicht Bezahlung) der Ware geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat. Im Streitfall muss also der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe der Ware an den Kunden entstanden ist, das ist die sogenannte Beweislastumkehr. In den meisten Fällen kann der Händler das nicht, muss die Reklamation also annehmen. Diese Beweislastumkehr gilt für die ersten zwölf Monate nach Erhalt der Ware, auch dann, wenn das Produkt während der Gewährleistungsfrist repariert wurde.

Nach dem Ende der Beweislastumkehr bis zum Ende der gesamten Gewährleistungsfrist (zwei beziehungsweise drei Jahre) dagegen ist es umgekehrt. Dann muss im Streitfall der Kunde beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware bestanden hat. Kann er dies belegen, muss der Verkäufer die Reklamation akzeptieren. Kann er es nicht, bleibt der Kunde auf seinem Schaden sitzen. Erfahrungsgemäß akzeptieren die Händler Reklamationen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen aber häufig ohne Diskussion über die Verursacher-Frage.  

Will der Kunde dagegen sein Recht auf Reparatur wahrnehmen, spielt es keine Rolle, wer den Schaden verursacht hat.

Wie viele Reparaturversuche muss ich zulassen?

 Der Kunde muss grundsätzlich keine endlosen Reparaturversuche akzeptieren. Fand die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung statt, muss man in den meisten Fällen zwei Reparaturversuche dulden. Danach hat der Kunde folgende Möglichkeiten:

  1. Der Kunde akzeptiert ein Ersatzprodukt, bekommt also ein neues Gerät. Jetzt neu: Auf Wunsch des Kunden darf der Händler statt eines fabrikneuen Geräts auch Refurbished-Ware liefern.
  2. Der Kunde tritt vom Kaufvertrag zurück. Das bedeutet: Er gibt die defekte Ware zurück und bekommt sein Geld erstattet.
  3. Der Kunde akzeptiert das defekte Produkt und bekommt dafür einen Teil des Kaufpreises erstattet (sogenannte Minderung).

Macht der Kunde dagegen sein Recht auf Reparatur geltend, hat er schon nach dem ersten erfolglosen Reparaturversuch folgende Möglichkeiten:

  1. Der Kunde akzeptiert einen weiteren Reparaturversuch des Herstellers.
  2. Der Kunde akzeptiert die missglückte Reparatur und bekommt im Gegenzug sämtliche oder einen Teil der Reparaturkosten erstattet.
  3. Der Kunde lässt das (weiterhin) defekte Gerät woanders erneut reparieren. Dann muss der Hersteller diese Reparaturkosten erstatten.

Was gilt, wenn man ein Produkt nicht reparieren kann?

Auch hier muss man wieder zwischen Gewährleistung und dem Recht auf Reparatur unterscheiden. Im Rahmen der Gewährleistung hat der Kunde dann Anspruch auf ein neues Gerät. Auf Wunsch des Kunden darf das Ersatzgerät auch refurbished sein. Ist das neue Gerät auch nicht in Ordnung, kann der Kunde wählen, ob er das defekte Produkt gegen einen reduzierten Kaufpreis behält (Minderung) oder ob er vom Kaufvertrag zurücktritt und sein Geld erstattet bekommt.

Will der Kunde dagegen sein Recht auf Reparatur wahrnehmen, hängt es vom Einzelfall ab. Natürlich gibt es Defekte, bei denen eine Reparatur tatsächlich aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist, und dann muss der Hersteller auch nicht reparieren. Allerdings sind die Hersteller immer stärker in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass technische Geräte auch tatsächlich reparaturfähig sind. Bei Produkten, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft wurden und bei denen bestimmte Reparaturen üblicherweise möglich sind, ist die Nicht-Reparierbarkeit unter Umständen sogar ein Mangel. Das gilt auch dann, wenn das Gerät einwandfrei funktioniert. 

Ein typisches Beispiel wären fest verbaute Akkus oder Displays, die nicht problemlos ausgetauscht werden können, obwohl ein solcher Austausch bei vergleichbaren Geräten auf dem Markt üblicherweise möglich ist. In solchen Fällen könnte der Kunde also das funktionierende Gerät reklamieren und hätte dabei dieselben Rechte, als ob das Produkt defekt wäre. 

Wer muss entstehende Kosten tragen, der Anbieter oder der Kunde?

Handelt es sich um eine Reklamation innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, muss der Händler alle damit verbundenen Kosten wie beispielsweise Transportkosten, Porto für den Versand, Material, Arbeitszeit des Mechanikers und Ähnliches übernehmen. Für den Kunden entstehen also keine Kosten. Bei besonders sperrigen Gegenständen, beispielsweise Waschmaschinen, kann der Kunde verlangen, dass eventuelle Reparaturversuche vor Ort vorgenommen werden.  

Reparaturen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, muss der Kunde dagegen selbst bezahlen. Bei Produkten, für die das neue Recht auf Reparatur gilt, müssen die Kosten jedoch angemessen sein, damit Kunden nicht durch völlig überhöhte Preise von der Instandsetzung abgehalten werden. Damit man die ungefähren Kosten vorab abschätzen kann, müssen die Hersteller außerdem die Preise für typische Reparaturen veröffentlichen, üblicherweise auf der Website.

Für welche Geräte gilt das Recht auf Reparatur?

Das Recht auf Reparatur gilt nur für bestimmte Produktgruppen. Derzeit besteht ein Recht auf Reparatur unter anderem bei folgenden Produkten:

  • Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülern, Kühlgeräten,
  • Staubsaugern, Saugrobotern,
  • Monitoren und Displays (einschließlich Fernsehern),
  • Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Tablets,
  • Servern und Datenspeichern sowie
  • Schweißgeräten.

Eine Liste findet sich in Anhang 2 der entsprechenden EU-Richtlinie. 

Es ist damit zu rechnen, dass zukünftig noch weitere Produktgruppen in diese Liste aufgenommen werden.

Gut zu wissen: Nicht für alle hier aufgelisteten Geräte sind die Hersteller derzeit auch verpflichtet, Ersatzteile vorzuhalten, und damit dürfte das Recht auf Reparatur in manchen Fällen aus technischen Gründen nicht mehr umsetzbar sein. Es ist aber davon auszugehen, dass die Hersteller zukünftig bei immer mehr Produkten nicht nur Reparaturen durchführen, sondern auch Ersatzteile bereitstellen müssen.

Ab welchem Kaufdatum hat man ein Recht auf Reparatur?

Grundsätzlich gilt das Recht auf Reparatur mindestens für alle Produkte der oben aufgelisteten Produktgruppen, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft wurden. In vielen Fällen besteht das Recht auf Reparatur aber auch schon für ältere Produkte. Das gilt immer dann, wenn die Hersteller bereits vor diesem Stichtag gesetzlich verpflichtet waren, Ersatzteile vorzuhalten. 

Dazu ein Beispiel: Bei Waschmaschinen wurde die Ersatzteil-Pflicht bereits zum 1. März 2021 eingeführt. Ein Kunde kauft sich am 15. April 2023 eine Waschmaschine des Modells XA2. Dieses Modell wird im Mai 2024 vom Markt genommen. Anschließend muss der Hersteller zehn Jahre lang, also bis Mai 2034, Ersatzteile für das Modell XA2 vorhalten. Im April 2029, also sechs Jahre nach dem Kauf, geht die Waschmaschine kaputt. Weil die Ersatzteilverpflichtung bei Waschmaschinen schon seit 2021 gilt, hat der Kunde bei Modell XA2 ein Recht auf Reparatur, obwohl er diese Waschmaschine lange vor dem Stichtag 31. Juli 2026 gekauft hat. 

Wie lange hat man ein Recht auf Reparatur?

Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort, sondern dies hängt vom Produkt ab. In den meisten Fällen beträgt die Frist entweder sieben oder zehn Jahre. Maßgeblich ist hier aber nicht das Kaufdatum, sondern das Datum, an dem das betreffende Gerätemodell letztmalig auf den Markt gebracht wurde. Bei einem Wäschetrockner beispielsweise beträgt die Frist zehn Jahre. War das Gerät also letztmalig im Januar 2026 im Handel erhältlich, läuft das Recht auf Reparatur bis zum Januar 2036. 

KI und Kreislaufwirtschaft

Unternehmen in Deutschland nutzen künstliche Intelligenz (KI) für verschiedene Zwecke – Ressourceneffizienz und kreislauforientierte Maßnahmen zählen für die meisten Betriebe bislang nicht dazu. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft zeigt: Nur rund jedes elfte Unternehmen, das bereits KI nutzt, setzt die Technologie ein, um seine Produkte kreislauffähiger zu machen. Dabei kann laut den Autorinnen der Studie KI in allen Produktphasen eine große Hilfe sein und die rechtskonforme Nachhaltigkeitsberichterstattung erleichtern – etwa indem sie Daten aus nicht standardisierten Dokumenten wie Stücklisten, Sicherheitsdatenblättern oder Reparatur- und Serviceberichten schneller extrahiert, abgleicht, vereinheitlicht und auf Auffälligkeiten prüft.

Silke Becker

Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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