Endet ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig, zahlt die Firma in vielen Fällen eine Abfindung. Je nach Betriebszugehörigkeit fällt sie mal höher, mal niedriger aus. Sozialversicherungsbeiträge müssen zwar nicht auf eine Abfindung gezahlt werden, aber der Fiskus will sein Stück vom Kuchen. Dann schlägt die Steuer voll zu. Doch es gibt Wege, die Steuerlast zu reduzieren! Egbert Dahley, Vizepräsident des Steuerberater-Verbands Köln, erklärt die Details und die Tricks.
Fünftelregelung: Man tut so, als würde die Abfindung über fünf Jahre versteuert
Seit 2006 müssen Abfindungen voll versteuert werden. Das Problem: Durch die meist beträchtliche Einmalzahlung zuzüglich zum normalen Einkommen steigt aufgrund der Steuerprogression auch die Steuerlast. „Wenn der Normalverdienst zum Beispiel mit 30 Prozent versteuert wird, liege ich bei einer zusätzlichen Abfindung sehr schnell bei dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent“, erklärt Steuerberater Dahley. Durch die so genannte Fünftelregelung wird der Abzug jedoch abgemildert. Die Steuern müssen zwar auch in diesem Fall im ersten Jahr gezahlt werden – es wird dabei jedoch so getan, als würde die Abfindung über fünf Jahre hinweg versteuert.
Ein Beispiel: Abfindungen nach der Fünftelreglung versteuern
Musste ein Alleinstehender bisher auf sein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 30.000 Euro einen durchschnittlichen Steuersatz von 17,3 Prozent zahlen, würde er bei einer Abfindungszahlung nach sehr langer Betriebszugehörigkeit von noch einmal 30.000 Euro plötzlich auf einen durchschnittlichen Steuersatz von 27,1 Prozent hochgestuft. Dies ergäbe alleine bei der Einkommensteuer eine zusätzliche Zahllast von 11.070 Euro!
Mit der Fünftelregelung wird die Besteuerung wie folgt gemildert: Die Abfindung wird durch fünf geteilt, es werden also auf die 30.000 Euro normales steuerpflichtiges Einkommen nur 6.000 Euro Abfindung zugeschlagen. Die auf diese 6.000 Euro entfallende zusätzliche Einkommensteuer beträgt 1.902 Euro. Um die kompletten 30.000 Euro Abfindung zu besteuern, werden nun diese 1.902 Euro mit 5 multipliziert, somit ergibt sich eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung in Höhe von 9.510 Euro. Durch die Abmilderungsregelung spart man also immerhin 1.560 Euro Steuern.
„Die Härten der Steuerprogression werden so umschifft“, sagt ExperteDahley. Wer jedoch wegen eines sehr hohen Einkommens ohnehin beim Spitzensteuersatz von 42 Prozent liege, könne von der Fünftelregelung nicht profitieren.
Weiter Möglichkeit zu sparen: Der Arbeitgeber verschiebt die Auszahlung
Besonders vorteilhaft kann sich die Fünftelregelung auswirken, wenn man sich – was durchaus möglich ist – die Abfindung erst im folgenden Jahr auszahlen lässt. „Dann gelten andere Spielregeln, also der Steuersatz des neuen Jahres und nicht der des alten Jahres“, so Dahley.
Wer im neuen Jahr also einen geringeren Verdienst hat als bisher und damit einen geringeren Steuersatz, muss auch auf die Abfindung entsprechend weniger Steuern zahlen. Generell ist es also ratsam, bei der Verhandlung um eine Abfindung auch über deren Zahlungstermin nachzudenken. Zu beachten ist jedoch, dass die Fünftelregelung nur gewährt wird, wenn die „Zusammenballung“ von Einkommen und Abfindung zu einer unangemessen hohen Steuerbelastung führt.
Wer sich die Abfindung also erst im folgenden Jahr auszahlen lässt, dann aber kein oder nur ein geringes weiteres Einkommen erzielt, profitiert nicht von den Vorzügen der Fünftelregelung! „Es kann sein, dass die Fünftelregelung nicht gewährt wird, weil keine besondere Härte vorliegt“, sagt Dahley. Die Abfindung werde dann normal versteuert. Dazu könne es auch kommen, wenn die Abfindung in mehreren Raten ausgezahlt wird. Eine auf zwei Jahre verteilte Splittung in einen geringen und einen größeren Teil schließe eine Fünftelregelung für den größeren Teil der Abfindung jedoch nicht aus.
Das kann der Arbeitnehmer tun: Seine Rente aufbessern
Für Arbeitnehmer ab 50 Jahren gibt es die Möglichkeit, ihre Rente aufzubessern, indem sie die Abfindung oder auch nur einen Teil davon auf das persönliche Konto der gesetzlichen Rentenversicherung überweisen lassen. Dieser Betrag wird dann erst gar nicht versteuert!
Dies ist vor allem auch eine Überlegung wert, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich keinen neuen Job mehr bekommt und er eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen möchte. Mit den Zahlungen aus der Abfindung ist es möglich, später trotz des vorzeitigen Ruhestands ungekürzte Rentenbezüge zu erhalten. „Die Höhe des einzuzahlenden Beitrags kann man sich vom Rentenversicherungsträger bestätigen lassen“, so Dahley, „und diese mitgeteilte Summe kann der Arbeitgeber aus der Abfindung sofort brutto für netto auf das Rentenkonto des Arbeitnehmers überweisen.“
Laut Rentenversicherung wirken sich solche Zusatzbeiträge natürlich auch dann rentensteigernd aus, wenn die Rente am Ende doch nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird. Eine Rückerstattung des eingezahlten Betrags ist allerdings nicht möglich.
Ein weiterer Trick: Abfindung in eine vermietete Immobilie investieren
Lukrativ kann es laut Dahley auch sein, die Abfindung in eine vermietete Immobilie zu investieren. Anders als bei selbstgenutzten Gebäuden könnten in diesem Fall sowohl die Kosten für Material als auch für den Arbeitslohn steuerlich als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Wer also sein Vermietungsobjekt wertsteigernd instand setzen möchte, kann seine Abfindung sinnvoll zum Einsatz bringen – und schlägt so zwei Fliegen mit einer Klappe.
Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.
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