Wenn die Tage kürzer werden und die dunkle Jahreszeit beginnt, steigen in der Regel auch die Einbruchzahlen. Da ist es immerhin ein Trost, dass die Hausratversicherung in der Regel für Schäden durch Einbruchdiebstahl aufkommt. Zum Hausrat gehört alles, was sich in Haus oder Wohnung befindet, also etwa die Möbel, Kleidung, Geschirr und Besteck, Schmuck, dekorative Einrichtungsgegenstände wie auch natürlich Elektrogeräte.
Dabei übernimmt die Hausratversicherung nicht nur Schäden, die unmittelbar in der eigenen Wohnung entstehen, sondern auch solche in der Garage, in Kellerräumen oder sogar in der im Urlaub gemieteten Ferienwohnung. „Der Einbruchdiebstahl und damit der Versicherungsschutz besteht klar nachweisbar dann, wenn die Diebe mit Gewalt eingedrungen sind“, erklärt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Wenn also etwa Fenster oder Türen aufgehebelt wurden. Auch wenn ein Dietrich benutzt wurde oder wenn dem Einbruchsopfer zuvor der Haustürschlüssel gestohlen und dann zum Einbruch genutzt wurde, fällt das unter Einbruchdiebstahl.
Keine Zahlung von der Versicherung bei Fahrlässigkeit oder Trickbetrügern
Konnte der Haustürschlüssel aber etwa zuvor durch Fahrlässigkeit entwendet werden oder hat womöglich die Terrassentür offen gestanden, muss die Versicherung meist nicht oder nicht in vollem Umfang zahlen. „Wenn sich Betrüger durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Zutritt zur Wohnung verschaffen, gilt das ebenfalls nicht als Einbruchdiebstahl“, erklärt Weidenbach – mit der Folge, dass die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen muss.
Solche Betrüger geben sich beispielsweise als Hilfsbedürftige, Handwerker oder sogar als Amtspersonen aus, um in die Wohnung zu gelangen. Schwierigkeiten mit dem Versicherungsschutz kann es außerdem bei elektronischen Türschlössern geben, da typischerweise keine Einbruchsspuren hinterlassen werden, wenn zunächst der Code ausgespäht und dann von den Einbrechern eingegeben wurde: „Wer eine solche Schließanlage hat, sollte daher bereits im Voraus mit der Hausratversicherung klären, ob Versicherungsschutz besteht“, sagt die Expertin.
Auch wenn temporär ein Baugerüst am Haus angebracht wird, sollte dies der Hausratversicherung mitgeteilt werden, da sich dadurch die Einbruchsgefahr erhöht. In der Regel wird das von vielen Anbietern ohne Prämienerhöhung für zwei Monate akzeptiert. Unterbleibt diese Meldung und wird genau in dieser Zeit eingebrochen, kann das dazu führen, dass eventuelle Schäden gar nicht oder nicht vollständig beglichen werden.
Pflichten des Versicherten nach dem Einbruch
Um den Schaden bei der Versicherung geltend machen zu können, müssen die Einbruchsopfer einige Punkte beachten. So muss immer die Polizei gerufen werden, die den Einbruch aufnimmt und Spuren sichert. Sind EC- oder Kreditkarten gestohlen worden, müssen diese unverzüglich gesperrt werden, um den finanziellen Schaden zu begrenzen. „Und es muss möglichst rasch eine Liste mit den entwendeten und beschädigten Gegenständen erstellt und sowohl bei der Polizei als auch der Versicherung eingereicht werden“, erklärt Weidenbach. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, riskiert so die Leistung!
Was alles gestohlen wurde, sollte in der Stehlgutliste verzeichnet sein
In einer sogenannten Stehlgutliste wird alles, was fehlt, aufgezählt und möglichst genau beschrieben. Im Idealfall sollten sich dort Angaben beispielsweise zum Hersteller oder der Marke, zum Kaufdatum und Anschaffungspreis, aktuellem Wert und Neubeschaffungspreis finden. Gibt es besondere Kennzeichen, sollten diese dort mit aufgeführt werden, damit sich die Gegenstände – falls sie wieder auftauchen – genau identifizieren lassen. Sind noch Quittungen vorhanden, gehört das ebenfalls vermerkt. Auch das polizeiliche Aktenzeichen, unter dem die Ermittlungen laufen, muss der Versicherung mitgeteilt werden.
Zeitnah zu handeln, ist wichtig
Diese Liste müssen Polizei und Versicherung möglichst bald erhalten. Allerdings sollte sie auch vollständig sein: „Wenn erst später festgestellt wird, dass noch weitere Gegenstände gestohlen wurden und diese nachgemeldet werden, kann das zu Problemen mit der Versicherung führen“, berichtet Weidenbach. Da es aber auf die Schnelle oft schwer ist, zu rekonstruieren, was alles fehlt, empfiehlt die Expertin, bereits im Vorfeld tätig zu werden und regelmäßig – ein- bis zweimal jährlich – die Inhalte von Regalen und Schränken zu fotografieren. So kann man später leichter nachvollziehen, was wo gestanden hat.
Wer wertvolle Gegenstände wie Gemälde, Kunstobjekte, Schmuck und dergleichen mehr besitzt, sollte diese zudem immer separat fotografieren, ebenso wie die dazugehörigen Expertisen und Rechnungen, die im Lauf der Zeit oft so verbleichen, dass sie nicht mehr lesbar sind. Ratsam ist, für sie eine stets aktuelle eigene Wertgegenständeliste zur Hand zu haben. Zusätzlich sollte geklärt werden, ob solch wertvoller Besitz überhaupt unter die Hausratversicherung fällt: „Für teure Wertgegenstände muss unter Umständen eine eigene Versicherung abgeschlossen werden“, sagt die Expertin. All diese Unterlagen sollten an einem (feuer-)sicheren Ort außerhalb des Hauses – etwa in einem Bankschließfach – aufbewahrt werden.
Welche Kosten die Versicherung übernimmt
Für die gestohlenen Gegenstände übernimmt die Versicherung die Kosten in Höhe des Wiederbeschaffungswerts „in gleicher Art und Güte“, so Weidenbach. Das bedeutet: Wenn etwa ein Laptop mitgenommen wurde, bekomme man das Geld, was ein ähnlich leistungsfähiges Gerät aktuell kosten würde – auch wenn man für den damaligen Kaufpreis heutzutage womöglich ein deutlich besseres Modell erhalten könnte. Ebenso werden die Kosten für Reparaturen an beschädigten Einrichtungsgegenständen oder an der aufgebrochenen Tür beziehungsweise gewaltsam geöffneten Fenstern übernommen. Wurden Gegenstände durch den Einbruch zwar beschädigt, sind aber trotzdem noch zu gebrauchen, gibt es einen Ausgleich für die Wertminderung.
Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
Alle Beiträge der Autorin