Bochum. Der Stundenlohn ist oft niedrig – aber nur auf den ersten Blick: Weil vom Entgelt für einen Minijob keine Steuern und auf Antrag auch keine Sozialabgaben abgezogen werden, ergibt sich unter dem Strich ein attraktives Zubrot. Zum Beispiel für Teilzeitkräfte.

So sehen es jedenfalls rund 3,2 Millionen Menschen, die einen Nebenverdienst über eine „geringfügige Beschäftigung“ einstreichen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten.

Erstens der kurzfristige Einsatz, etwa als Aushilfe im Weihnachtsgeschäft. „Da darf man insgesamt nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr arbeiten und dabei insgesamt maximal 6.240 Euro verdienen“, sagt Christiane Krüger von der Minijob-Zentrale.

Zweitens der klassische   regelmäßige Minijob. Hier darf man im Jahresdurchschnitt keinen Cent mehr als 520 Euro pro Monat verdienen – ansonsten wird die Nebentätigkeit abgabenpflichtig. Also Achtung, wenn der Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlt: „Sonderzahlungen werden umgerechnet, erhöhen also das monatliche Einkommen“, warnt Krüger.

Ebenfalls wichtig: „Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte dürfen neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis nur einen einzigen Mini-Job haben – auch wenn der weniger als 520 Euro bringt.“ Und der hauptsächliche Arbeitgeber muss vorab gefragt werden.

In die Rentenversicherung kann man einzahlen – man muss aber nicht

Über einen Punkt muss man sich anfangs Gedanken machen – die Rentenversicherung. Tut man nichts, zahlt man in die Rentenkasse ein, wenn auch nur 3,6 Prozent vom Entgelt. „Auf Antrag kann sich der Minijobber aber zu Beginn der Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen“, erklärt Krüger. Dazu genügt ein formloses Schreiben an den Arbeitgeber. Sinnvoll kann die Einzahlung in die Rentenversicherung für Minijobber sein, die keinen anderen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben: Jeder Beitragsmonat gilt als vollwertige Versicherungszeit, das bringt diverse Vorteile mit sich.

„Grundsätzlich ist ein Minijob ein ganz normales Arbeitsverhältnis mit den üblichen Rechten und Pflichten“, so Krüger. Als Untergrenze gilt also der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde. Man hat Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und genießt Kündigungsschutz.

Zudem müssen geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer genauso behandelt werden wie andere Beschäftigte: Zahlt die Firma beispielsweise Weihnachtsgeld, steht diese Sonderzahlung auch dem Minijobber zu. Weitere Informationen enthält eine offizielle Broschüre, über minijob-zentrale.de geht’s zum Download.