Das mit dem Kindergeld ist an sich recht einfach – und könnte künftig sogar noch einfacher werden: „Nach der Geburt sollen Eltern automatisch einen Kindergeldbescheid erhalten“, heißt es im schwarz-roten Koalitionsvertrag. Prima Idee!
Tricky wird es die Sache aber, wenn der Nachwuchs volljährig wird: Ab dem 18. Geburtstag gibt es das Kindergeld – aktuell 255 Euro je Kind und Monat – nur noch unter verschärften Bedingungen. aktiv hat sich bei der Bundesagentur für Arbeit schlaugemacht.
Wenn Kinder laut Gesetz erwachsen werden, gehen sie in aller Regel noch zur Schule, sie absolvieren eine Ausbildung oder sie fangen gerade mit dem Studium an. Nennenswertes Einkommen haben sie also meistens nicht. Daher sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder weiterhin zu unterstützen – zumindest bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Im Gegenzug erhalten die Eltern Kindergeld, eventuell sogar bis zum 25. Geburtstag des Kindes.
Unser Sozialstaat hilft mit dem Kindergeld auch noch auf dem Weg zu einem zweiten Abschluss
Wann genau man nun einen Anspruch hat, das erklärt Susanne Schnieber von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Kindergeld fließt demnach, solange der Nachwuchs noch zur Schule geht, eine erste Ausbildung macht oder erstmalig studiert. Dabei spielt keine Rolle, ob und wie viel das Kind nebenbei jobbt.
Gut zu wissen: Der Sozialstaat hilft nicht nur während der allerersten Ausbildung, sondern sogar auch noch bei einer zweiten! Machen Sohn oder Tochter also noch eine zweite Ausbildung, haben sie sich für ein zweites Studium entschieden oder drücken sie erneut die Schulbank, um einen höheren Abschluss zu erreichen, wird weiterhin Kindergeld gezahlt. Der Nachwuchs darf dann allerdings höchstens 20 Wochenstunden nebenher arbeiten, auch ein Minijob ist unschädlich. Die beiden Ausbildungen müssen inhaltlich nichts miteinander zu tun haben. Es ist also kein Problem, wenn sich ein junger Bäcker nach dem Abschluss umorientiert und eine neue Ausbildung zum Mechatroniker beginnt.
Das Kindergeld fließt auch während eines Freiwilligenjahres – und während notwendiger Pausen
Zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn oder Studienstart liegen normalerweise einige Monate Pause. In dieser Übergangszeit wird das Kindergeld weiter überwiesen, wenn sie nicht länger als vier Monate dauert. Ansonsten sollten Eltern mit der zuständigen Familienkasse Kontakt aufnehmen, so der Rat der Expertin, und die persönlichen Gründe erklären: Eventuell kann es dann auch während einer noch längeren Pause Kindergeld geben.
Machen Sohn oder Tochter ein freiwilliges Praktikum, schadet das nicht, wenn das Praktikum einen Zusammenhang zum angestrebten Beruf hat. Auch während eines freiwilligen Jahres, etwa während des Bundesfreiwilligendiensts, wird weiter Kindergeld überwiesen.
Ist Junior mit 21 noch immer ohne Job oder Ausbildungsplatz, hat man keinen Anspruch mehr auf Kindergeld
Ist der Nachwuchs arbeitslos gemeldet oder hat er keinen Ausbildungsplatz gefunden, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Voraussetzung: Das Kind ist aktiv auf der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz! „Als sicherer Nachweis dafür gilt die Suchend-Meldung bei der Arbeitsagentur“, sagt Schnieber. Sind Sohn oder Tochter aber schon 21 Jahre alt und noch immer ohne Job oder Lehrstelle, dann gibt es kein Kindergeld mehr.
Wie üblich wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt der Nachwuchs lebt. Ist Junior bereits ausgezogen, steht die Sozialleistung demjenigen Elternteil zu, der dem Kind einen höheren Betrag als Unterhalt überweist.
25 Jahre alt? Dann gibt es kein Kindergeld mehr – auch nicht für Studierende.
Es ist übrigens gut möglich, dass der Kindergeldanspruch zwischendurch mal erlischt, zum Beispiel, weil ein Wunschstudienplatz nicht sofort verfügbar ist und das Kind während der Wartezeit in Vollzeit arbeitet. Dann kann das Kindergeld aber mit Beginn des Studiums erneut beantragt werden.
Mit 25 Jahren ist in der Regel endgültig Schluss mit dem Kindergeld. Mit einer Ausnahme: wenn das Kind eine Behinderung hat und daher nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Solche Ansprüche werden laut Schnieber individuell geprüft, da es unter anderem auf den Pflegegrad, die Art der Einschränkung und einiges mehr ankommt. Wird der Antrag bewilligt, gibt es weiterhin den regulären Satz.
Im Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit werden weitere Fragen zum Thema „Kindergeld ab 18“ beantwortet. Und man kann dort das Kindergeld für große Kinder direkt online beantragen.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag? Wählen kann man da nicht!
Die allermeisten Eltern freuen sich einfach über das staatliche Kindergeld: 255 Euro gibt es da derzeit pro Kind und Monat, 2026 werden es dann 259 Euro sein. Die eher wenigen Eltern, die sehr gut verdienen, freuen sich aber nachträglich noch etwas mehr – nämlich über die Wirkung der Kinderfreibeträge, die ihre Steuern deutlich senken.
Das liegt daran, dass Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag einen doppelten Zweck erfüllen. Zum einen sollen sie dafür sorgen, dass das steuerliche Existenzminimum eines Kindes tatsächlich nicht besteuert wird. Dieser Freibetrag pro Kind steht daher erstmal allen zu, ganz unabhängig vom Einkommen: 9.600 Euro pro Kind und Jahr können derzeit steuerlich berücksichtigt werden, 2026 dann 9.756 Euro. Zum anderen aber soll das Kindergeld zusätzlich auch eine Sozialleistung sein, die daher nur bei den weniger gut verdienenden Eltern stärker zu Buche schlägt als der Kinderfreibetrag.
Hört sich kompliziert an. Und ist auch in der Abwicklung tricky! Zunächst bekommen nämlich alle Eltern jeden Monat das Kindergeld aufs Konto. Erst nach Abgabe der Steuererklärung wird dann von Amts wegen eine sogenannte Günstigerprüfung für das zurückliegende Steuerjahr gemacht. Dabei wird die Einkommensteuer sowohl vor wie auch nach Abzug der jeweiligen Kinderfreibeträge ermittelt. Ist dann die durch die Freibeträge mögliche Steuerersparnis niedriger als der Kindergeldanspruch, kann man das gezahlte Kindergeld einfach behalten. Das gilt für die allermeisten Eltern.
Bei Besserverdienern macht die Steuerersparnis aber in der Regel einen höheren Betrag aus als das schon ausgezahlte Kindergeld! Das liegt am progressiven Einkommensteuertarif unserer Sozialen Marktwirtschaft: Mit steigendem Einkommen legt der Steuersatz überproportional zu. In solchen Fällen berücksichtigt das Finanzamt also die Kinderfreibeträge – und zieht dafür das schon ausgezahlte Kindergeld wieder von der Steuererstattung ab.

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
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Thomas Hofinger schreibt über Wirtschafts-, Sozial- und Tarifpolitik – und betreut die Ratgeber rund ums Geld. Nach einer Banklehre sowie dem Studium der VWL und der Geschichte machte er sein Volontariat bei einer großen Tageszeitung. Es folgten einige Berufsjahre als Redakteur und eine lange Elternzeit. 2006 heuerte Hofinger bei Deutschlands größter Wirtschaftszeitung aktiv an. In seiner Freizeit spielt er Schach und liest, gerne auch Comics.
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