Mal eben übers Diensthandy Mails abrufen oder über die Facebook-App den eigenen Status posten – das ist nicht in jedem Unternehmen erlaubt. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS Law in Köln gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Dürfen Diensthandys und -geräte, die ein Unternehmen für die Arbeit stellt, auch privat genutzt werden?

Es kommt darauf an, ob es eine private Nutzungserlaubnis gibt. Gibt es diese nicht, so dürfen Arbeitnehmer das Handy oder Tablet eben nicht privat nutzen, sagt das Bundesarbeitsgericht. Allerdings sind die meisten Arbeitgeber eher großzügig und gestatten die Privatnutzung des Smartphones.

Wenn ich das Gerät privat nutzen darf, darf ich dann auch Apps herunterladen?

Dabei kommt es natürlich zunächst darauf an, ob der Arbeitgeber das in Hinblick auf Internetsicherheit überhaupt ermöglicht. Kann der Arbeitnehmer rein technisch gesehen Apps herunterladen, kommt es wieder darauf an, was mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Gibt es keine Vereinbarung, sollte der Arbeitnehmer nachfragen.

Es ist sinnvoll, sowohl die Frage der Zulässigkeit der privaten Nutzung als auch deren konkrete Ausgestaltung so präzise wie möglich zu regeln. Von diesen Regeln hängt dann auch ab, welche Apps geladen werden dürfen. Apps wie die von Whatsapp oder Facebook darf man nur herunterladen, wenn die private Nutzung gestattet ist. Geschäftliche Hilfsprogramme, wie zum Beispiel eine Notizen-App, dürfen auch auf rein geschäftlich genutzten Handys installiert werden.

Und wie sieht es speziell mit der Nutzung von Whatsapp auf dem Smartphone aus? Was muss man da in puncto personenbezogene Daten wissen?

Arbeitnehmer sollten Whatsapp zur privaten Nutzung nicht auf Firmenhandys laden. Denn die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten ohne spezielle Rechtsgrundlage nur, wenn Nutzer dieser freiwillig zustimmen und sie unmissverständlich informiert wurden. Genau das unterbleibt aber bei der Whatsapp-Nutzung. Denn die Software greift auf persönliche und potenziell vertrauliche Kontaktdaten im Adressbuch der Nutzer zu, ohne dass die Unternehmenskunden hierzu ihr Einverständnis gegeben haben.

Hinzu kommt: Man kann seine Daten nicht aus dem System von Whatsapp löschen. Das war im Übrigen auch schon vor der DSGVO so. Außerdem gilt diese Regelung nicht nur für Whatsapp, sondern für alle Apps, die Zugriff auf die Kontakte haben.

Kann ich schon Ärger bekommen, wenn ich eine App einfach nur heruntergeladen, aber gar nicht genutzt habe?

Auch, wer eine App nur herunterlädt, kann Probleme bekommen. Denn der Arbeitgeber muss in diesem Fall davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die App sehr wohl nutzt. Auch kann es ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitnehmer die App während der Arbeitszeit heruntergeladen hat, was im Einzelfall auch verboten sein kann.

Darf ich vom Diensthandy meine Freunde anrufen?

Nur, wenn die private Nutzung ausdrücklich vorgesehen ist. Das Landesarbeitsgericht Hessen musste in einem Fall ein Urteil fällen, in dem ein Mitarbeiter im Urlaub mehr als 100 private Gespräche über sein dienstliches Mobiltelefon geführt hat. Diese Nutzung des Diensthandys hat ihn den Job gekostet (Az.: 17 Sa 153/11). Gleiches gilt übrigens für private Mails.

Darf ich private Fotos mit dem dienstlichen Smartphone machen?

Nur, wenn die private Nutzung generell erlaubt ist. Ist sie es nicht, stellt Fotografieren eine private Nutzung des Handys da und ist nicht zulässig.

Darf der Arbeitgeber überwachen, was ich mit dem Handy oder Tablet mache?

Der Arbeitgeber darf das Diensthandy kontrollieren, wenn er die private Nutzung nicht gestattet hat. Denn was Mitarbeiter mit dem reinen Diensthandy machen, ist keineswegs ihre Sache. Hat der Arbeitgeber den privaten Gebrauch verboten, darf er auch kontrollieren, ob der Angestellte das einhält. In dem Fall ist es zulässig, Verbindungsnachweise, besuchte Internetseiten und den E-Mail-Verkehr zu überprüfen.

Dürfen Mitarbeiter ihr Diensthandy privat nutzen, sind Überprüfungen für den Arbeitgeber dagegen tabu. Wenn der Mitarbeiter nicht ausdrücklich einer Kontrolle zustimmt, muss sich der Chef an das Fernmeldegeheimnis halten.

Darf der Arbeitgeber mich über das Diensthandy orten?

Nein, das ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, ist er zivilrechtlich haftbar und macht sich sogar strafbar.

Ausnahme: Die Ortung ist zulässig, wenn sie aus objektiver Sicht erforderlich ist. Das ist beispielsweise bei Geldtransporten der Fall. Bei einem möglichen Überfall hat die Polizei die genauen Standortdaten, was zu mehr Sicherheit führt. Zulässig ist sie auch, wenn der Arbeitnehmer ihr zustimmt. Das ist häufig bei Lkw-Fahrern der Fall.
 

Rechtliche Fragen zur Corona-Warn-App:

Seit dem 16. Juni 2020 steht die Corona-Warn-App für Android- und Apple-Smartphones zur Verfügung. aktiv hat den Medienrechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS gefragt, welche arbeitsrechtlichen Regeln für den Gebrauch der App auf dem Dienst- und auf dem privaten Handy gelten.

Darf der Arbeitgeber mich dazu verpflichten, die App auf meinem Diensthandy zu installieren? 

Die Nutzung der App ist zunächst einmal freiwillig. Der Arbeitgeber hat jedoch gegenüber seinem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht. Das bedeutet: Der Chef kann seinen Beschäftigten dazu verpflichten, die App auf seinem Diensthandy zu installieren. Und darf auch verlangen, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy während der Arbeitszeit ständig bei sich führt und die App nutzt. Das gilt jedoch nur dann, wenn man direkt im Betrieb, im Homeoffice oder bei einem Termin ist. Zwar hat der Arbeitgeber ein großes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy auch außerhalb der Arbeitszeit bei sich führt, um möglichst umfassende und verlässliche Daten zu erhalten – aber Weisungen, die das Privatleben der Arbeitnehmer betreffen, sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmeregelungen kann es etwa bei Ärzten und Pflegern geben. 

Kann mein Arbeitgeber mich auffordern, die Warn-App auf meinem privaten Handy zu nutzen?

Nein. Der Arbeitnehmer kann nicht vom Arbeitgeber verpflichtet werden, die App auf seinem privaten Mobiltelefon zu benutzen. Die Inhalte auf dem privaten Handy gehen den Arbeitgeber nichts an.

Dürfte mein Chef mir denn beispielsweise den Zugang zum Betriebsgelände untersagen, wenn ich die App nicht installiert habe?

Sämtliche Maßnahmen, die einen direkten Nutzungszwang erzeugen, sind problematisch. So auch die Anordnung, das Betriebsgelände nur unter Verwendung der Corona-App zu betreten. Aus Solmeckes Sicht spricht vieles dafür, dass eine solche Anweisung rechtswidrig ist und der Arbeitnehmer sie nicht befolgen muss.