Über Abmahnungen hört man ja manches – etwa, dass man mindestens drei bekommen haben muss, um gekündigt werden zu können. Aber stimmt das überhaupt? Spätestens dann, wenn man selbst einmal eine Abmahnung kassiert, beschäftigt man sich näher mit den juristischen Details: Muss ich mir um den Job Sorgen machen? Kann ich die Abmahnung rückgängig machen? aktiv hat einen Arbeitsrechtler gefragt, wie die Gesetzeslage rund um das heikle Thema aussieht.

Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung drückt der Arbeitgeber sein Missfallen an einem bestimmten Verhalten aus, denn nicht alle Mitarbeiter halten sich immer an ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinn besteht aus drei Elementen. „Zunächst einmal muss der Arbeitgeber das beanstandete Verhalten möglichst konkret benennen“, erklärt der Offenburger Arbeitsrechtler Jürgen Markowski. „Dann beinhaltet die Abmahnung die Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und beschreibt das gewünschte Verhalten, und drittens wird als Konsequenz mit Kündigung gedroht, falls der Arbeitnehmer das unerwünschte Verhalten wiederholt.“ Fehlt zum Beispiel die Androhung der Kündigung, dann handelt es sich gar nicht um eine Abmahnung! Sondern nur um eine schwächere Form der Zurechtweisung, die dann „Rüge“ oder „Ermahnung“ genannt wird.

Wofür kann man eine Abmahnung bekommen?

„Es muss sich um eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten handeln“, so Markowski. Hier einige Beispiele: Eine Abmahnung riskiert zum Beispiel, wer immer wieder zu spät kommt, eine schlechte Arbeitsleistung bringt, zu viele Fehler macht oder die Sicherheitsvorschriften nicht einhält. Auch die Missachtung betrieblicher Anweisungen kann ein Grund sein: Beispielsweise, wenn jemand am Arbeitsplatz ständig privat telefoniert, obwohl das Unternehmen dies nicht erlaubt.

Muss eine bestimmte Form eingehalten werden?

Eine Abmahnung ist formlos gültig. Und sie kann sogar mündlich erteilt werden. Ebenso muss die Kündigung nicht wörtlich angedroht werden. Es muss aber deutlich werden, dass im Wiederholungsfall der Arbeitsplatz gefährdet ist. Der allgemeine Hinweis auf „rechtliche Konsequenzen“ wäre aber zu schwammig, damit könnte ja auch eine Versetzung gemeint sein. Üblicherweise wird schriftlich abgemahnt. Denn dann kann man auch später noch schwarz auf weiß nachweisen, was der Anlass der Zurechtweisung war. 

Wer kann eine Abmahnung aussprechen?

Das kann jeder Kollege machen, der dem betreffenden Mitarbeiter weisungsberechtig ist! Auch schon eine salopp formulierte Zurechtweisung des Meisters – „Wenn du das noch mal machst, fliegst du raus!“ – kann eine wirksame Abmahnung darstellen: wenn schon vorher das Fehlverhalten kritisiert und man aufgefordert wurde, sich vertragsgemäß zu verhalten. Der Abmahnende muss also nicht aus der Führungsetage stammen.

Welche Folgen kann eine Abmahnung haben, und wann droht die Kündigung?

Eine Abmahnung wird immer in die Personalakte aufgenommen. Sie kann so ein Hindernis für die weitere berufliche Entwicklung darstellen. Und – noch wichtiger – sie ist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. „Auch eine einzige Abmahnung kann schon zur Kündigung führen“, betont Markowski. Allerdings nicht unmittelbar, weil sich der Mitarbeiter zunächst wieder des gleichen Vergehens schuldig gemacht haben muss. Allerdings gelte auch: „Begeht ein Angestellter immer wieder neue, andere Regelverstöße, kann er auch nach mehreren Abmahnungen nicht gekündigt werden.“

Können Arbeitnehmer sich dagegen wehren?

Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Arbeitnehmer sie akzeptieren. Ist er hingegen der Meinung, die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt, kann er entweder einen Beseitigungsanspruch gerichtlich geltend machen oder eine Gegendarstellung in die Personalakte mit aufnehmen lassen. Oft raten Juristen von einer Klage gegen den Arbeitgeber ab: Weil diese das Arbeitsverhältnis weiter belasten würde. „Die Rechtmäßigkeit der Abmahnung würde in einem späteren Kündigungsprozess, sofern es dazu kommen sollte, ohnehin überprüft werden“, schildert Jurist Markowski. Die Beweislast liegt dann übrigens beim Arbeitgeber.Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Beseitigung der Abmahnung dann, wenn die Beanstandung zu ungenau ist, falsche Behauptungen enthält oder das Verhalten des Arbeitnehmers nicht richtig bewertet. Und auch, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ein Beispiel: Jemand, der sonst immer pünktlich ist, kommt ausnahmsweise mal wenige Minuten zu spät und kassiert dafür gleich die Abmahnung. Sinnvoll kann es sein, eine Gegendarstellung zu Protokoll zu geben, wenn der Arbeitnehmer eine andere Sicht auf die Vorfälle hat. Diese würde dann ebenfalls in der Personalakte hinterlegt werden. Immer ratsam ist es zudem, selbst eine Notiz über die Vorfälle anzulegen! Damit man auch später noch präsent hat, was sich zugetragen hat, falls es zum Streitfall kommt.

Muss sich der Arbeitnehmer zur Abmahnung äußern?

Das darf er natürlich, er ist laut Gesetz aber nicht dazu gezwungen. In manchen Tarifverträgen ist allerdings festgelegt, dass der Arbeitnehmer zur Sache gehört werden muss. Markowski: „Gibt es ein solche Vereinbarung, dann wäre eine Abmahnung bei Missachtung dieser Pflicht ungültig.“

Sind Fristen zu beachten?

Wer abgemahnt worden ist, kann in Ruhe abwägen, wie er darauf reagieren will. Eine Frist kann hier nicht ablaufen, „da eine unberechtigte Abmahnung die Persönlichkeitsrechte des Angestellten immer wieder aufs Neue verletzt, solange sie in der Akte steht“, erläutert Markowski. Auch der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden, wenn er eine Abmahnung aussprechen will. Lässt er sich allerdings zu viel Zeit, könnte er das Recht darauf verlieren, weil der Arbeitnehmer dann darauf vertrauen durfte, keine Abmahnung mehr für sein Fehlverhalten zu bekommen.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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