Der Autoanhänger, die Schlagbohrmaschine oder einfach nur das Laminiergerät aus der Firma – viele Unternehmen sind großzügig und verleihen Firmeneigentum an Mitarbeiter. Was man dabei beachten sollte, erläutert Franz-Josef Rose, Leiter Recht bei Hessenmetall.
Muss man fragen, wenn man sich Firmeneigentum ausleiht?
Unbedingt. Egal, ob es sich um teures Werkzeug oder „nur“ um ein Paket Druckerpapier handelt: Alle diese Dinge gehören dem Unternehmen. Folglich muss man vorher fragen, bevor man sich irgendetwas von seinem Arbeitsplatz ausleiht. Tut man es nicht, gilt das nämlich praktisch sofort als Diebstahl oder zumindest als Diebstahlversuch, und damit droht die Kündigung, wenn die Sache entdeckt wird.
Selbst wenn man erst auffliegt, nachdem man die geliehenen Dinge schon wieder zurückgebracht hat, muss man mit reichlich Ärger rechnen. Also: Erst den Chef fragen, und den jeweiligen Gegenstand nur dann wirklich ausleihen, wenn der sein Okay gegeben hat.
Was gilt bei einem Versehen, beispielsweise einem in der Tasche vergessenen Taschenrechner?
Im Nachhinein lässt es sich normalerweise kaum hieb- und stichfest beweisen, ob der jeweilige Gegenstand absichtlich oder versehentlich in der Tasche geblieben ist. Am Ende muss der Arbeitgeber es dem Beschäftigten glauben, dass es sich wirklich um ein Versehen gehandelt hat. Ob er das tut, hängt aber natürlich auch vom Wert des Gegenstands ab.
Bei geringwertigen Gütern wie beispielsweise Kugelschreibern, Schraubenziehern und Ähnlichem dürfte der Arbeitgeber in den meisten Fällen Gnade vor Recht ergehen lassen, denn so etwas kommt natürlich vor. Es ist allerdings nicht besonders glaubwürdig, wenn man es angeblich gar nicht bemerkt hat, dass man die Firma mit einem großen, teuren Werkzeugkoffer in der Hand verlassen hat.
Braucht man eine schriftliche Genehmigung?
Rein juristisch würde eine mündliche Absprache genügen, aber die lässt sich im Zweifel oft nicht beweisen. Besser ist deshalb eine kurze schriftliche Bestätigung des Vorgesetzten, dass man den betreffenden Gegenstand ausleihen darf, vor allem bei wertvollen Gegenständen. Dazu müssen keine umfangreichen Dokumente verfasst werden, sondern es genügt schon eine entsprechende E-Mail.
Darf man Firmeneigentum über Nacht mit nach Hause nehmen, weil man es am nächsten Tag für einen Auswärtseinsatz braucht?
Es kommt häufig vor, dass Beschäftigte direkt von zu Hause zu einem Kunden fahren und deshalb beispielsweise das Dienstfahrzeug oder auch Werkzeuge und Ähnliches mitnehmen möchten. Dabei kann es allerdings Probleme mit der Versicherung geben, beispielsweise wenn man einen Unfall mit dem Firmenfahrzeug hat oder das Auto in der Nacht aufgebrochen wird.
Außerdem muss der Mitarbeiter in solchen Fällen dafür sorgen, dass das Betriebseigentum genauso sorgfältig wie sein eigenes Eigentum verwahrt wird. Man dürfte ein teures Werkzeug also nicht einfach ungeschützt vor dem Haus abstellen, denn das würde man mit eigenem Werkzeug ja auch nicht machen. Vielmehr muss der Beschäftigte dafür sorgen, dass das Firmeneigentum ausreichend sicher verwahrt wird.
Deshalb sollte man auch in solchen Fällen das Fahrzeug beziehungsweise die entsprechenden Gegenstände nicht „einfach so“ mit nach Hause nehmen, sondern dies mit dem Vorgesetzten abstimmen und dabei auch eventuelle Probleme mit der Unterbringung besprechen.
Braucht man eine Quittung für die Ausleihe beziehungsweise die Rückgabe des Gegenstands?
In einigen Unternehmen wird Firmeneigentum auch bei betrieblicher Verwendung sowieso nur gegen Quittung an die Beschäftigten ausgegeben. In solchen Fällen sollte man sich auch bei privaten Ausleihen die entsprechenden Belege geben lassen. Ansonsten ist eine Quittung nicht unbedingt notwendig.
Es liegt aber im eigenen Interesse, dass man den zurückgegebenen Gegenstand nicht stillschweigend wieder an seinen Platz legt. Besser ist es, wenn man ihn dem Vorgesetzten zeigt und nötigenfalls auch vorführt, dass er noch ordnungsgemäß funktioniert. Dann gibt es keine Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und wann man den Gegenstand schon zurückgebracht hat oder nicht.
Muss man immer wieder neu um Erlaubnis fragen?
Ja, man muss den Chef bei jedem einzelnen Leihvorgang immer wieder neu fragen. Ist niemand erreichbar, der darüber entscheiden kann, sollte man den Gegenstand sicherheitshalber nicht mit nach Hause nehmen, auch wenn das Ausleihen in der Vergangenheit noch nie ein Problem war. Man hat nämlich keinerlei Anspruch darauf, dass der Vorgesetzte den Leihwunsch genehmigt, und es gibt auch keinerlei Gewohnheitsrecht oder Ähnliches. Vielmehr kann der Vorgesetzte das Entleihen jahrelang erlauben und dann plötzlich ohne jede Vorankündigung verbieten.
Es gibt auch keinen Gleichbehandlungsanspruch. Der Chef kann also dem einem Mitarbeiter das Ausleihen eines bestimmten Werkzeugs erlauben und dem anderen das Entleihen desselben Werkzeugs verbieten. Man darf also auf keinen Fall ungefragt die Schleifmaschine ausleihen, nur weil Kollege XY das ja auch schon mehrmals gemacht hat. Die Entscheidung des Vorgesetzten ist also immer einzelfallabhängig. In vielen Fällen ist dies auch nachvollziehbar, denn natürlich kann nicht jeder Mitarbeiter gleichermaßen mit sehr teuren, empfindlichen, gefährlichen oder komplizierten Geräten umgehen.
Was gilt bei einem Schaden?
Nutzt ein Arbeitnehmer das Betriebseigentum privat, haftet er selbstverständlich für alle Schäden, die er verursacht. Er muss also die Reparatur beziehungsweise den Neukauf bezahlen. Selbstverständlich sollte man den kaputten Gegenstand nicht einfach zurückstellen und hoffen, dass es niemandem auffällt, sondern einen Schaden sofort von sich aus beim Vorgesetzten melden. Ansonsten kann man großen Ärger bekommen.
Darf ich Firmeneigentum für Nebenjobs nutzen?
Nein. Zum einen kann dies leicht als verbotener Wettbewerb interpretiert werden, wenn ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht, beispielsweise wenn ein Klempner mit Werkzeug aus der Firma auf anderen Baustellen tätig wird. In solchen Fällen droht – je nach Einzelfall – eine fristlose Kündigung. Zum anderen können gegebenenfalls noch weitere Schwierigkeiten wegen Schwarzarbeit hinzukommen, die bekanntlich strafbar ist.
Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.
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