Heidelberg. Ganz klar, wer den Job wechselt, bekommt ein Arbeitszeugnis. Doch manchmal ist es schlau, auch zwischendurch mal seine Leistung bewerten zu lassen – Juristen sprechen dann vom Zwischenzeugnis. „Grundsätzlich ist ein Zwischenzeugnis sinnvoll, wenn sich das Arbeitsverhältnis grundlegend ändert, beispielsweise bei neuen Aufgaben, einem Karrieresprung oder einem Wechsel des Vorgesetzten“, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg.

Vor allem bei anstehenden Umstrukturierungen oder einem Wechsel in der Chefetage sollten Arbeitnehmer auf Nummer sicher gehen und sich ihre bisherigen Leistungen schwarz auf weiß dokumentieren lassen. „Wichtig ist, dass nicht der neue, sondern der scheidende Vorgesetzte das Zeugnis ausstellt. Denn nur er kann die Leistung des Mitarbeiters ja tatsächlich beurteilen“, rät der Jurist.

Bessere Jobchancen mit einem aktuellen Zeugnis

Auch wenn der eigene Vertrag definitiv endet, das Ende des Arbeitsverhältnisses aber noch in weiter Ferne liegt, kann ein Zwischenzeugnis sinnvoll sein. Beispielsweise während einer Elternzeitvertretung oder bei einer längeren Kündigungsfrist. „Dann kann man sich mit dem Zwischenzeugnis auf Arbeitssuche begeben und hat dadurch höhere Chancen auf dem Arbeitsmarkt“, so Michael Eckert. Schließlich ist ein möglichst aktuelles Zeugnis bei Bewerbungen immer viel besser als eine Uralt-Bescheinigung, die mit dem derzeitigen Job nichts mehr zu tun hat.

Vorsicht allerdings bei einem Zwischenzeugnis ohne erkennbaren Anlass – für den Arbeitgeber ist das normalerweise ein klares Signal, dass der Mitarbeiter sich auf dem Absprung befindet und nach einem neuen Betätigungsfeld sucht.

Kein Rechtsanspruch auf ein Zwischenzeugnis

In der Praxis bekommt man meist problemlos ein Zwischenzeugnis ausgestellt. Einen Rechtsanspruch darauf hat man jedoch nicht unbedingt. „Bei einem sogenannten anerkennenswerten Interesse bestätigen die Gerichte in der Regel einen Anspruch. Nicht jedoch, wenn ein Mitarbeiter regelmäßig grundlos immer neue Zwischenzeugnisse verlangt“, erläutert Michael Eckert die aktuelle Rechtsprechung.

Inhaltlich unterscheidet sich ein Zwischenzeugnis kaum von einem klassischen Arbeitszeugnis: Es erläutert also detailliert, welche Aufgaben der Arbeitnehmer hat, wie gut er diese erfüllt und wie sein Verhältnis zu Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und so weiter ist. Juristen nennen das „qualifiziertes Zeugnis“.

Wohlwollen ist Pflicht: Der Chef entscheidet, was im Zeugnis drin steht

Genau wie normale Endzeugnisse müssen auch Zwischenzeugnisse wohlwollend gehalten sein. „Der Mitarbeiter hat allerdings keinen Anspruch auf spezielle Formulierungen oder eine ganz bestimmte Wortwahl“, erklärt Michael Eckert. Im Klartext: Der Chef bestimmt, was konkret im Zeugnis steht.

Gefällt die Beurteilung nicht, rät der Arbeitsrechtler, sich mit dem Vorgesetzten zusammenzusetzen und zu einigen. Findet man allerdings überhaupt keinen gemeinsamen Nenner, muss das Arbeitsgericht entscheiden. In jedem Fall kann man aber verlangen, dass das Zeugnis ordentlich aussieht.

„Auch Zwischenzeugnisse müssen ohne Rechtschreibfehler auf regulärem Geschäftspapier verfasst sein und von den zuständigen Vorgesetzten beziehungsweise der Geschäfts- oder Personalführung unterschrieben sein“, sagt Michael Eckert. Handschriftliche Fresszettel mit Kaffeeflecken muss also niemand akzeptieren.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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