Nicht immer verläuft das Zusammenleben von Eltern und ihren schon größeren Sprösslingen so harmonisch, wie man es sich wünscht. Manchmal will die Jugend bereits ausziehen, obwohl sie noch gar nicht erwachsen ist, in anderen Familien gefällt es den schon älteren Kindern im Hotel Mama so gut, dass sie keinerlei Drang spüren, sich auf die eigenen Füße zu stellen. Ob die Eltern den Kids die eigene Wohnung bezahlen müssen, hängt sowohl vom Alter wie auch davon ab, ob die Kinder noch einen Unterhaltsanspruch geltend machen können. Undine Krebs, Fachanwältin für Familienrecht in München, gibt Auskunft.
Wohnrecht bei Minderjährigen: Es entscheiden die Eltern
Sind die Kinder noch minderjährig, ist die Rechtslage recht einfach: „Bis zum Alter von 18 Jahren haben die Eltern das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder“, erklärt Krebs. Das heißt, will ein noch minderjähriges Kind ausziehen, kann es nicht verlangen, dass ihm die Eltern diesen Wunsch erfüllen. Diese sind nur verpflichtet, sogenannten Naturalunterhalt zu leisten, also für Verpflegung und Unterkunft zu sorgen, und dies in der Regel im eigenen Haushalt.
Wohnrecht bei Volljährigen: Mit 18 Jahren darf der Nachwuchs selbst den Wohnort bestimmen
Anders sieht es aus, wenn der Nachwuchs volljährig ist. Mit dem 18. Geburtstag entfällt für die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch das Sorgerecht für die Kinder. „Damit sind die Kinder grundsätzlich berechtigt, selbst zu bestimmen, wo sie wohnen“, erklärt Anwältin Krebs. Ob die Eltern den Wunsch nach einer eigenen Wohnung aber finanziell unterstützen müssen, hängt davon ab, ob der Nachwuchs noch Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Eltern hat, denn prinzipiell sind volljährige Menschen auch für den eigenen Lebensunterhalt verantwortlich. Dennoch müssen für die jungen Menschen meist zunächst noch die Eltern aufkommen: „Die erwachsenen Kinder können Unterhalt von den Eltern verlangen, sofern sie sich noch in der Schule, in der Ausbildung oder im Studium befinden.“
Ausbildung im Wohnortnähe: Mit Kost und Logis im Elternhaus ist Unterhaltspflicht erfüllt
Solange sich die Kinder noch in der Ausbildung befinden, haben sie ein Recht auf Unterhalt. Dieser Unterhalt steht dem volljährigen Nachwuchs zwar grundsätzlich in Form einer Geldrente zu, die Eltern haben aber die Wahlmöglichkeit, ihren Pflichten auch weiterhin mit Sachleistungen in Form von Kost und Logis nachzukommen. So sollen ihre finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt werden. „Findet zum Beispiel das Studium oder die Ausbildung des Kindes in der Nähe des Wohnorts der Eltern statt, sodass Pendeln möglich ist, können die Eltern ihre Unterhaltspflichten auch erfüllen, indem sie Sohn oder Tochter weiter zu Hause wohnen lassen, sie dort verpflegen und zusätzlich einen Geldbetrag für die weiteren Bedürfnisse zur Verfügung stellen.“
Auch Volljährigen müssen die Eltern nicht zwingend eine eigene Wohnung finanzieren
Den Wunsch nach Bezahlung einer eigenen Wohnung müssen die Eltern ihrem Kind also auch dann nicht zwingend erfüllen, wenn dieses volljährig ist. Daran ändern auch gelegentliche Unstimmigkeiten zwischen den Generationen nichts. Damit die Kinder die Finanzierung einer eigenen Unterkunft verlangen können, obwohl sie eine Ausbildung in der Nähe des Elternhauses absolvieren, müssen schon ganz erhebliche Zerwürfnisse vorliegen. Finden Ausbildung oder Studium an einem weiter entfernten Ort statt, müssen die Eltern allerdings im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einen finanziellen Beitrag leisten, dessen Höhe sich an den Bestimmungen der sogenannten Düsseldorfer Tabelle orientiert, die die Unterhaltsansprüche von Kindern geschiedener Eltern regelt.
Mit der Volljährigkeit verlieren die Kinder das Wohnrecht in der elterlichen Immobilie
Jedoch kann es auch manchmal der Wunsch der Eltern sein, dass die flügge gewordenen Kinder das heimische Nest verlassen, etwa wenn der Nachwuchs ständig Partys feiern will und die Eltern lieber ihre Ruhe haben wollen, oder sich Sohn oder Tochter nicht an der Haushaltsführung beteiligen mögen. Dann können die Eltern ihre Kinder dazu auffordern, sich eine eigene Bleibe zu suchen. Denn mit dem 18. Geburtstag verlieren die Kinder das Wohnrecht im elterlichen Haushalt, so Juristin Krebs. Allerdings dürfen sie ihr Kind nicht einfach mit gepackten Koffern vor die Tür setzen. „Zeigt sich das Kind unwillig auszuziehen, müssen die Eltern vor Gericht klagen.“
Wer bei der Ausbildung trödelt, riskiert den Unterhalt in Form des Wohnrechts
Natürlich sind die Eltern auch dann noch finanziell dabei, sofern die Kinder bisher keine abgeschlossene Ausbildung haben – es sei denn, diese verzögern den Abschluss mutwillig immer wieder durch Abbrechen und Neuanfangen von weiteren Studien- oder Ausbildungsgängen. Krebs: „Obwohl die Gerichte wohlwollend urteilen und den jungen Menschen auch den einen oder anderen Irrtum bei der Wahl der Ausbildungsrichtung und einen Neubeginn zugestehen, können diese ihren Unterhaltsanspruch während der Ausbildungsphase auch verlieren, wenn es nachhaltig nicht weitergeht.“ Dann können die Eltern nicht mehr zur Kasse gebeten werden.
Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
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