Berlin. Brechen Familien auseinander, läuft es hinterher in den meisten Fällen so ab: Die Kinder bleiben bei der Mutter, der Vater muss Unterhalt zahlen. „Geldansprüche hat das minderjährige Kind dann nur gegen den Vater, die Mutter hat ihre Unterhaltspflichten bereits durch die Betreuung erfüllt“, sagt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein. Betreut der Vater die Kinder, ist es natürlich entsprechend umgekehrt.

Ab 18 Jahren: Bargeld

Doch mit dem 18. Geburtstag des Kindes ändert sich die Rechtslage: „Mit der Volljährigkeit haften beide Elternteile für den Barunterhalt“, sagt die Berliner Fachanwältin für Familienrecht. Einfach ausgedrückt: Das Kind hat von nun an Anspruch auf Cash – und zwar, wie im erstgenannten häufigsten Fall, nicht nur vom Vater, sondern auch von der Mutter. Das ist auch logisch, weil mit der Volljährigkeit die Betreuungsleistungen der Mutter wegfallen. Schließlich ist der Nachwuchs dann ja erwachsen, auch wenn manche Eltern da einen ganz anderen Eindruck haben.

Sachleistungen reichen

Soweit die Theorie. Normalerweise wohnt das Kind jedoch meist auch nach seinem 18. Geburtstag weiter bei der Mutter, erhält von dieser also Sachleistungen wie Wohnung, Essen, Kleidung und so weiter. „In diesen Fällen unterstellt man, dass der Unterhalt der Mutter aufgrund einer sogenannten stillschweigenden Abrede mit den Sachleistungen abgegolten ist“, erklärt Becker.

Dabei ist es in der Praxis völlig egal, ob diese Sachleistungen mehr oder weniger wert sind als der Unterhaltsanspruch. Auch wenn das Kind beispielsweise einen Geldanspruch von 400 Euro hätte, die Sachleistungen aber nur 300 Euro wert sind, zahlt die Mutter die „fehlenden“ 100 Euro ja normalerweise nicht an das Kind aus.

„Rein theoretisch könnte das Kind den Differenzbetrag zwar vor Gericht einklagen, doch das macht praktisch niemand“, sagt Becker. Vielmehr zieht das Kind bei so einer kaputten Beziehung normalerweise aus der elterlichen Wohnung aus und bekommt dadurch automatisch Bargeld.

Vater zahlt nicht

Nicht schön, erfahrungsgemäß aber leider häufig der Fall: Trotz Unterhaltspflicht zahlt der Vater einfach nicht. „Grundsätzlich hat nicht die Mutter Anspruch auf den Unterhalt, sondern immer nur das Kind selbst“, erklärt Becker. Bei Minderjährigen kann die Mutter also nicht selbst klagen, sondern nur als Vertreterin ihres Kindes.

Mit dem 18. Geburtstag ist auch das vorbei. „Volljährige Kinder müssen ihren Unterhalt selbst in ihrem eigenen Namen einklagen“, so die Juristin. Bestehende Verfahren laufen natürlich weiter. In diesen Fällen geht das Verfahren einfach von der Mutter auf das Kind über.

Keine Forderungen, kein Geld!

Aufpassen müssen junge Erwachsene allerdings, wenn kein Verfahren läuft, obwohl der Vater kaum jemals gezahlt hat. „Damit das volljährige Kind die bis zu seinem 18. Geburtstag aufgelaufenen Unterhaltsrückstände einklagen kann, muss der Vater im Verzug sein“, sagt Becker.

Das bedeutet: Solange das Kind noch minderjährig war, musste die Mutter den Vater zwar nicht unbedingt verklagen, aber trotzdem immer wieder zur Unterhaltszahlung auffordern. „Hat sie es nicht getan, besteht kein Verzug und das volljährige Kind kann die aufgelaufenen Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend machen“, so die Juristin.

Die Logik dahinter: Hat die Mutter jahrelang keinen Unterhalt für das Kind gefordert, konnte der Vater davon ausgehen, dass sie wohl kein Geld mehr von ihm will. In der Juristensprache heißt das: Der Anspruch ist verwirkt, der Vater muss nicht zahlen. „Hier hängt jedoch vieles vom Einzelfall ab, Betroffene sollten den Sachverhalt deshalb unbedingt prüfen lassen“, empfiehlt die Fachanwältin.

Wer zögert, bekommt nichts

Aufgepasst! Je unregelmäßiger und seltener der Vater in der Vergangenheit Unterhalt gezahlt hat, desto schneller und nachdrücklicher sollte das Kind nach seinem 18. Geburtstag seinen Unterhalt einfordern. „Grundsätzlich verjähren Unterhaltsansprüche innerhalb von drei Jahren“, erklärt Becker. Dabei zählt das laufende Jahr nicht mit. Unterhaltsansprüche aus dem Jahr 2016 verjähren also am 31. Dezember 2019.

„Macht das Kind seinen Unterhalt jedoch nicht zügig geltend, kann es trotzdem schwierig sein, noch Geld zu bekommen, weil der Anspruch unter Umständen zwar noch nicht verjährt, aber verwirkt ist“, warnt die Fachanwältin für Familienrecht. Sie kennt Fälle, in denen es schon nach einem Jahr nicht mehr möglich war, ausstehenden Unterhalt zu bekommen, obwohl die Verjährungsfrist von drei Jahren noch lange nicht abgelaufen war. Da es dabei aber extrem auf den Einzelfall ankommt, sollten sich Betroffene unbedingt schnell juristisch beraten lassen.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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