Wasser sucht sich immer einen Weg – und der kann manchmal verschlungen sein: Tröpfelt es aus der Decke, muss es nicht zwingend aus der Wohnung direkt ein Stockwerk höher kommen. Herbeigerufene Handwerker müssen, wenn die Problemstelle nicht sofort ersichtlich ist, oft auf gut Glück Wände aufschlagen. Das kann schnell teuer werden. Womöglich müssen Wände neu tapeziert oder Geräte zur Trocknung aufgestellt werden, um Schimmel zu vermeiden.

Schnell handeln: Wasser abstellen, aber nicht den Schaden beseitigen

Grundsätzlich gilt: Der Wasserschaden muss immer von Anfang an begrenzt werden. Bei einem Rohrbruch sollte also das Wasser ab- oder zumindest ein Eimer untergestellt werden. „Den Schaden sofort selbst beseitigen sollte man jedoch nie“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten, einer Verbraucherschutzorganisation, die sich für die Rechte von Versicherungskunden einsetzt. „Denn bei großen Wasserschäden schaut sich die Versicherung das Problem zunächst einmal vor Ort an.“

Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung: Welche zahlt was?

Die gute Nachricht bei einem Wasserrohrbruch: „In einem solchen Fall springt in der Regel die Wohngebäudeversicherung ein“, sagt Boss. Sie ist immer dann Ansprechpartner, wenn es sich um einen Rohrbruch handelt oder um eine undichte Leitung in der Wand. „Auch wenn ein Schlauch der Waschmaschine abspringt oder reißt und Wasser austritt, zahlt die Wohngebäudeversicherung“, so die Expertin. Wenn die Wohngebäudeversicherung den Schaden übernimmt, „zahlt sie für Kosten im Zusammenhang mit allem, was fest mit dem Haus verbunden ist“, erklärt Boss: „Das sind Schäden an der Decke und der Wand, aber auch beispielsweise am Parkett, wenn es fest verklebt ist.“

Der durch Wasser beschädigte Holzschrank wird allerdings nicht von der Gebäudeversicherung ersetzt. „Er ist ein Fall für die Hausratversicherung“, sagt Boss. Und auch wenn das Badezimmer eine Baustelle ist, dürfen die betroffenen Eigentümer nicht hoffen, etwa einen neuen Fliesenspiegel zu bekommen. Boss: „Damit das ganze Bad neu gefliest wird, müsste der Schaden schon sehr massiv sein.“ In der Regel pochen die Versicherungen dann darauf, ähnliche Fliesen verlegen zu lassen, wie die, die verlegt wurden.

Mieter oder Vermieter: Wer muss wann handeln?

Ist eine Mietwohnung betroffen, muss der Mieter unverzüglich, sobald er den Schaden erkennt, den Vermieter informieren. Der wiederum informiert die Wohngebäudeversicherung – oder die Hausverwaltung, wenn es sich um ein Gebäude mit vielen Wohnungen handelt.

In diesem Fall ist nicht nur der Eigentümer selbst versichert, sondern die Eigentümergemeinschaft. Für sie spricht die Hausverwaltung. Das heißt: Der Vermieter muss einerseits mit der Hausverwaltung, andererseits mit seinen Mietern den Kontakt halten, bis der Wasserschaden behoben ist.

Schimmel oder Wasserflecken: Was, wenn die Möbel des Mieters beschädigt werden?

Die Wohngebäudeversicherung zahlt zwar auch die Instandsetzung einer Mietwohnung, und selbst die Kosten, wenn der Mieter wegen einer unbewohnbaren Wohnung vorübergehend ins Hotel ziehen muss. „Allerdings nicht in beliebiger Höhe“, warnt Versicherungsexpertin Boss: „Hier kommt es immer darauf an, was in den Versicherungsbedingungen steht: Es gibt große Unterschiede was den Zeitraum betrifft, für den die Versicherung Kosten übernimmt. Aber auch, was den Maximalbetrag pro Tag anbelangt.“

Allerdings zahlt die Wohngebäudeversicherung nicht, wenn zum Beispiel die Möbel des Mieters nach einem Wasserschaden so aufgequollen sind, dass man sie nur noch wegschmeißen kann. Hat der Mieter keine Hausratversicherung, muss er für den Schaden selbst aufkommen. Der Vermieter muss dafür nicht bezahlen – außer er hat den Wasserschaden verschuldet.

Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn er die Küche mitvermietet, und dort eine Spülmaschine steht, die er selbst nachweisbar falsch angeschlossen hat. In diesem Fall würde die Privathaftpflicht des Vermieters den Fall prüfen. Kommt sie jedoch zu dem Schluss, dass der Vermieter keinen Fehler gemacht hat, zahlt sie nicht – und der Vermieter muss in diesem Fall den Schaden auch nicht aus eigener Tasche begleichen. Denn: „Die private Haftpflichtversicherung hat in diesem Fall auch die Funktion einer Rechtschutzversicherung, die unberechtigte Ansprüche abweist“, erklärt Versicherungsexpertin Boss.

Wasserschaden rechtzeitig melden: Dann kann der Mieter die Miete mindern

Allerdings kann der Mieter eventuell die Miete mindern. „Dazu muss er aber zunächst den Schaden melden“, sagt Julia Wagner, Rechtsreferentin bei Haus & Grund Deutschland. Achtung: Mieter, die einen Schaden nicht rechtzeitig melden, machen sich möglicherweise schadenersatzpflichtig. „Dem Vermieter muss außerdem ausreichend Zeit gegeben werden, einen Mangel zu beheben“, sagt Wagner. Bei einem Wasserrohrbruch kann der Mieter allerdings auch direkt den Handwerker anrufen, damit der Wasserschaden nicht noch größer wird. „Die dadurch entstehenden Kosten können dem Vermieter in Rechnung gestellt werden“, sagtWagner.

Wie kommt man in die Wohnung oder das Haus, wenn der Mieter nicht da ist?

Schwierig wird es, wenn der Rohrbruch in einer Wohnung vermutet wird, deren Bewohner gar nicht zuhause ist. Denn während in einer Eigentümergemeinschaft die Mitglieder verpflichtet sind, Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren, damit ein Problem im Gemeinschaftseigentum beseitigt werden kann, muss das für einen Mieter nicht zwingend gelten.

Hat man einen Fall, in dem beispielsweise hinter einer Badezimmerwand im Gemeinschaftseigentum ein Wasserrohrbruch ist, muss der Zutritt zur Mietswohnung im Zweifel gerichtlich durchgesetzt werden. „Sinnvoll ist darum, dass der Vermieter mit dem Mieter im Mietvertrag bereits eine Regelung für diese Fälle trifft“, so Wagner.

„Zusätzlich sollte man dem Mieter nahelegen, den Schlüssel im Notfall bei einer Person seines Vertrauens zu hinterlegen, und die Kontaktdaten an den Hausmeister, die Hausverwaltung oder den Vermieter weiterzuleiten, wenn er in Urlaub geht.“ Gleichzeitig sollte die Eigentümergemeinschaft festlegen, dass bei einer notwendigen Instandsetzungsmaßnahme, also beispielsweise der Reparatur des Wasserrohrs, der Verwalter beim Mieter durchsetzen darf, in die Wohnung zu kommen – „in ganz dringenden Fällen kann dies polizeilich durchgesetzt werden“, so Wagner.