Düsseldorf. Verstopftes Rohr, zugefallene Tür, auslaufende Waschmaschine … Notdienste bieten hier die Rettung. Doch viele lassen sich ihren Einsatz gut bezahlen – manche sogar zu gut. Der letzte Schrei, vor allem bei Schlüsseldiensten: Überregionale Vermittler aus dem Internet, die keine eigenen Techniker haben, sondern den Auftrag an Kooperationspartner weiterleiten. „Grundsätzlich ist eine solche Vermittlung natürlich legal, in der Praxis gibt es aber viele unseriöse Anbieter“, so die Erfahrung von Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Leider sind die schwarzen Schafe nur schwer zu identifizieren. Seriöse Anbieter erkennt man oft daran, dass sie bei Standardfällen wie einer zugeschlagenen Tür schon am Telefon einen ungefähren Preis nennen. Was dabei angemessen ist, hängt natürlich von der Situation ab. Bei einer zugeschlagenen Tür wären es zum Beispiel rund 80 bis 100 Euro.

Zuschläge und Zusatzkosten

Auch wenn man sich vorher über den ungefähren Preis geeinigt hat, können hinterher noch böse Überraschungen warten. Anfahrtspauschale, Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge, Spezialwerkzeug und Verbrauchsmaterialien können die Rechnung in astronomische Höhen treiben.

Wurde mit dem Handwerker eine Pauschale vereinbart, etwa 150 Euro für die Reparatur der Waschmaschine, sind darin alle nötigen Werkzeuge und Materialien enthalten. Es ist auch egal, ob das Ganze zehn Minuten oder drei Stunden dauert. Ausnahme: Stellt sich während der Arbeit heraus, dass ein Ersatzteil nötig ist, muss man das natürlich auch bezahlen.

Berechnet der Techniker seine Leistung dagegen nach Zeit, beispielsweise 60 Euro pro Stunde, darf er zusätzlich Verbrauchsmaterialien wie Schrauben oder Dübel auf die Rechnung aufschlagen. Auch für den Einsatz komplizierter Spezialgeräte kann er etwas verlangen, aber natürlich nur, wenn er die Geräte auch tatsächlich benutzt hat. „Allgemein übliches Werkzeug wie Hammer, Schraubenzieher oder Bohrmaschine dagegen darf er nicht zusätzlich berechnen“, erklärt Semmler.

Extras, die man zahlen muss

Grundsätzlich immer extra berechnet wird aber die Anfahrt. Deshalb sollte man auf jeden Fall vorher fragen, was das Unternehmen verlangt. Gut zu wissen: Hat man einen Notdienst unter der örtlichen Vorwahl angerufen, darf der Techniker auch nur Anfahrtskosten innerhalb der Ortsgrenzen verlangen.

Auch wenn der Techniker Sonntagnacht um drei angerückt, darf er dafür immer einen Aufschlag verlangen. „Für Arbeiten außerhalb der gängigen Geschäftszeiten sind in der Regel Zuschläge bis zu 100 Prozent zulässig“, so die Expertin. Das muss der Anbieter auch nicht vorher sagen, weil solche Zuschläge allgemein üblich sind, der Kunde damit also rechnen muss. Semmler rät deshalb, ausdrücklich vorher nachzufragen, wenn der Einsatz zu unüblichen Zeiten stattfindet.

Verlangt der Handwerker nach Abschluss der Arbeiten erheblich mehr als vorher besprochen, empfiehlt die Juristin, nur einen angemessenen Betrag direkt zu begleichen und für den Rest eine Rechnung zu verlangen. Dann kann man hinterher in Ruhe klären, ob die Forderung in Ordnung ist oder nicht. „Theoretisch könnte man sich zu viel gezahltes Geld zwar auch hinterher wiederholen, aber in der Praxis ist das oft nur schwer möglich“, so die Erfahrung der Verbraucherschützerin.

Geld nur bei Erfolg

Viele Unternehmen wollen nach getaner Arbeit sofort Cash sehen. Klar, dass man nur das bezahlt, was auch vorher vereinbart wurde und dass man auf einer detaillierten Rechnung bestehen sollte. „Auf keinen Fall sollte man mit dem Monteur zum nächsten Geldautomaten fahren, wenn man gerade nicht genügend Bares zur Hand hat“, warnt Semmler. Gut zu wissen: Der Notdienst darf keine zusätzlichen Bearbeitungs- oder Buchungsgebühren verlangen, wenn man nicht sofort zahlt.

Grundsätzlich muss man nur dann zahlen, wenn der Techniker das Problem wirklich löst. „Es handelt sich um Werkverträge, Geld gibt es also nur bei Erfolg“, so die Juristin. Stoppt der Kunde die Arbeiten, muss er die bislang angefallene Arbeitszeit trotzdem begleichen.

Richtet der übereifrige Techniker bei seinem Einsatz Schaden an, zerbeult er beispielsweise die Waschmaschine oder zerkratzt er die Eingangstür, muss man dies sofort reklamieren. „Über das weitere Vorgehen sollte man sich dann, wie in allen anderen Streitfällen auch, beraten lassen, beispielsweise bei einer Verbraucherzentrale.“

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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