Köln. Das kann dem ordentlichsten Menschen passieren: Rechnung verschusselt – eine Mahnung flattert ins Haus. Kann der Absender dafür schon etwas verlangen?
„Grundsätzlich darf ein Unternehmen erst Mahngebühren verlangen, wenn man im Verzug ist“, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Harald Rotter. In den meisten Fällen bedeutet das: ohne Mahnung kein Verzug – und damit keine Zusatzkosten. Hat sich die Mahnung also mit der Zahlung überschnitten, kann man sie getrost in den Papierkorb werfen. Die Frist auf der Rechnung ist unwichtig: Auch wenn man verspätet überwiesen hat, kostet das nichts extra.
Die erste Mahnung ist normalerweise gratis, pauschale Mahngebühren muss man nicht hinnehmen. Mit einer Ausnahme: Steht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auch im Kaufvertrag, dass schon für die erste Mahnung pauschale Gebühren fällig werden, muss man diese auch zahlen. Ein entsprechender Hinweis nur auf der Rechnung dagegen reicht laut Rotter nicht aus.
Im Fall des Falles sollte man nicht mehr als 10 Euro bezahlen
Wenn im Kleingedruckten steht, dass Rechnungen innerhalb von soundsoviel Tagen gezahlt werden müssen, ist der Kunde bei verspäteter Überweisung automatisch in Verzug – und muss eventuelle Zusatzgebühren tragen.
Pauschale Mahngebühren darf der Rechnungssteller jedenfalls ab der zweiten Mahnung verlangen. Dabei kann er nicht in die Vollen greifen: Laut Rechtsprechung sind im Normalfall nur geringe Beträge angemessen. Rotter empfiehlt, im Fall des Falles nicht mehr als 5 bis 10 Euro zu zahlen. Will die Firma mehr, muss sie die Kosten einzeln nachweisen – was in der Praxis so gut wie nie passiert.
Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.
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