Berlin. In vielen Fällen spart er Eigenheimern sehr viel Geld: der Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er erlaubt es, normale Kredite nach spätestens zehn Jahren ab ihrer vollständigen Auszahlung zu kündigen – mit einer Frist von sechs Monaten. Das ist derzeit besonders aktuell, denn so billig wie heute war Baugeld früher ja nicht zu haben.

Die klare Vorgabe für alle Darlehen mit festem Zinssatz steht zwar einfach im Gesetz, aber: „Das wissen auch viele Juristen nicht“, sagt Timo Gansel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Berlin. Also nicht wundern, falls auch der Mensch hinter dem Bankschalter da erst mal abwinkt – sondern ganz höflich auf den entsprechenden Paragrafen verweisen.

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Die gesetzlich erlaubte Kündigung von Immobilienkrediten kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden

Wie Experte Gansel weiter erklärt, ist die gesetzliche Regel für die Kreditkündigung „nicht abdingbar“, sie kann also nicht vertraglich ausgeschlossen werden. „Das Kleingedruckte muss man sich nicht angucken“, betont er, „man kann da nichts falsch machen.“

Und der Jurist hat noch einen speziellen Tipp für alle, die ihren Immobilienkredit vorzeitig bei der gleichen Bank verlängert haben (oder verlängern wollen): „In solchen Fällen beginnt die gesetzliche Zehnjahresfrist schon mit der Unterschrift unter die sogenannte Forward-Prolongation.“ Dazu ein Beispiel: Wer seinen ursprünglich bis 2014 laufenden Immobilienkredit schon anno 2012 bei seiner alten Bank vorzeitig verlängert hatte, neue Laufzeit (zum Beispiel) 2014 bis 2029, der darf sich schon 2022 aus dem aus jetziger Sicht ja sehr teuren Vertrag verabschieden.

Bei Kredit-Verlängerungen per Forward-Darlehen kommt es auf den Zeitpunkt der Unterschrift an

Manche Kreditinstitute sahen das allerdings anders. Bei einem Forward-Darlehen als Prolongation beginne die Zehn-Jahres-Frist doch erst mit dem Wirksamwerden der neuen Zinsvereinbarung, meinen sie. Es hat deswegen schon einige Prozesse gegeben. Nach Angabe der Berliner Kanzlei Gansel Rechtsanwälte hat dabei aber meistens der Kunde gewonnen, so zum Beispiel vor dem Oberlandesgericht München. In dessen Urteil vom 24. April 2017 (Aktenzeichen 19 U 4269/16) heißt es, dass die „am Wortlaut orientierte grammatikalische Auslegung“ des Gesetzes ganz klar zugunsten der Kunden spreche: „Danach ist eindeutig der Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung maßgeblich und nicht der Ablauf der vorigen Zinsbindung.“ Die unterlegene Bank zog zunächst noch vor den Bundesgerichtshof, nahm aber dann ihre Revision zurück.

Urteil: Wechsel der Bank darf nichts kosten

Wer mit seinem Baukredit regulär zu einer anderen Bank wechseln möchte, kann das gebührenfrei tun. Das hat der Bundesgerichtshof klargemacht (10. 9. 19, XI  ZR  7/19). In dem Fall verlangte eine Sparkasse gemäß Preisverzeichnis 100  Euro Bearbeitungsentgelt für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“. Das ist laut Urteil nicht zulässig. Denn ein Kreditinstitut „nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögens­interessen wahr“. Der der Bank entstehende Aufwand ist daher mit dem Kreditzins abgegolten – „dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit verbundenen Aufwand.“

Thomas Hofinger
Chef vom Dienst aktiv

Thomas Hofinger schreibt über Wirtschafts-, Sozial- und Tarifpolitik – und betreut die Ratgeber rund ums Geld. Nach einer Banklehre sowie dem Studium der VWL und der Geschichte machte er sein Volontariat bei einer großen Tageszeitung. Es folgten einige Berufsjahre als Redakteur und eine lange Elternzeit. 2006 heuerte Hofinger bei Deutschlands größter Wirtschaftszeitung aktiv an. In seiner Freizeit spielt er Schach und liest, gerne auch Comics.

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