Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Elternunterhalt ist nur ab 100.000 Euro Jahreseinkommen des Kindes fällig.
  • Es zählt das Einkommen, nicht das Vermögen.
  • Auch bei Einkommen über 100.000 Euro bleiben hohe Selbstbehalte und und ein so genanntes Schonvermögen geschützt.

Es ist schon traurig genug, wenn Mutter oder Vater ins Pflegeheim müssen. Dass sich dann womöglich bald das Sozialamt meldet, um von den erwachsenen Kindern Heimkosten zurückzufordern, macht vielen Menschen zusätzlich Sorge. Doch keine Angst, damit ist es weitgehend vorbei! 

Anfang 2020 wurde der sogenannte Elternunterhalt nämlich neu geregelt. Laut Angehörigen-Entlastungsgesetz können die Kinder nur noch zur Kasse gebeten werden, wenn ihr jeweiliges Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Jörn Hauß von der Kanzlei Hauß, Nießalla und Härdle in Duisburg erklärt, welche Folgen das hat. Er ist Fachanwalt für Familienrecht und Mitglied beim Deutschen Familiengerichtstag.

Berechnung beim Elternunterhalt: Entscheidend ist nur das Einkommen der Kinder, nicht das Vermögen

„Grundsätzlich gehen die Behörden davon aus, dass das Einkommen der Kinder unter 100.000 Euro liegt“, erklärt Hauß. Und weiter: „Maßgeblich ist ausschließlich das Einkommen, nicht das Vermögen“, erläutert der Jurist. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte spielen daher überhaupt keine Rolle, solange das laufende Einkommen unterhalb der magischen 100.000-Euro-Grenze liegt. 

Wer trotzdem Unterhalt für seine Eltern zahlt, obwohl sein Einkommen unterhalb der 100.000-Euro-Marke liegt, kann somit seine Überweisungen einstellen. Denn das Sozialamt übernimmt nun die Kosten für das Pflegeheim.

Doch Vorsicht! „Gab es ein Urteil des Gerichtes, das zum Unterhalt für die Eltern verpflichtet, sollte man sich auf jeden Fall zuerst von einem Anwalt beraten lassen, bevor man die Zahlungen einstellt!“, warnt Hauß.

Einkommensprüfung bei Anhaltspunkten: Das kann schon der ausgeübte Beruf der Kinder sein

„Hat die Behörde hinreichende Anhaltspunkte, dass das Einkommen der Kinder möglicherweise höher als 100.000 Euro liegen könnte, wird dadurch eine Einkommensprüfung angestoßen“, erläutert der Jurist. Was solche Anhaltspunkte sein können, ist unterschiedlich.

Der erste Anhaltspunkt sind die Angaben im Antragsformular. Im Antrag auf Sozialleistungen für den Senior wird nach den Namen und Berufen der Kinder gefragt. Manchmal entsteht schon allein daraus die Vermutung, dass das Einkommen des Kindes jenseits der 100.000-Euro-Marke liegen könnte, etwa bei Anwälten, Ärzten, Universitätsprofessoren oder hochrangigen Führungskräften.

Ein weiterer Anhaltspunkt sind Informationen aus öffentlichen Quellen, beispielsweise der Presse oder dem Internet. „Man darf davon ausgehen, dass die Beamten die Namen von eventuell unterhaltsverpflichteten Personen im Internet recherchieren“, so die Erfahrung des Juristen. Finden sie dann heraus, dass das Kind als Geschäftsführer eines großen Unternehmens tätig oder gar prominent ist, kann auch dies ein sehr hohes Einkommen nahelegen.

Und natürlich können auch Hinweise von Privatpersonen, beispielsweise von Verwandten, dazu führen, dass das Amt ein höheres Einkommen vermutet. „Bekannte oder Verwandte sind aber nicht verpflichtet, es dem Amt zu melden, falls sie wissen, dass jemand über der Grenze liegt“, beruhigt der Experte.

Wer Post vom Sozialamt erhält und aufgefordert wird, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen, sollte am besten gar nicht antworten. Entscheidend ist hier das Wörtchen „und“. Das Bundessozialgericht hat nämlich entschieden, dass die Verbindung dieser beiden Aspekte (Einkommen einerseits und Vermögen andererseits) rechtswidrig ist und der gesamte Auskunftswunsch des Amtes dadurch unwirksam wird. „Nur wenn dem Auskunftsbegehren eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben ist, sollte man sich anwaltlich beraten lassen, weil dann Widerspruch eingelegt oder auch geklagt werden muss“, rät der Jurist. 

Unterhaltspflicht: So prüft das Amt, ob Kinder Kosten zahlen müssen

Nur weil das Amt etwas vermutet, bedeutet das nicht, dass das Kind wirklich für seine Eltern Unterhalt zu zahlen hat. Vielmehr führt die Behörde in solchen Fällen eine Einkommensprüfung durch.

„Sobald eines der Kinder geprüft wird, weil es Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen gibt, werden in der Regel auch alle anderen Geschwister mit überprüft“, erklärt Jörn Hauß. Denn: Alle Kinder sind gemäß ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.

„Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass das Einkommen tatsächlich unterhalb der 100.000-Euro-Grenze liegt, muss das Kind keinen Unterhalt zahlen und es wird auch keine Vermögensprüfung durchgeführt“, erläutert der erfahrene Familienrechtler.

Selbstbehalt und Schonvermögen für das unterhaltspflichtige Kind

Zeigt sich jedoch, dass das Einkommen eines Kindes höher als 100.000 Euro ist, schaut das Amt ganz genau hin. Alles, was über dem Selbstbehalt und dem Schonvermögen liegt, muss man für den Unterhalt der Eltern einsetzen. Doch das klingt schlimmer, als es ist.

In einer Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Sockelselbstbehalt von 2.650 Euro für angemessen gehalten. Zusätzlich kann man aber Unterhaltsansprüche von Kindern und dem Ehepartner, eventuelle Schulden, eine angemessene Altersvorsorge und vieles andere einkommensmindernd gelten machen. Außerdem werden 70 Prozent des den Sockelselbstbehalt übersteigenden Einkommens „geschont“, wie es im Juristendeutsch heißt. Im Ergebnis müssen nur wirklich wohlhabende Menschen Elternunterhalt zahlen.

Bei derart hohen Einkommen wird auch das Vermögen des Kindes überprüft. „Das Schonvermögen ist sehr hoch, sodass man es nur in sehr seltenen Fällen für den Unterhalt einsetzen muss“, sagt der Jurist.

Bei einem 50-Jährigen mit einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro beträgt das Schonvermögen beispielsweise rund 550.000 Euro plus den Wert einer selbst bewohnten Immobilie. Erst, wenn das Vermögen darüber liegt, müsste man es für den Unterhalt der Eltern verwenden.

Steigende Pflegekosten und mögliche Lösungen

Vor allem der demografische Wandel führt zu einer immer höheren Zahl an Pflegebedürftigen. Sie beträgt derzeit rund 5,6 Millionen. Die Prognose für 2035 lautet: 6,3 Millionen. Dies geht mit wachsenden Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung einher. Zugleich herrscht im Gesundheitswesen ein stärkerer Fachkräftemangel als in jeder anderen Branche. Experten am Institut der deutschen Wirtschaft schlagen daher verschiedene Maßnahmen vor, um für mehr Effizienz in der Pflege zu sorgen. Dazu gehören: Bürokratieabbau und damit Entlastung der Pflegefachkräfte sowie die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte. Digitale Innovationen wie Pflegeroboter und Telepflege sollen für Modernisierung sorgen. Nicht zuletzt raten die Fachleute von Extras in Pflege und medizinischer Versorgung ab. Stattdessen solle sich der Fokus auf die drängenden Aufgaben richten.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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