Angelbachtal. Im Lauf des Lebens passiert es praktisch jedem – und oft mehrfach: Ein naher Angehöriger stirbt, plötzlich ist man Teil einer Erbengemeinschaft. Welche Regeln gelten dann, welche Rechte hat man?

Zu einer Erbengemeinschaft kann es mit oder ohne Testament kommen. Steht im Letzten Willen einer Frau „mein Mann und meine zwei Kinder erben zu gleichen Teilen“, bilden diese Hinterbliebenen eine Erbengemeinschaft. Gibt es kein Testament (und keinen Ehevertrag), würde dem hinterbliebenen Ehepartner laut gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses zustehen und den beiden Kindern jeweils ein Viertel – und auch dann bilden sie eine Erbengemeinschaft.

Alles gehört allen gemeinsam – gerade deswegen lässt sich übers Erbe leider trefflich streiten

Das bedeutet: „Im Prinzip gehört alles allen gemeinsam.“ So sagt es Anwalt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Aufgabe der Erbengemeinschaft ist es nämlich, die „Erbauseinandersetzung“ vorzunehmen, also den Nachlass aufzuteilen. Und das ist beileibe nicht immer einfach.

Zunächst einmal muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Dabei muss auch offengelegt werden, welche teuren Geschenke wie etwa ein Auto die Erben noch zu Lebzeiten des Verstorbenen bekommen haben.

Grundsätzlich ist jeder der Erben verpflichtet, sich selbst so gut wie möglich Klarheit über das Vermögen des Verstorbenen zu verschaffen. „Die engen Angehörigen können aber anderen Miterben gegenüber auskunftspflichtig sein“, macht Bittler klar, „etwa gegenüber den Kindern aus einer früheren Ehe des Erblassers, die nun weit entfernt wohnen.“ Wie die Praxis zeigt, kann es da Probleme geben: „Weigern sich die Angehörigen, Informationen über den Nachlass weiterzugeben, bleibt nur der Klageweg.“

Mehr zum Thema

Typische Frage bei der Nachlass-Teilung: Was ist Omas Haus eigentlich wert?

Solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist, hat jeder Erbe ein Nutzungsrecht – muss aber womöglich eine Entschädigung für den Gebrauch leisten. „Das wäre beispielsweise der Fall, wenn einer der Erben in einer zum Nachlass gehörenden Wohnung lebt, dieser Erbe muss dann an den Nachlass eine anteilige Miete zahlen.“

„Jeder kann jederzeit die Teilungsversteigerung der Immobilie verlangen“ Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht

Generell bergen Immobilien ein großes Konfliktpotenzial. So muss oft derjenige, der Omas Häuschen übernehmen möchte, die anderen Mitglieder der Gemeinschaft auszahlen. Während der zukünftige Eigentümer den Wert des Hauses eher niedrig ansetzen wird, um wenig zahlen zu müssen, gehen die anderen Erben eher von einem höheren Wert aus, um mehr zu bekommen. „Hier gibt es keinen Anspruch auf eine Einigung“, sagt der Anwalt, „beharrt jeder auf seinen Vorstellungen, bleiben nur der Verkauf oder die Versteigerung.“ Selbst ein Gutachten könne nicht immer weiterhelfen, weil niemand gezwungen sei, den ermittelten Wert anzuerkennen.

Die Erbengemeinschaft endet erst, wenn alles verteilt ist

Auch Gegenstände machen oft Probleme. Manchmal ist schon strittig, was überhaupt zum Nachlass zählt! So geht Hausrat laut Gesetz an den Ehegatten und zählt damit nicht zum gemeinschaftlichen Erbe. Aber was, wenn wertvolle Möbel dazugehören? „Dann entzündet sich Streit etwa an der Frage, ob der antike Schreibtisch noch Hausrat ist – oder doch Luxus, der damit zum Gemeinschaftseigentum gehört.“

Gar nicht so selten besteht eine Erbengemeinschaft deshalb etliche Jahre. Denn sie endet erst, wenn der gesamte Nachlass auf die einzelnen Mitglieder verteilt worden ist.

Schneller einen Schlussstrich ziehen: Das geht per Teilungsversteigerung – oder mit der „Abschichtung“

Allerdings ist man nicht auf Gedeih und Verderb auf die Kooperation der anderen angewiesen! Jeder Miterbe hat das Recht auf eine amtliche Teilung des Nachlasses: „Eine Teilungsversteigerung von Wohnung oder Haus kann jeder jederzeit verlangen“, betont Bittler. Übrige Gegenstände kommen in den freihändigen Pfandverkauf. Das eingenommene Geld wird dann an die Erben verteilt.

Eine weitere Möglichkeit, schnell einen Schlussstrich zu ziehen, ist die „Abschichtung“. Wer aus der Gemeinschaft ausscheiden will, kann seine Ansprüche an die anderen Erben verkaufen. „Das geht grundsätzlich formfrei, aber nur im gegenseitigen Einvernehmen.“

Und schließlich ist es auch möglich, den Erbanteil an irgendeinen einen Dritten zu verkaufen. „Dazu ist es nicht nötig, das Einverständnis der übrigen Erben einzuholen", betont Fachmann Bittler. „Allerdings haben die anderen Erben ein zweimonatiges Vorkaufsrecht.“ Zudem muss ein solcher Vorgang (anders als die Abschichtung) notariell beglaubigt werden: Der Käufer übernimmt den mit Rechten und auch mit Pflichten verbundenen Erbanteil des Verkäufers – und wird an seiner statt Mitglied der Erbengemeinschaft. Da alle diese Vorgänge rechtlich sehr komplex sind, sollte man sich im Einzelfall persönlich beraten lassen.

Übrigens: Was man erbt, muss man versteuern – wobei da vor allem für Ehegatten und Kinder großzügige Freibeträge gelten. Hier lesen Sie, wie die deutsche Erbschaftsteuer genau funktioniert – mit praktischer Steuer-Tabelle für alle möglichen Fälle.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

Alle Beiträge der Autorin